Art. 59 Abs. 1 BV; Arrest wegen persönlicher Forderung gegen am Wohnsitz domizilierten Schuldner; die Berufung auf den Wohnsitzschutz setzt voraus, dass der Schuldner als aufrechtstehend bzw. zahlungsfähig erscheint. Macht der Gläubiger gestützt auf die eigenen, detaillierten Erklärungen des Schuldners dessen materielle Insolvenz glaubhaft bzw. beweist sie, so ist die Berufung auf Art. 59 Abs. 1 BV ausgeschlossen. Frühere ausdrückliche Schuldeingeständnisse und Insolvenzerklärungen können nach Treu und Glauben nicht durch nachträgliche gegenteilige Behauptungen entkräftet werden; spätere Bescheinigungen vermögen solche eigenen Zugeständnisse regelmässig nicht zu widerlegen.
Worte, daß sie insolvent sei, behaften und gegen sie, als gegen eine insolvente Schuldnerin, vorgehen. Demnach werde bean tragt: Es sei Frau Zuberbühler mit ihrem Rekursbegehren ab zuweisen und in Anwendung des letzten Alinea des Art. 15 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880 zu einer Parteientschädiung an die Rekursbe klagten zu verurtheilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: