Constitutional prohibition of double taxation; scope of federal review in tax appeals: the Federal Court examines only whether the cantonal assessment infringes constitutional law or entails impermissible double taxation, but not the cantonal determination of taxable wealth or the factual existence of a tax object. A canton may tax a usufructuary domiciled within its territory where the encumbered immovable property is situated in that canton. Whether a transfer or waiver is simulated and whether an asset still exists for taxation are questions of fact and cantonal assessment, outside federal cognizance, unless a constitutional violation is otherwise shown.
sollte, auch die Besteuerung eines Vermögensobjektes, das gar nicht im Territorium des Kantons Zürich gelegen sei und daher dessen Steuerhoheit gar nicht unterstehe. Es werde daher beantragt: es sei das steuerbare Vermögen der Rekurrentin Wittwe Bebie geb. Rauber in Oberengstringen, Bezirk Zürich, auf den Betrag von 69,250 Fr. zu reduziren unter Kosten folge. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen: Der angefochtene Steueransatz beruhe auf folgender Berechnung: 179,700 Fr. angegebener Werth der Liegenschaften in Ober engstringen, 69,200 eigenes Vermögen der Wittwe Bebie, 1,100 versteuerbare Fahrhabe (Gold und Silber) Aus gleichssumme. 250,000 Fr. Diese Berechnung rechtfertige sich dadurch, daß nach den ge gebenen Verhältnissen bestimmt angenommen werden müsse, daß entweder der Liegenschaftskauf über die Liegenschaften in Oberengstringen oder der Verzicht auf das Nutznießungsrecht seitens der Wittwe Bebie, oder, noch wahrscheinlicher, beide Ge schäfte blos auf formellen Manipulationen zwischen den beiden Kontrahenten beruhen und lediglich dazu bestimmt seien, dieses Vermögen der Besteuerung im Kanton Zürich zu entziehen und der geringern Steuer im Kanton Thurgau zu unterstellen. Denn es sei gar nicht möglich, daß die Wittwe Bebie mit dem ver hältnißmäßig unbedeutenden Betriebskapitale von 69,200 Fr. die Liegenschaften in Oberengstringen bewerbe, die übrigen Ausga ben bestreite und dem Sohne den angeblichen Kaufpreis ver zinse. Finde aber eine Verzinsung des Kaufpreises nicht statt, sei vielmehr die Liegenschaft, wie offenbar angenommen werden müsse, vom Sohne der Mutter zur Benutzung als Aequivalent für ihre Nutznießung an dem, auf 240,000 Fr. zu werthenden, Viertheile der väterlichen Verlassenschaft ohne Gegenleistung über lassen, so falle die Kaufsumme als Passivum weg und sei der Werth der Liegenschaften, gehören diese wem sie wollen, im Kanton Zürich zu versteuern. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. F. Replikando suchen die Rekurrenten in ausführlicher Erör terung zu zeigen, daß der Kauf um die Liegenschaften in Ober engstringen sowie der Verzicht der Wittwe Bebie auf ihr Nutz nießungsrecht keineswegs blos simulirte Akte seien; allerdings sei die Wittwe Bebie bisher nicht in der Lage gewesen, ihrem Sohne die Kaufsumme der Liegenschaften zu verzinsen, aber es sei dies lediglich eine Folge der letzten Mißjahre, während die Verzinsung unter normalen Verhältnissen leicht möglich sei. Auch dürfe eine Simulation nach bekanntem Rechtsgrundsatze nicht vermuthet werden und gehe es offenbar nicht an, daß der zür cherische Fiskus in seinem Interesse rechtsgültig abgeschlossene, formell zu Recht bestehende Geschäfte ohne weiters als simulirt erkläre. Dagegen hält die Regierung des Kantons Zürich in ihrer Duplik im Wesentlichen an den Ausführungen der Vernehm lassung fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bestehe und der Verzicht auf die Nutznießung, wenigstens inso weit, lediglich als ein fingirtes, zum Zwecke der Steuerhinter ziehung abgeschlossenes Geschäft erscheine. 3. Hienach aber kann in concreto von einer verfassungswi drigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Denn: Es kann dem Kanton Zürich das Recht jedenfalls nicht bestritten werden, die Wittwe Bebie für einen ihr zustehenden Nießbrauch an den fraglichen, auf seinem Territorium gelegenen, Liegen schaften zu besteuern, vielmehr ist er hiezu bundesrechtlich un zweifelhaft befugt, da sowohl die Nießbrauchsberechtigte in sei nem Gebiete domizilirt, als auch das unbewegliche Nutznießungs objekt auf demselben gelegen ist (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung III S. 612 u. ff.). Demnach involvirt aber der an gefochtene Steueranspruch des Kantons Zürich prinzipiell keine unzulässige Doppelbesteuerung, sondern erscheint als ein bundes rechtlich durchaus zulässiger. Ob dagegen die Steuerbehörde des Kantons Zürich mit Recht angenommen habe, daß der Rekur rentin Wittwe Bebie ein solches Nießbrauchsrecht noch gegen wärtig zustehe beziehungsweise daß der Verzicht derselben auf ihre Nutznießung, soweit er sich wenigstens auf fragliche Lie genschaften beziehe, ein blos fingirter sei, ist das Bundes gericht zu prüfen nicht befugt; denn es handelt sich hiebei nicht um die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung, sondern ledig lich um die Ausmittelung des Vermögens eines Steuerpflichtigen respektive um die Frage des Vorhandenseins eines bestimmten Vermögensobjektes und hierüber haben, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, ausschließlich die zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.