- Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen
Stierli.
A. Im Jahre 1878 hatte Maria Keusch in Unterrüti beim
Bezirksgerichte Muri, als dem heimatlichen Gerichte des Be
klagten, eine Paternitäts (resp. Alimentations ) Rlage gegen
VIII 1882
den Rekurrenten Jakob Stierli verurkunden lassen. Nachdem
Letzterer die Kompetenz des Bezirksgerichtes Muri bestritten
hatte, weil er im Kanton Neuenburg domizilirt sei, wurde durch
Urtheil des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 diese Einrede
als begründet erklärt und der Rekurrent von der Pflicht, sich
auf die Klage der Maria Keusch vor dem Bezirksgerichte Muri
einzulassen, befreit.
B. Jakob Stierli kehrte nun aber im Herbste 1880 in seine
Heimat Althäusern, Bezirks Muri, Kantons Aargau, zurück,
worauf die Maria Keusch im November gleichen Jahres beim
Bezirksgerichte Muri die neuerliche Zustellung ihrer Alimenta
tionsklage an den Rekurrenten verlangte. Letzterer protstirte hie
gegen, gestützt auf die bundesgerichtliche Entscheidung vom 13.
Juni 1879 und auf die einschlägigen Bestimmungen des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches. Das Obergericht des Kan
tons Aargau verwarf indeß durch Entscheidung vom 26. Januar
1881 die sachbezügliche Beschwerde des Rekurrenten, immerhin
unter dem Vorbehalte, daß der Beklagte in der einläßlichen Ver
theidigung das Recht habe, den Beweis zu leisten, daß der Klage
ein gesetzliches Hinderniß entgegenstehe, welches ihre Verwerfung
von Amtes wegen hätte zur Folge haben sollen. In der ein
läßlichen Vertheidigung vor dem Bezirksgerichte Muri behauptete
hierauf der Beklagte, daß der Klage allerdings ein gesetzliches
Hinderniß entgegenstehe, welches deren Verwerfung von Amtes
wegen hätte zur Folge haben sollen, indem er ausführte: Nach
234 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei die Klage
unzuläßig, wenn sie nicht längstens innert Jahresfrist nach der
Niederkunft bei dem ordentlichen Gerichte anhängig gemacht
werde; für die vorliegende Klage sei nun, so lange der Be
klagte im Kanton Neuenburg domizilirt gewesen sei, nach dem
Entscheide des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 der Richter
des Wohnortes des Beklagten d. h. der neuenburgische Richter
das ordentliche Gericht gewesen. Da die Klage nicht binnen
Jahresfrist bei diesem anhängig gemacht worden sei, so sei die
selbe unzulässig, so daß Beklagter nach 235 und 237 des
aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches von derselben zu be
freien sei.
C. Diese Einwendung des Beklagten wurde indessen von
beiden Instanzen verworfen, vom Obergerichte des Kantons
Aargau durch Entscheidung vom 19. Oktober 1881 und im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klage sei unzwei
felhaft binnen Jahresfrist, von der Niederkunft der Klägerin
an, beim Bezirksgerichte Muri anhängig gemacht worden. Da
mit sei nach dem maßgebenden aargauischen Rechte die in 234
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches statuirte einjährige
Ferjährung unterbrochen worden. Denn darüber, welches Ge
richt das ordentliche Gericht zu Anbringung von Alimentations
klagen sei, so daß durch Klageerhebung bei demselben die Ver
jährung unterbrochen werden könne, entscheiden ausschließlich die
Bestimmungen des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches. Nach
230 dieses Gesetzbuches nun aber sei für Kantonsbürger,
welche außerhalb des Kantons wohnen, das ordentliche Gericht
in Betreff solcher Klagen dasjenige des Bezirkes, in welchem
der Beklagte sein Ortsbürgerrecht besitze, so daß durch Klageer
hebung bei diesem Gerichte die Verjährung unterbrochen werden
könne. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß im
vorliegenden Falle das Bundesgericht den Beklagten gegenüber
der im Jahre 1878 beim heimatlichen Richter erhobenen Klage
der Maria Keusch gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung
beim Richter des Wohnortes geschützt habe. Denn wenn auch
die Bundesverfassung den heimatlichen Gerichtsstand für Ali
mentationsklagen nicht mehr anerkenne, so habe sie doch da
durch nicht alle und jede Wirkungen, welche das kantonale Recht
an die Klageerhebung beim heimatlichen Richter knüpfe, aufge
hoben; vielmehr sei dem aargauischen Gesetzgeber freigestanden,
zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die für Alimenta
tionsklagen festgesetzte Verjährungsfrist unterbrochen werden
könne, insbesondere diese Wirkung an die Klageerhebung beim
heimatlichen Richter zu knüpfen. Auch komme in Betracht, daß
nach 855 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches die Ver
jährung nicht laufe, so lange ein Recht nicht geltend gemacht
werden könne. Nun sei aber dem Richter bekannt, daß im Kan
ton Neuenburg eine Alimentationsklage nicht statthaft sei; es
sei also der Klägerin nicht möglich gewesen, ihr Recht gegen
den Beklagten, so lange er im Kanton Neuenburg domizilirt
gewesen sei, zu verfolgen.
