Separation of powers; competence to decide the validity of an appeal declaration in civil proceedings: where the cantonal administrative authority merely holds that the admissibility and legal effectiveness of an appeal are for the competent higher court to determine, no unconstitutional encroachment upon the judicial sphere exists (consid. 1-2). Such a decision is consistent with the principle that questions of appeal admissibility are to be resolved by the seised judicial instance itself, not by the administrative authority. A recourse that merely reargues this allocation of competence may be dismissed as frivolous, with costs charged to the recourse-filing party (consid. 3).
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt aus: Gmünder habe die Appellation gegen das Spangerichts urtheil erster Instanz nicht rechtswirksam ergriffen, wie er selbst dadurch anerkannt habe, daß er früher die Revision dieses Ur theils nachgesucht habe, was nur gegen rechtskräftige Urtheile statthaft sei. Die Appellation sei demnach nicht mehr statthaft, und die Standeskommission habe nicht das Recht, dem Rekurs beklagten die Weisung zu ertheilen, über die Statthaftigkeit der Appellation durch die zweite Spangerichtsinstanz entscheiden zu lassen. Denn es handle sich hier um eine rein richterliche An gelegenheit, in welcher die Standeskommission nach Art. 38 der Kontonsverfassung und nach dem Urtheile des Bundesgerichtes in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 keine Direktionen zu ertheilen habe. Wenn Gmünder geglaubt habe, es sei ihm von den zuständigen Gerichten Recht verweigert worden, so hätte er sich an das Bundesgericht wenden sollen. Es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle den Beschluß der Standes kommission von Appenzell J.Rh. vom 16. Januar 1882 als verfassungswidrig aufheben, das Urtheil der ersten Spange richtsinstanz vom 22. November 1880 als zu Recht bestehend erklären und allfällige rechtliche sowie außerrechtliche Kosten der Gegenpartei aufladen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., indem sie gleichzeitig den thatsächlichen Hergang der Sache klar legt, in rechtlicher Beziehung: Die Standeskommission habe sich, und zwar gerade mit Rücksicht auf den von der Rekurrentin ange zogenen bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Suter, im vor liegenden Falle auf den Standpunkt gestellt, es sei Sache der angerufenen höhern Gerichtsinstanz selbst und nicht der Ver waltungsbehörde (bei welcher übrigens nach der kantonalen Gerichtsordnung Art. 3 und 9 die Appellationen zu erklären seien), darüber zu entscheiden, ob die Appellation in einem Ci vilprozesse zulässig und rechtswirksam ergriffen sei. Eine Ver fassungsverletzung könne hierin gewiß in keiner Weise gefunden werden, sondern es könnte sich überall nur um eine Frage der Gesetzesauslegung handeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: