Art. 72 and 78 bernese constitution; Art. 56 Federal Constitution; compulsory state fire-insurance monopoly and dissolution of private mutual insurers. A statutory obligation to insure buildings with a cantonal institution does not impair the substance of property, but imposes a public-law personal duty on owners. The guarantee of personal liberty protects only against arbitrary deprivation or restraint not previously fixed by law; it does not exclude legislative duties and restrictions. Freedom of association covers only associations whose purposes and means are compatible with the objective legal order. Where legislation reserves a field to the state by monopoly, associations pursuing that activity become unlawful and may be dissolved (consid. 2-4).
setzes.) Infolge dessen wurde durch 42 und 46 des Gesetzes verfügt, daß die neben der bisherigen kantonalen Anstalt bestehen den Gebäudeversicherungsanstalten im Kanton ihren Geschäfts betrieb bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1883) zu liquidiren haben und daß auf letztern Zeitpunkt der Uebertritt der bisher darin aufgenommenen Gebäude in die kantonale Anstalt obligatorisch sei. B. Gegen diese Gesetzesbestimmungen ergriff der Verein zu gegenseitiger Hülfeleistung bei Brandschäden in der Gemeinde Trub, benachbarten Gemeinden des Emmenthals und sonstigen nachbarlichen Landesgegenden, welcher seit seiner im Jahre 1834 erfolgten Begründung die Gebäudeversicherung im Gebiete des Kantons Bern als Gegenfeitigkeitsverein betrieben hat, gegen wärtig über die Amtsbezirke Signau, Trachselwald, Konolfingen, Burgdorf und theilweise auch Wangen und Aarwangen ausgedehnt ist, und ein Versicherungskapital von rund 34½ Millionen Fr. aufweist, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: das Bundesgericht möchte den Großen Rath des Kantons Bern anweisen, das Gesetz über die kantonale Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern vom 14. Mai 1881, soweit solches den obligatorischen Beitritt r Anstalt und die damit verbundene Auflösung des rekurriren den Vereins betreffe, als mit den 83, 72, 78 der kantonalen Verfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben oder zurückzuziehen, in zweiter Linie das Gebäudeversicherungswesen als eine reine Privatsache unter staatlicher Oberaufsicht freizugeben. Zur Be gründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Der Besitz von Gebäuden sei reiner Privatbesitz. Wenn nun der Große Rath des Kantons Bern dem Gebäudebesitzer obligatorisch vorschreibe, seine Gebäude bei der ausschließlich vom Staate geleiteten Brand versicherungsanstalt, welche jede Konkurrenz ausschließe, versichern zu lassen, so sei dies ein absoluter Eingriff in das freie Ver fügungsrecht desselben über sein wohlerworbenes Eigenthum und eine staatliche Bevormundung des freien Bürgers, zu welcher der Staat kein Recht habe; es seien durch eine solche An ordnung 83 und 72 der Kantonsverfassung, welche die Un verletzlichkeit allen Eigenthums und die persönliche Freiheit der Bürger gewährleisten, verletzt. Ferner bestimme 78 der Kan tonsverfassung, daß öffentliche Vereine und Versammlungen, welche ihrem Zwecke und ihren Mitteln nach nicht rechtswidrig seien, nicht beschränkt oder untersagt werden dürfen und gewähr leiste auch 56 der Bundesverfassung den Bürgern das Recht, Vereine zu bilden, sofern dieselben weder rechtswidrig noch staats gefährlich seien. Nun könne jedenfalls ein Verein zu gegenseitiger Hülfeleistung bei Brandfällen weder als ein rechtswidriger noch gar als ein staatsgefährlicher bezeichnet werden, vielmehr verfolge ein solcher Verein durchaus erlaubte Zwecke. Indem daher das angefochtene Gesetz den rekurrirenden Versicherungsverein zur Auflösung zwinge, verletze es die verfassungsmäßig gewährleistete Vereinsfreiheit. C. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs trägt der Regierungsrath des Kantons Bern auf Abweisung desselben an, indem er bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der Ga rantie des Eigenthums und der persönlichen Freiheit auf die vom Bundesgerichte im Rekursfalle Gemeinde Finsterhennen und Konsorten (Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 394 u. ff.) aufgestellten Entscheidungsgründe, wodurch die daherigen Aus führungen der Rekurspartei hinlänglich widerlegt seien, verweist und bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der verfassungs mäßigen Gewährleistung des Vereinsrechtes bemerkt: Diese Ge währleistung enthalte keineswegs eine Garantie dafür, daß ge wisse Gebiete der Thätigkeit freiwilligen Vereinen anheimgegeben werden müssen, vielmehr richte sich der Umfang der erlaubten freiwilligen Vereinsthätigkeit nach dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung; erkläre letztere gewisse Zwecke als unerlaubt oder rechtswidrig, so haben sich auch die zu ihrer Erreichung gebil deten Vereine aufzulösen, ohne daß sie sich auf die Verfassungs garantie berufen können; ebenso verhalte es sich, wenn durch Gesetz, wie im vorliegenden Falle, gewisse Gebiete der Privat thätigkeit entzogen und als Theil der staatlichen Aufgabe erklärt oder öffentlichen Anstalten unter staatlicher Leitung übertragen werden. Der Gesetzgeber sei hierin, soweit es das Gebiet der Immobiliarbrandversicherung betreffe, nicht beschränkt. Würden nach einer derartigen gesetzlichen Anordnung die Vereine, welche