D. Gegen diese Entscheidung ergriff Jakob Stierli den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er im Wesentlichen aus: Die Bestimmung des Art. 230
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach eine Alimen
tationsklage gegen einen außerhalb des Kantons wohnenden
Kantonsbürger beim Richter des Heimatsortes angestellt werden
könne, sei durch Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben wor
den. Auch nach aargauischem Rechte sei also der ordentliche
Richter für Alimentationsklagen lediglich der Richter des Wohn
ortes des Beklagten. Die angefochtene Entscheidung des Ober
gerichtes des Kantons Aargau, welche diesen Grundsatz nicht an
erkenne, vielmehr davon ausgehe, daß zur Unterbrechung der
Verjährung auch die Klageerhebung vor dem bundesrechtlich in
kompetenten Richter der Heimat genüge, verstoße daher gegen
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, sowie gegen Art. 16
der Kantonsverfassung und stehe im Widerspruche mit der bun
desgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1879, welche aus
drücklich anerkannt habe, daß das Bezirksgericht Muri zu Be
handlung der Klage gegen den Rekurrenten nicht kompetent
sei, und welche gemäß Art. 61 und 113 der Bundesverfassung
im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft als rechtskräftig aner
kannt werden müsse. Es sei auch der Nachweis, daß die Kläge
rin ihre Klage bei den neuenburgischen Gerichten, als bei dem
einzig kompetenten Richter des Wohnortes des Beklagten nicht
hätte anbringen können, durchaus nicht erbracht worden, viel
mehr hätten die neuenburgischen Gerichte, wenn auch die neuen
burgische Gesetzgebung die Alimentationsklage nicht kennen
möge, doch die Klage der M. Keusch, welche sich auf ein an
geblich unter der Herrschaft der aargauischen Gesetzgebung be
gründetes Forderungsrecht stütze, nach aargauischem Recht be
urtheilen müssen. Auch abgesehen hievon übrigens treffe die
vom Obergerichte des Kantons Aargau in Bezug genommene
Bestimmung des 855 des aargauischen bürgerlichen Gesetz
buches im vorliegenden Falle nicht zu; dieselbe beziehe sich viel
mehr offenbar nur auf Fälle, wo actio nondum nata sei, nicht
aber auf Fälle wie der vorliegende. Demnach werde beantragt:
Es seien sowohl das Urtheil des Bezirksgerichtes Muri, datirt
den 11. Juli 1881 als auch das dasselbe bestätigende Erkennt
niß des aargauischen Obergerichtes, datirt den 19. Oktober 1881,
aufzuheben unter Kostenfolge.
E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Rekursbeklagte Maria Keusch der Hauptsache nach aus: Das
Bundesgericht sei bloß kompetent zu prüfen, ob die angefochtene
Entscheidung ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewähr
leistetes Recht verletze, nicht aber ob sie materiell nach Mit
gabe der kantonalen Gesetzgebung richtig sei. Nun könne gegen
über der gegenwärtigen Klage der Rekursbeklagten der Rekurrent
die Kompetenz des Bezirksgerichtes Muri nicht unter Berufung
auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ablehnen, denn er
sei gegenwärtig zweifellos im Kanton Aargau, beziehungsweise
im Bezirk Muri domizilirt, so daß der aargauische Richter ver
fassungsmäßig zuständig sei. Das Urtheil des Bundesgerichtes
vom 13. Juni 1879 habe bloß entschieden, daß damals Re
kurrent nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf die Klage der
Rekursbeklagten vor dem aargauischen Richter einzulassen, da
gegen habe dasselbe keineswegs entschieden, oder entscheiden kön
nen, daß der aargauische Richter auch in Zukunft niemals die
Kompetenz zu Beurtheilung dieser Klage erlangen werde. Dies
folge aus der Natur der Sache, beziehungsweise der Einrede
der Inkompetenz des Gerichtes, welche eine fristliche Einrede
sei, so daß eine sachbezügliche gerichtliche Entscheidung nur auf
so lange Geltung beanspruchen könne, als die Verhältnisse sich
nicht geändert haben. Von einer Verletzung des Art. 59 der
Bundesverfassung könne also nicht die Rede sein, denn dieser
Artikel beziehe sich bloß auf die Frage der gerichtlichen Kompe
tenz; nun sei aber der aargauische Richter zu Beurtheilung der
Klage der Rekursbeklagten gegenwärtig zweifellos zuständig. Die
im vorliegenden Falle einzig bestrittene Frage dagegen, ob die
Klage der Rekursbeklagten verjährt sei, qualifizire sich ausschließ
lich als eine Frage des aargauischen Civilrechtes, welche sich
der Kognition des Bundesgerichtes entziehe und welche übrigens,
wie des Nähern ausgeführt wird, durch die angefochtene Ent
scheidung richtig beurtheilt worden sei. Demnach werde auf Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
F. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Ein
reichung eines besondern Berichtes verzichtet.
