- Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen
Spar und Leihkasse Zofingen.
A. Verena Gehrig, im Markstein, Gemeinde Triengen, Kan
tons Luzern, schuldet der Spar und Leihkasse Zofingen einen
Kaufgelderbetrag von ursprünglich 7000 Fr., welcher auf eine
im Jahre 1872 erkauften und in der Gemeinde Moosleerau,
Kantons Aargau, gelegenen Liegenschaft hypothekarisch versichert
ist. Am 19. Mai 1881 hob die Gläubigerin für eine verfallene
Rate dieser Kaufgelderschuld sammt Zins gegen die Verena Geh
rig an ihrem Wohnort in der Gemeinde Triengen, Kantons
Luzern, den Rechtstrieb an und es wurde dieser bis zur Voll
ziehung der Aufrechnung und, nachdem diese ergeben hatte, daß
die Schuldnerin im Kanton Luzern kein Vermögen besitze, und
darauf hin die Gläubigerin einen Kostenvorschuß zu Deckung
der Konkurskosten geleistet hatte, bis zur Konkursausschreibung
durchgeführt.
B. Nachdem indeß der Ehemann der Verena Gehrig, Niklaus
Gehrig, Zimmermeister, im Markstein, beim Gerichtspräsidenten in
Triengen Kassation der ganzen Betreibung beantragt hatte, weil die
Betreibung nach Mitgabe des luzernischen Betreibungsrechtes,
wonach für liegende Forderungen die Betreibung am Orte, wo das
Unterpfand gelegen sei, durchgeführt werden müsse, im Kanton
Aargau hätte geführt werden sollen, und weil die einzelnen Be
treibungsakte, entgegen den Bestimmungen des luzernischen Betrei
bungsgesetzes, dem Ehemann nicht angezeigt worden seien, hob der
Gerichtspräsident von Triengen durch Eutscheidung vom 9. De
zember 1881 die ganze Betreibung auf, weil dieselbe am Orte,
wo das Unterpfand gelegen sei, hätte durchgeführt werden sollen.
Diese Entscheidung wurde, auf ergangenen Rekurs hin, von der
Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern durch
Entscheid vom 10. Januar 1882, zugestellt den 10. Februar
1882, bestätigt unter Verurtheilung der Spar und Leihkasse
Zofingen in die ergangenen Kosten.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Spar und Leihkasse
Zofingen den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs
schrift vom 24./25. März 1882 stellt sie die Anträge: Das Bun
desgericht wolle
- Den Rekursentscheid der Tit. Justizkommission des Ober
gerichtes des Kantons Luzern vom 10. Januar 1882 und damit
auch das Erkenntniß des Herrn Gerichtspräsidenten von Trien
gen vom 9. Dezember 1881 betreffend Kassation des ganzen
Betreibungsverfahrens gegen Frau Verena Gehrig für 980 Fr.
Kaufzahlung und Zins in allen Theilen wieder aufheben und
demnach
- das besagte Betreibungsverfahren in dem durch den Kosten
vorschuß vom 2. November 1881 geschaffenen Stadtum wieder
in vollem Umfange in Kraft erklären. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird in ausführlicher Erörterung im Wesent
lichen geltend gemacht: Bei pfandversicherten Forderungen sei
zwar wohl das akzessorische Pfandrecht dinglicher Natur, nicht
aber die Forderung selbst. Art. 59, Abs. 1 der Bundesversassung
verbiete nicht, daß der Schuldner auch für pfandversicherte For
derungen an seinem Wohnorte belangt werde; im Gegentheil
sei der Schuldner verpflichtet, sich auch für solche Forderungen
bei seinem natürlichen Richter belangen zu lassen. Das aar
gauische Gesetz lasse dem Pfandgläubiger die Wahl, ob er die
Pfandbetreibung am Orte, wo das Pfand gelegen sei, oder die
persönliche Betreibung gegen den Schuldner an dessen Wohnort
erheben wolle. Dagegen scheine allerdings das luzernische Gesetz
vorzuschreiben, daß die Betreibung für liegende Schulden, am
Orte, wo das Grundpfand liege, stattfinde. Allein dieses Gesetz
könne keine Geltung über die Grenzen des Kantons Luzern
hinaus beanspruchen und gelte also nur dann, wenn die zum
Pfand dienende Liegenschaft im Kanton Luzern gelegen sei, im
vorliegenden Falle dagegen, wo das Pfand im Kanton Aargau
liege, müsse das gargauische Recht zur Anwendung kommen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
Niklaus Gehrig im Markstein zu Triengen, als natürlicher Bei
stand seiner Ehefrau: Es sei die Beschwerde der Spar und
Leihkasse Zofingen unter Kostenfolge abzuweisen, indem er in
thatsächlicher Beziehung darauf hinweist, daß die Rekurrentin
seit der Ausfällung des angefochtenen Entscheides gegen die Re
kursbeklagte die Pfandbetreibung in Moosleerau, Kantons Aar
gau, angehoben habe und in rechtlicher Beziehung wesentlich aus
führt: die angefochtene Entscheidung der Justizkommission des
Obergerichtes des Kantons Luzern sei rechtskräftig geworden, da
die Gläubigerin dagegen den zulässigen Rekurs an das Gesammt
obergericht nicht ergriffen habe. Das Bundesgericht habe jeden
falls nur zu untersuchen, ob ein verfassungsmässiges Recht der
Rekurrentin verletzt sei, während es dagegen nicht befugt sei, zu
prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nach Mitgabe der lu
zernischen Gesetzgebung richtig sei. Von einer Verfassungsver
letzung aber könne jedenfalls nicht die Rede sein, denn der von
der Rekurrentin einzig angezogene Art. 59 der Bundesverfassung
gewährleiste nur dem Schuldner, nicht auch dem Gläubiger den
Gerichtsstand des Wohnortes, so daß die Rekurrentin zu An
rufung dieser Verfaffungsbestimmung nicht befugt sei. Uebrigens
beruhe die angefochtene Entscheidung auf vollkommen richtiger
Anwendung der luzernischen Gesetzgebung, welche natürlich hier
zur Anwendung kommen müsse. Dem zweiten Rechtsbegehren der
Rekursschrift könnte übrigens schon deßhalb nicht statt gegeben
werden, weil die fragliche Betreibung nach Maßgabe der Inzerni
schen Gesetzgebung durch Zeitablauf erloschen sei und weil die
Betreibung übrigens auch deßhalb ungültig sei, weil dem Ehe
mann Gehrig von den einzelnen Betreibungsakten keine Kennt
niß gegeben worden fei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist, weil innert der sechzigtägigen Frist
des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege, von der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung
an die Rekurrentin an gerechnet, eingereicht, rechtzeitig eingege
ben worden und es ist daher auf deren materielle Prüfung ein
zutreten; daß nämlich die Rekurrentin es unterlassen hat, die
angefochtene Entscheidung zunächst an die obere kantonale In
stanz, das Plenum des Obergerichtes des Kantons Luzern,
ziehen, ist gleichgültig, da nach feststehender bundesrechtlicher
Praxis Beschwerden über Verfassungsverletzungen durch Verfü
gungen kantonaler Behörden, insbesondere über Verletzung der
Bundesverfassung, an das Bundesgericht gezogen werden können,
ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden
müßten.
- Dagegen erscheint sachlich die Beschwerde als unbegründet.
Denn selbstverständlich hat das Bundesgericht blos zu prüsen,
ob ein den Rekurrenten verfassungsmässig gewährleistetes Recht
verletzt sei, nicht dagegen ob die einschlägigen Bestimmungen des
kantonalen Gesetzesrechtes richtig ausgelegt und angewendet wor
den seien. Von einer Verfassungsverletzung nun aber kann offen
bar nicht die Rede sein.
Denn:
a. Von der Rekurrentin ist einzig auf Art. 59, Abs. 1. der
Bundesverfassung Bezug genommen worden. Diese Verfassungs
bestimmung nun aber gewährleistet, wie die Bundsbehörden stets
festgehalten haben (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII,
S. 724 u. ff.), nur dem Schuldner beziehungsweise dem Be
klagten, nicht auch dem Gläubiger ein Recht, und es kann daher
die Rekurrentin sich über deren Verletzung überhaupt nicht be
weren.
b. Ebensowenig liegt, woran man einzig etwa noch denken
könnte, eine Rechtsverweigerung vor, denn weder darf die ange
fochtene Entscheidung als eine offenbar willkürliche, wider klares
Recht verstoßende bezeichnet werden, noch steht der Verfolgung
der Rekursbeklagten in demjenigen Gerichtsstande, an welchen
die angefochtene Entscheidung die Rekurrentin verwiesen hat, ein
rechtliches Hinderniß entgegen, vielmehr ist dieser Gerichtsstand
offenbar begründet, so daß die Rekurrentin durch die angefoch
tene Entscheidung keineswegs in die Unmöglichkeit, ihr Recht
geltend zu machen, versetzt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.