Cantonal constitution; separation of powers; competence of the executive authority to review judgments. The Standeskommission of Appenzell Innerrhoden possesses only functions of judicial administration and supervision, not the powers of a cassation instance over judgments of constitutionally competent courts. It may intervene to secure the administration of justice where a court lacks the capacity to act or is unlawfully seized, but it cannot annul a judgment for procedural irregularity or erroneous application of law. Incidental questions arising in civil proceedings, including recusation of judges, fall within the exclusive competence of the court seized of the main action, unless the constitution expressly provides otherwise (consid. 2-4).
Befugnisse irgend welcher Art zu und es sei daher dieselbe zu Kassation des in Frage stehenden kompetent erlassenen Urtheils des Kantonsgerichtes verfassungsmässig nicht befugt; deßhalb werde beantragt: Es sei der Kassationsbeschluß der Standes kommission vom 16. Januar laufenden Jahres aufzuheben, als in Widerspruch stehend mit der Verfassung von Appenzell J. Rh. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beuerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. im We sentlichen: Allerdings sei die Standeskommission nicht befugt, eivilrechtliche Streitigkeiten materiell zu entscheiden und Urtheile des Kantonsgerichtes materiell abzuändern. Dagegen stehe ihr als Rekursbehörde die Befugniß zu, Urtheile der Gerichte wegen formeller prozeßualischer Mängel aufzuheben. Dies ergebe sich aus Art. 30 der Kantonsverfassung, wonach die Standeskom mission für beförderliche Erledigung der an sie gerichteten Be schwerden bezüglich die Rechtspflege zu sorgen habe; diese Ver fassungsbestimmung sei stets in diesem Sinne ausgelegt und ge handhabt worden, wie auch durch die vom Großen Rathe am 15. April 1880 erlassene Verordnung über das Rekursverfahren im Kanton Appenzell J. Rh. bekräftigt werde, deren Art. 1 ausdrücklich bestimme, daß gegen letztinstanzliche Urtheile das Recht des Rekurses an die Standeskommission bestehe. Im vor liegenden Falle nun habe die Standeskommission keineswegs in der Sache selbst materiell geurtheilt, sondern nur das kantons gerichtliche Urtheil wegen formeller Verstöße, wie solche bezüg lich des Ausstandes der Richter zweifellos stattgefunden haben, aufgehoben. Dazu sei sie aber nach dem Ausgeführten befugt gewesen, und es werde daher auf Abweisung des Rekurses an getragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus führungen und Anträgen fest, ohne indeß zu deren Begründung etwas wesentlich Neues beizubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
deskommission durch die Kantonsverfassung in keiner Weise die Stellung eines Kassationsgerichtes, welches die Urtheile eines verfassungsmässig zuständigen Gerichtes wegen Mängeln in procedendo oder gar wegen unrichtiger, beziehungsweise gesetz widriger Sachentscheidung aufzuheben befugt wäre, eingeräumt. Eine derartige Befugniß der Standeskommission, wonach diese nicht nur zur Wahrnehmung gerichtsherrlicher Rechte, sondern geradezu zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in einer Civil oder Strafsache berufen wäre, ist im Gegentheil durch das in der Kantonsverfassung unzweideutig durchgeführte Prinzip der so genannten Gewaltentrennung offenbar ausgeschlossen. Wenn da her die von der Standeskommission angeführte Verordnung des Großen Rathes vom 15. April 1880 der Standeskommission die Stellung einer Rekursinstanz gegenüber von Urtheilen der verfassungsmässig zuständigen Gerichte einräumt und ihr das Recht verleiht, solche Urtheile wegen prozeßualischer Nichtigkeiten und wegen unrichtiger Sachentscheidung (z. B. wegen unrichti ger Auslegung einer Urkunde) zu kassiren, so verstößt dies offen sichtlich gegen die Kantonsverfassung und können daher die ein schlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht als zu Recht bestehend betrachtet werden. 3. In concreto ist nicht bestritten und übrigens völlig un zweifelhaft, daß das Kantonsgericht zur zweitinstanzlichen Ent scheidung der Civilstreitigkeit zwischen den Rekurrenten und der Korporationsverwaltung Kronberg in Gonten in der Hauptsache verfassungsmässig zuständig war; demnach muß denn auch an erkannt werden, daß dem Kantonsgerichte ebenso die Befugniß zustand, über die in diesem Civilstreite aufgeworfene Vorfrage, ob einzelne Gerichtsmitglieder zu Ausübung des Richteramtes im Spezialfalle unfähig seien, endgültig und ohne daß gegen seine sachbezügliche Entscheidung der Rekurs an die Standes kommission statthaft gewesen wäre, zu urtheilen. Denn die Be urtheilung solcher in einem Civilprozesse aufgeworfener Vor fragen muß gewiß, sofern dieselbe nicht durch die für die Kom petenz des Gerichtes maßgebenden Normen (d. h. in concreto durch die Bestimmungen der Kantonsverfassung) ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist, nach allgemeinen Grund sätzen, dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte überlassen bleiben, sofern dieses nur, was vorliegend jedenfalls der Fall war, darüber zu entscheiden überhaupt im Stande ist, d. h. die hiezu nöthige Anzahl unbetheiligter Mitglieder zählt. 4. War aber sonach die Standeskommission verfassungsmässig nicht befugt, zu untersuchen, ob das Kantonsgericht bei Erledi gung der Ausstandsfrage richtig gehandelt habe oder nicht, son dern stand die Erledigung dieser Frage in der ausschließlichen Befugniß des Kantonsgerichtes, so muß, nach dem Ausgeführten, in dem angefochtenen Beschluß der Standeskommission eine Verfassungsverletzung, d. h. ein verfassungswidriger Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt allerdings gefunden und es muß mithin der Rekurs als begründet erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.