G. In seiner Replik hält der Rekurrent in ausführlicher Er
örterung an den Anträgen der Rekursschrift fest, indem er ins
besondere zu zeigen sucht, daß während der einjährigen Klagefrist
des aargauischen Gesetzes das Bezirksgericht Muri niemals
kompetent gewesen sei und daß nach Ablauf dieser Frist die
Kompetenz ihm vom aargauischen Gesetze abgesprochen werde,
so daß es sich allerdings um eine Frage der gerichtlichen Kom
petenz und nicht um die Frage der Verjährung handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent gegenwärtig unbestrittenermaßen im Kanton
Aargau domizilirt ist, so ist unzweifelhaft der aargauische Ge
richtsstand für alle gegen ihn angebrachten persönlichen Klagen
also auch für die von der Rekursbeklagten angestrengte Alimen
tationsklage gerade mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung begründet. Daß früher, zur Zeit als der
Anspruch der Rekursbeklagten zum ersten Male gerichtlich an
hängig gemacht wurde, die Kompetenz des aargauischen Rich
ters zu dessen Beurtheilung verfassungsmäßig nicht begründet
war und Rekurrent daher von der Pflicht, sich auf die dama
lige Klage der Rekursbeklagten vor dem aargauischen Richter
einzulassen, durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom
- Juni 1879 entbunden wurde, vermag hieran selbstverständlich
nichts zu ändern. Denn es ist klar, daß die Frage, ob die
Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes zu
Beurtheilung eines bestimmten Anspruches gegeben seien, nicht
unbedingt für alle Zukunft, sondern nur für die Zeit der Klage
erhebung, auf Grund der in diesem Momente bestehenden fak
tischen Verhältnisse, beantwortet werden kann, und daß nach
eingetretener Aenderung dieser Verhältnisse ein früher nicht zu
ständiges Gericht zuständig werden kann. Im vorliegenden Falle
ist nun aber durch die, seit der bundesgerichtlichen Entscheidung
vom 13. Juni 1879 erfolgte Rückkehr des Rekurrenten in den
Kanken Aargau der dortige Richter zu Beurtheilung der Ali
mentationsklage der Rekursbeklagten zuständig geworden, und es
kann daher letzterer Klage die Entscheidung des Bundesgerichtes
vom 13. Juni 1879 nicht entgegengehalten werden.
- Demnach kann aber offenbar in der angefochtenen Ent
scheidung eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesver
fassung oder des Art. 16 der Kantonsverfassung nicht gefunden
werden. Wenn nämlich Rekurrent meint, daß er die Kompetenz
des aargauischen Richters deshalb ablehnen könne, weil die
Klage nach Mitgabe des aargauischen Gesetzes als verspätet er
scheine, da sie nicht rechtzeitig beim kompetenten Richter an
hängig gemacht worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß die
Einwendung der Verspätung der Klage sich ja in Wirklichkeit
gar nicht auf die Kompetenz des Gerichtes bezieht, sondern viel
mehr als eine materiell rechtliche, gegen den gegenwärtigen Be
stand des klägerischen Anspruchs gerichtete, Einwendung erscheint,
welche gerade nur von dem in der Sache kompetenten Richter
beurtheilt werden kann, und daß daher in der Entscheidung der
aargauischen Gerichte über diese Einwendung eine Verletzung
verfassungsmäßiger Bestimmungen über die Kompetenz der Ge
richte keinenfalls erblickt werden kann. Ob dagegen durch die
angefochtene Entscheidung die vom Rekurrenten vorgeschützte Ein
wendung der Verspätung der Klage materiell richtig gelöst, ob
insbesondere mit Recht angenommen worden sei, daß nach aar
gauischem Rechte die für die Erhebung von Alimentationsklagen
vorgeschriebene einjährige Klagefrist auch durch Erhebung der
Klage vor dem verfassungsmäßig unzuständigen Richter der
Heimat gewahrt werde, entzieht sich der Kognition des Bundes
gerichtes, da es sich dabei ausschließlich um eine nach kantona
lem Rechte zu beurtheilende Frage des materiellen Civilrechtes
handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen: