- Urtheil vom 16. Juni 1882 in Sachen
Signer und Konsorten.
A. Zwischen den Rekurrenten Josef Anton Signer, Josef
Anton Rusch, Johann Baptist Brüllisauer, F. Anton Schnider
und Johann Baptist Broger, sämmtlich wohnhaft in Gonten,
Kantons Appenzell J. Rh. und der Holzkorporation Kronberg
in Gonten war vor den Gerichten des Kantons Appenzell
J. Rh. ein Civilprozeß über die Frage geführt worden, ob, wie
die Rekurrenten behaupteten, die Korporationsverwaltung da
gegen bestritt, den Rekurrenten als Korporationsgenossen, welche
mehrere Häuser auf der gleichen Liegenschaft im Korpora
tionsbezirk besitzen, auch eine mehrfache Nutzungsberechtigung
zustehe. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung dieser Sache
vor dem Kantonsgerichte in Appenzell war von den Rekurrenten,
wie, trotzdem darüber aus dem Sitzungsprotokolle des Kantons
gerichtes nichts erhellt, nicht bestritten worden ist, beantragt
worden, daß die Kantonsrichter Huber, Broger und Rechsteiner
gemäß Art. 2 der kantonalen Gerichtsordnung vom 24. Novem
ber 1873, wonach bei Prozessen der öffentlichen Gemeinde
nutzungsgenossenschaften ein Antheilhaber sich als Richter in den
Ausstand zu begeben hat, den Ausstand zu nehmen haben. Dieses
Begehren stützte sich gegenüber dem Kantonsrichter Huber auf
die Thatsache, daß dessen Ehefrau als Hausbesitzerin im Kor
porationsbezirk Antheilhaberin der Korporation sei, gegenüber
den Kantonsrichtern Broger und Rechsteiner dagegen darauf
daß der Vater des erstern und die Mutter des letztern sich in
der gleichen Lage befinden. Das Kantonsgericht erledigte dieses
Begehren, wie gleichfalls nicht bestritten ist, dahin, daß wohl
der Kantonsrichter Huber, nicht aber die Kantonsrichter Broger
und Rechsteiner sich im Ausstandsfalle befinden, und entschied
hierauf durch Urtheil vom 11. April 1881 die Streitigkeit in
der Hauptsache zu Gunsten der Rekurrenten.
B. Die Korporationsverwaltung Kronberg verlangte nun bei
der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. Kassa
tion dieses kantonsgerichtlichen Urtheils, weil dasselbe materiell
unrichtig sei und weil bei dessen Fällung formelle Fehler vor
gekommen seien, es hätte nämlich nicht Kantonsrichter Huber,
der an der Sache in keiner Weise betheiligt gewesen sei, son
dern Kantonsrichter Broger, dessen Vater sich in der ganz
gleichen Lage wie die Kläger und gegenwärtigen Rekurrenten
befinde und der daher am Ausgange des Prozesses direkt inte
ressirt sei, den Ausstand nehmen sollen. Durch Entscheidung
vom 16. Januar 1882 erkannte die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh. über diese Beschwerde dahin: Es
sei das bezügliche kantonsgerichtliche Urtheil als kraftlos erklärt:
dabei ging sie davon aus, daß ihr zwar als Rekursbehörde das
Recht nicht zustehe, den Gegenstand des Prozesses in materieller
Beziehung zu untersuchen, daß sie aber berechtigt sei, zu prüfen,
ob bei Behandlung des Rechtsfalles durch das Kantonsgericht
Formfehler vorgekommen seien und daß nun dieß bejaht werden
müsse, denn sowohl dadurch, daß Kantonsrichter Huber den Aus
stand genommen, als auch dadurch, daß Kantonsrichter Broger
an der Beurtheilung des Rechtsfalles Theil genommen, sei Art. 2
der kantonalen Gerichtsordnung verletzt.
C. Gegen diesen Beschluß der Standeskommission des Kan
tons Appenzell J. Rh. ergriffen Johann Anton Signer und Con
forten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
ihrer Rekursschrift führen sie unter Berufung auf die Entschei
dung des Bundesgerichtes in Sachen Dörig vom 3. Septem
ber 1880 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 409
u. ff.) im Wesentlichen aus: Der Standeskommission stehen
nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung weder die Be
fugnisse eines Kassationsgerichtes, noch überhaupt richterliche
Befugnisse irgend welcher Art zu und es sei daher dieselbe zu
Kassation des in Frage stehenden kompetent erlassenen Urtheils
des Kantonsgerichtes verfassungsmässig nicht befugt; deßhalb
werde beantragt: Es sei der Kassationsbeschluß der Standes
kommission vom 16. Januar laufenden Jahres aufzuheben, als
in Widerspruch stehend mit der Verfassung von Appenzell J. Rh.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beuerkt
die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. im We
sentlichen: Allerdings sei die Standeskommission nicht befugt,
eivilrechtliche Streitigkeiten materiell zu entscheiden und Urtheile
des Kantonsgerichtes materiell abzuändern. Dagegen stehe ihr
als Rekursbehörde die Befugniß zu, Urtheile der Gerichte wegen
formeller prozeßualischer Mängel aufzuheben. Dies ergebe sich
aus Art. 30 der Kantonsverfassung, wonach die Standeskom
mission für beförderliche Erledigung der an sie gerichteten Be
schwerden bezüglich die Rechtspflege zu sorgen habe; diese Ver
fassungsbestimmung sei stets in diesem Sinne ausgelegt und ge
handhabt worden, wie auch durch die vom Großen Rathe am
15. April 1880 erlassene Verordnung über das Rekursverfahren
im Kanton Appenzell J. Rh. bekräftigt werde, deren Art. 1
ausdrücklich bestimme, daß gegen letztinstanzliche Urtheile das
Recht des Rekurses an die Standeskommission bestehe. Im vor
liegenden Falle nun habe die Standeskommission keineswegs in
der Sache selbst materiell geurtheilt, sondern nur das kantons
gerichtliche Urtheil wegen formeller Verstöße, wie solche bezüg
lich des Ausstandes der Richter zweifellos stattgefunden haben,
aufgehoben. Dazu sei sie aber nach dem Ausgeführten befugt
gewesen, und es werde daher auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus
führungen und Anträgen fest, ohne indeß zu deren Begründung
etwas wesentlich Neues beizubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
- Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob materiell
die von der Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.
oder aber die vom dortigen Kantonsgerichte vertretene Ansicht
über die Pflicht einzelner Gerichtsmitglieder, in der in Rede
stehenden Streitsache den Ausstand zu nehmen, richtig und in
den einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen begründet
sei. Vielmehr ist vom Bundesgerichte blos zu prüfen, ob in der
wegen unrichtiger Lösung dieser Frage erfolgten Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Endurtheils vom 11. April 1881 durch die
Standeskommission eine Verfassungsverletzung, speziell, was hier
einzig in Frage kommen kann, ein verfassungswidriger Eingriff
der Regierungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt
liege.
- Wie nun das Bundesgericht bereits in mehrfachen Entschei
dungen ausgeführt hat und wie übrigens aus Art. 38 u. ff.
dieser Verfassung unzweideutig hervorgeht, steht nach der Kan
tonsverfassung von Appenzell J. Rh. die Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen und Strafsachen einzig den verfassungsmässigen
Gerichten zu; der Standeskommission dagegen sind nach Art.
30 der Kantonsverfassung lediglich die Befugnisse einer Justiz
verwaltungs und Aufsichtsbehörde, resp. eines Organs der Ge
richtsherrlichkeit übertragen; in dieser Eigenschaft ist sie allerdings
befugt, über an sie gerichtete Beschwerden betreffend die Rechts
pflege d. h. über Beschwerden wegen verweigerter oder verzö
gerter Justiz zu entscheiden und wird ihr deßhalb auch die
Befugniß zugestanden werden müssen, in Fällen, wo die Mehr
heit der Mitglieder der obersten kantonalen Gerichtsbehörde
in einem Spezialfalle zu Ausübung des Richteramtes unfähig
ist, oder von einer Partei als verdächtig abgelehnt wird, so daß
die Gerichte zu Ausübung der Gerichtsbarkeit außer Stande
sind, die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen zum
Zwecke einer außerordentlichen Besetzung des Gerichtes zu treffen
und damit für den ungehinderten Gang der Rechtspflege zu
sorgen. Ebenso kann aus der Stellung der Standeskommission
als Justizverwaltungs und Aufsichtsbehörde etwa noch die Be
rechtigung abgeleitet werden, dann, wenn ein verfassungsmässig zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht berufenes Gericht sich einer
Sache bemächtigt hat, einzuschreiten, d. h. die Vernichtung des
Urtheils des verfassungsmässig unzuständigen Gerichtes herbei
zuführen und die Sache zur Beurtheilung an die verfassungs
mässig kompetente Gerichtsstelle zu leiten. Dagegen ist der Stan
VIII 1882
deskommission durch die Kantonsverfassung in keiner Weise die
Stellung eines Kassationsgerichtes, welches die Urtheile eines
verfassungsmässig zuständigen Gerichtes wegen Mängeln in
procedendo oder gar wegen unrichtiger, beziehungsweise gesetz
widriger Sachentscheidung aufzuheben befugt wäre, eingeräumt.
Eine derartige Befugniß der Standeskommission, wonach diese
nicht nur zur Wahrnehmung gerichtsherrlicher Rechte, sondern
geradezu zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in einer Civil oder
Strafsache berufen wäre, ist im Gegentheil durch das in der
Kantonsverfassung unzweideutig durchgeführte Prinzip der so
genannten Gewaltentrennung offenbar ausgeschlossen. Wenn da
her die von der Standeskommission angeführte Verordnung des
Großen Rathes vom 15. April 1880 der Standeskommission
die Stellung einer Rekursinstanz
gegenüber von Urtheilen der
verfassungsmässig zuständigen Gerichte einräumt und ihr das
Recht verleiht, solche Urtheile wegen prozeßualischer Nichtigkeiten
und wegen unrichtiger Sachentscheidung (z. B. wegen unrichti
ger Auslegung einer Urkunde) zu kassiren, so verstößt dies offen
sichtlich gegen die Kantonsverfassung und können daher die ein
schlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht als zu Recht
bestehend betrachtet werden.
3. In concreto ist nicht bestritten und übrigens völlig un
zweifelhaft, daß das Kantonsgericht zur zweitinstanzlichen Ent
scheidung der Civilstreitigkeit zwischen den Rekurrenten und der
Korporationsverwaltung Kronberg in Gonten in der Hauptsache
verfassungsmässig zuständig war; demnach muß denn auch an
erkannt werden, daß dem Kantonsgerichte ebenso die Befugniß
zustand, über die in diesem Civilstreite aufgeworfene Vorfrage,
ob einzelne Gerichtsmitglieder zu Ausübung des Richteramtes
im Spezialfalle unfähig seien, endgültig und ohne daß gegen
seine sachbezügliche Entscheidung der Rekurs an die Standes
kommission statthaft gewesen wäre, zu urtheilen. Denn die Be
urtheilung solcher in einem Civilprozesse aufgeworfener Vor
fragen muß gewiß, sofern dieselbe nicht durch die für die Kom
petenz des Gerichtes maßgebenden Normen (d. h. in concreto
durch die Bestimmungen der Kantonsverfassung) ausdrücklich
einer andern Behörde zugewiesen ist, nach allgemeinen Grund
sätzen, dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte überlassen
bleiben, sofern dieses nur, was vorliegend jedenfalls der Fall
war, darüber zu entscheiden überhaupt im Stande ist, d. h. die
hiezu nöthige Anzahl unbetheiligter Mitglieder zählt.
4. War aber sonach die Standeskommission verfassungsmässig
nicht befugt, zu untersuchen, ob das Kantonsgericht bei Erledi
gung der Ausstandsfrage richtig gehandelt habe oder nicht, son
dern stand die Erledigung dieser Frage in der ausschließlichen
Befugniß des Kantonsgerichtes, so muß, nach dem Ausgeführten,
in dem angefochtenen Beschluß der Standeskommission eine
Verfassungsverletzung, d. h. ein verfassungswidriger Eingriff in
das Gebiet der richterlichen Gewalt allerdings gefunden und es
muß mithin der Rekurs als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.