Art. 109 lit. c Organisationsgesetz für den Regierungsrath; denial of justice in a church-tax dispute where the competent cantonal authority refuses to decide because of a preliminary question of parish membership. The authority vested with final competence over the tax controversy must itself determine all prejudicial legal questions necessary to decide the claim. Parish membership is not to be treated as a theological question but as a legal issue governed by the norms on organization and composition of the church corporation. A refusal to decide under the pretext that another body should first resolve that preliminary question constitutes a denial of justice and is reviewable by the Federal Court.
268 Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern. A. Oberst Rudolf Merian Iselin in Basel, welcher als Be sitzer des im Bezirke der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern gelegenen Gutes Altstadt in Meggen von der genannten Kirchgemeinde zur Bezahlung einer Kirchensteuer pro 1879 her angezogen worden war, hatte gegen diese Steueranlage den Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Luzern ergriffen, gestützt auf die Behauptung, daß er derjenigen Religionsge nossenschaft, welche die reformirte Kirchgemeinde Luzern bilde, nicht angehöre. Durch Beschluß vom 16. Februar 1880 ent schied der Regierungsrath über diesen Rekurs dahin: Es könne weder über die Begründetheit des Rekurses hierorts ein Entscheid gegeben, noch das Erkenntniß der Kirchenverwaltung als in Kraft bestehend betrachtet werden, bis die Vorfrage über die persönliche Zugehörigkeit des Rekurrenten zur protestanti schen Kirche von Luzern von kompetenter Stelle entschieden
sei. (Vergleiche die Begründung dieses Beschlusses Fakt. B der
bundesgerichtlichen Entscheidung vom 1. Oktober 1880, Amt
liche Sammluntz VI, S. 490 u. ff.) Gegen diese Entscheidung
war sowohl seitens der evangelisch reformirten Kirchgemeinde
Luzern als seitens des Obersten Merian Iselin der Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen worden, wobei erstere behauptete, der
angefochtene Beschluß verletze die Art. 49 Absatz 6 der Bundes
verfassung und 91 der Kantonsverfassung und sich überdem
eventuell eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vorbehielt.
Durch Entscheidung vom 1. Oktober 1880 wies das Bundes
gericht die Beschwerden beider Parteien als unbegründet ab.
(Siehe diese Entscheidung Amtliche Sammlung VI, S. 490
die evangelisch reformirte Kirchgemeinde Luzern an die Kirchen
räthe der reformirten Landeskirchen der Kantone Zürich, Bern,
St. Gallen, Aargau und Basel um Begutachtung der Fragen:
verneinen. Denn es ist zwar richtig, daß eine Beschwerde we gen Rechtsverweigerung erst dann an das Bundesgericht bracht werden kann, wenn die kantonalen Instanzen durchlaufen sind, da erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges davon gesprochen werden kann, daß eine Justizverweigerung tens der kantonalen Behörden vorliege. Allein im vorliegenden Falle kann nicht zweifelhaft sein, daß der Regierungsrath die letzte in der Sache zuständige kantonale Instanz ist, d. h. daß dem Regierungsrath die letztinstanzliche Entscheidung des in Frage stehenden Steueranstandes zusteht. Dem Großen Rathe steht zwar allerdings nach 53 letztem Lemma der Kantonsverfassung das Recht zu, den Regierungsrath oder das Obergericht oder einzelne Mitglieder dieser Behörden wegen Rechtsverweigerung oder Rechts verzögerung zur Verantwortung zu ziehen und in Anklagestand zu versetzen, dagegen ist derselbe keineswegs Rekursinstanz, an welche Entscheidungen des Regierungsrathes in Verwaltungs speziell Steuerstreitigkeiten behufs ihrer Abänderung oder Auf hebung gezogen werden könnten, oder welche dem Regierungs rathe Weisungen bezüglich der Behandlung bei ihm anhängiger Verwaltungsstreitigkeiten zu ertheilen hätte und es ist daher der kantonale Instanzenzug im vorliegenden Falle allerdings erschöpft. Eine vorgängige Verweisung der Rekurrentin an den Großen Rath des Kantons Luzern ist daher keineswegs geboten und es ist demnach von einer solchen überhaupt abzusehen; denn es handelt sich vorliegend durchaus nicht um eine zweifelhafte Frage des kantonalen Verfassungsrechtes, für deren Entscheidung es für das Bundesgericht von Wichtigkeit wäre, die Meinung der obersten kantonalen Behörde zu kennen. Uebrigens hat auch der Regierungsrath des Kantons Luzern selbst ein Begehren um Verweisung der Sache an den Großen Rath nicht gestellt. 2. Ist somit heute auf Prüfung der Beschwerde einzutreten, so ist zunächst klar, daß dieselbe nicht etwa bereits durch das Urtheil des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1880 erledigt ist. Denn durch dieses Urtheil wurde, wie in Erwägung 3 i. A. des selben ausdrücklich bemerkt ist, bloß über die damals von den Par teien geltend gemachten Beschwerdegründe, d. h. darüber entschie den, ob der eine Entscheidung über die Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin zur reformirten Kirchgemeinde Luzern ablehnende Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 16. Februar 1880 den Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfassung oder den Art. 91 der Kantonsverfassung verletze, dagegen wurde da durch keineswegs entschieden, ob dieser Beschluß eine Rechts verweigerung gegenüber der Rekurrentin involvire, vielmehr war über diesen von der Rekurrentin ausdrücklich vorbehaltenen Beschwerdegrund damals keineswegs zu entscheiden. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, daß etwa die gegenwärtige Be schwerde wegen Versäumung der sechzigtägigen Rekursfrist, von Eröffnung der Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 16. Februar 1880 an gerechnet, verspätet sei. Denn es ist zwar richtig, daß im gegenwärtig angefochtenen Beschluß vom 3. April 1882 einfach derjenige vom 16. Februar 1880 aufrecht erhalten und bestätigt wird, allein in Fällen, wo es sich um Beschwerden wegen Weigerung einer Behörde handelt, eine gesetzlich in ihre Kompetenz fallende Rechtssache an die Hand zu nehmen und zu entscheiden, kann die Behandlung der Beschwerde vom Bundesgerichte nicht wegen Verspätung zurück gewiesen werden, solange überhaupt die Weigerung der betref fenden Behörde, ihre Funktionen auszuüben dauert, denn es liegt dann eben ein fortdauernder rechtloser Zustand der Partei vor, wogegen der Schutz des Bundesgerichtes stetsfort angerufen werden kann. 3. Bei sachlicher Prüfung der Beschwerde sodann ist unbe tritten, daß die evangelisch reformirte Kirchgemeinde von Luzern eine Korporation des öffentlichen Rechtes ist, welcher das Recht der Steuererhebung zusteht, und es ist demnach unzweifelhaft, daß der Regierungsrath des Kantons Luzern als die nach der luzernischen Gesetzgebung hiezu kompetente Verwaltungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, über Steuerstreitigkeiten, welche zwischen dieser Gemeinde und einzelnen Bürgern entstehen, zu entscheiden. Dies wird denn auch an sich von der beklagten Regierung nicht in Abrede gestellt. Dagegen geht dieselbe, wie sich aus der Begründung ihrer durch den Beschluß vom 3. April 1882 einfach aufrecht erhaltenen Entscheidung vom 16. Februar 1880, sowie aus ihrer in der frühern Rekurssache dem Bundes
gerichte erstatteten Vernehmlassung ergibt, davon aus, daß die für die Steuerpflicht des Rudolf Merian Iselin gegenüber der Rekurrentin entscheidende Vorfrage, ob ersterer als Angehöriger der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern zu betrachten sei, nicht vom Regierungsrathe, sondern von irgend welcher andern Behörde ( dem Richter oder einer sich dazu kompetent haltenden Bundesbehörde ) zu entscheiden sei; denn bei Ent scheidung dieser Frage handle es sich nicht um Lösung einer Rechtsfrage sondern vielmehr einer dogmatisch konfessionellen Frage, zu deren Entscheidung der Regierungsrath, welcher sich nicht in der Stellung des Landesbischofs einer protestantischen Nationalkirche befinde, weder berechtigt noch befähigt sei. 4. Dieser Anschauung kann indeß keineswegs beigetreten werden. Vielmehr ist klar, daß es sich bei der Frage, ob Rudolf Merian Iselin Angehöriger der staatlich anerkannten und orga nisirten evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern und als solcher zu Bezahlung von Kultussteuern an diese Gemeinde ver pflichtet sei, ausschließlich um eine Rechtsstreitigkeit und keines wegs um ein theologisches Problem handelt und daß diese Rechtsstreitigkeit, wie eine andere Steuerstreitigkeit, von keiner andern Behörde, als eben vom Regierungsrathe des Kantons Luzern in seiner Eigenschaft als gesetzlich hiezu berufene Ver waltungsbehörde entschieden werden kann und muß. Denn: a. Die rechtliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin zu dem korporativen Verbande der evangelisch reformirten Kirchge meinde Luzern ist selbstverständlich nicht danach zu beurthei len, ob derselbe diejenige dogmatisch konfessionelle Ueberzeugung theilt, welche unter den Mitgliedern der genannten Gemeinde die herrschende ist, beziehungsweise ob die dogmatisch konfessio nelle Richtung der Gemeinde oder der Mehrheit ihrer Mitglieder derjenigen der baslerischen Landeskirche, welcher Rudolf Merian Iselin zweifellos angehört, entspricht oder sich von derselben in mehr oder weniger wesentlichen Punkten unterscheidet. Vielmehr ist die rechtliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin zu der reformirten Kirchgemeinde Luzern wie diejenige irgend eines andern Bürgers zu einer, sei es katholischen, sei es reformirten Religionsgenossenschaft nicht nach theologischen, sondern rein nach juristischen Gesichtspunkten, nach bestimmten äußern, dem Rechtsgebiete angehörigen, Kriterien zu beurtheilen, wie der Re gierungsrath des Kantons Luzern selbst dies für die Entschei dung über die kirchliche Zugehörigkeit von Katholiken anerkannt hat; d. h. die kirchliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Ise lin ist einfach auf Grund derjenigen Rechtsnormen zu beur theilen, welche die Organisation und Zusammensetzung der refor mirten Kirchgemeinde Luzern regeln. Es muß sich also fragen, welche Kriterien nach diesen Rechtsnormen für die Gemeinde angehörigkeit entscheidend seien, ob nach denselben jeder über haupt äußerlich, infolge protestantischer Taufe und dergleichen, der reformirten Konfession angehörende und im Sprengel der reformirten Kirchgemeinde Luzern wohnende oder begüterte Bür ger ipso jure als Mitglied dieser Gemeinde zu betrachten sei und als solches besteuert werden könne, oder ob es umgekehrt nach Maßgabe fraglicher Rechtsnormen, zum Erwerbe der Mit gliedschaft in der Gemeinde des freiwilligen, besonders erklärten Beitritts zu derselben bedürfe; im erstern Falle wird es sich im Weitern fragen müssen, ob nicht Rudolf Merian Iselin, was ihm selbstverständlich bundesverfassungsmäßig jederzeit freistehen muß, in rechtswirksamer Weise den Austritt aus der Gemeinde genommen, d. h. erklärt habe, derselben nicht, angehören zu wollen und daher nach dieser Erklärung nicht mehr als Ge meindeangehöriger behandelt, beziehungsweise besteuert werden dürfe. b. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen aber steht zweifel los in erster Linie ausschließlich dem Regierungsrathe des Kan tons Luzern zu, denn dieselben kommen ja lediglich als Präju dizialpunkte bei Beurtheilung einer Gemeindesteuerstreitigkeit, welche zweifellos in die Kompetenz des Regierungsrathes, und nicht etwa in diejenige des Richters oder einer Bundesbehörde, fällt, in Betracht. 5. Ist aber demgemäß der Regierungsrath des Kantons Lu zern zu Entscheidung der in Rede stehenden Fragen kompetent, so muß in seiner angefochtenen Entscheidung zweifellos eine Rechtsverweigerung erblickt werden; denn er hat in dieser die definitive Beurtheilung des Steueranspruches der Rekurrentin
für so lange, als nicht über die kirchliche Zugehörigkeit des Rudolf Merian Iselin durch eine anderweitige Behörde ent schieden sein werde, abgelehnt und dadurch die Behandlung einer gesetzlich in seine Kompetenz fallenden Rechtssache verweigert. Der Rekurs muß somit, da nach feststehender bundesrechtlicher Praxis das Bundesgericht zum Einschreiten in Fällen der Rechts verweigerung berechtigt und verpflichtet ist, gutgeheißen und der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.