bis dahin jene Zwecke erfüllten, ihre Thätigkeit fortsetzen, so würden sie sich mit der objektiven Rechtsordnung in Widerspruch setzen und würde ihr Zweck ein rechtswidriger werden. D. In ihrer Replik sucht die Rekurspartei die Ausführungen der Vernehmlassung zu widerlegen, indem sie insbesondere be merkt: Wenn die von der beklagten Regierung aufgestellte Theorie angenommen würde, daß die Zwecke eines Vereins unerlaubt oder rechtswidrig werden, sobald es dem Gesetzgeber einfalle, Gebiete, welche bisher mit vollem Rechte der freien Vereins thätigkeit anheimgegeben gewesen seien, derselben zu entziehen und als Staatssache zu erklären, so hätte die verfassungsmäßige Ge währleistung der Vereinsfreiheit überhaupt keinen großen Werth mehr. Der Gesetzgeber könnte dann so gut wie das Brandver sicherungswesen auch jedes andere Gebiet der Vereinsthätigkeit als Staatssache erklären und die betreffenden Vereine als un erlaubt und rechtswidrig aufheben; denn irgend eine Verfassungs bestimmung, welche dem Gesetzgeber gestattete, speziell gerade das Immobiliarbrandversicherungswesen zur Staatssache zu machen, bestehe nicht. Das Eigenthumsrecht und die persönliche Handlungs freiheit des Bürgers seien allerdings keine unbeschränkten Rechte und es müsse anerkannt werden, daß der Gesetzgeber befugt sei, dieselben in Sachen, bei denen ein öffentliches Interesse in Frage komme, zu beschränken oder den Bürger durch die Gesetzgebung zu gewissen Leistungen zu verpflichten. Allein die Gebäudever sicherung gegen Brandschaden sei nun, da sie lediglich die Siche rung von Privatvermögen bezwecke, privater, nicht öffentlicher Natur und der Staat sei daher nicht befugt, durch Aufstellung eines Versicherungsmonopols zu Gunsten einer staatlichen Zwangs versicherungsanstalt das Eigenthum und die Handlungsfreiheit der Bürger zu beschränken. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zweideutig ergibt, und das Bundesgericht bereits in seiner Ent scheidung in Sachen Finsterhennen und Konforten (Amtliche Sammlung IV, S. 396) ausgesprochen hat, jedenfalls blos eine Garantie gegen willkürliche, nicht gesetzlich im Voraus bestimmte Beschränkungen der Freiheit der Bürger, während sie in keiner Weise ausschließt, daß die Bürger auf dem Wege der Gesetz gebung zu bestimmten Leistungen verpflichtet und bestimmten Be schränkungen unterworfen werden können. 4. Von einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes endlich kann gleichfalls nicht gesprochen werden. Denn: die Gewährleistung des Vereinsrechtes bezieht sich blos auf solche Vereine, welche weder nach ihren Zwecken noch nach ihren Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Wider spruch stehen. Ob letzteres der Fall sei aber kann offenbar nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte des geltenden objektiven Rechtes, dessen Festsetzung, soweit nicht bestimmte verfassungs mäßige Schranken entgegenstehen, der Gesetzgebung zusteht, ent nommen werden. Nun ist klar, daß, nachdem die Gesetzgebung dem Staate oder einer staatlichen Anstalt das Monopol für den Betrieb eines bestimmten Gewerbes verliehen hat, Vereine, welche sich den Betrieb dieses Gewerbes zum Zwecke setzen, als rechtswidrig erscheinen müssen und daher auf die verfassungs mäßige Garantie keinen Anspruch haben, vielmehr nothwendiger Weise der Auflösung unterliegen. Es kann daher vorliegend in der Auflösung der bisher bestandenen privaten Feuerversicherungs vereine, die nach der gesetzlichen Begründung eines Monopols für die staatliche Brandassekuranzanstalt zweifellos als rechts widrig erscheinen mußten, eine Verletzung des Vereinsrechtes keines wegs gefunden werden. 5. Erscheint aber sonach keine der vom Rekurrenten vorge brachten Beschwerden als begründet, so muß der Rekurs als unbe gründet abgewiesen werden. Ob nämlich, was etwa noch in Be tracht kommen könnte, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit dem in Art. 31 der Bundesverfassung statuirten Prinzipe der Ge werbefreiheit im Widerspruche stehen, ist das Bundesgericht nach Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu entscheiden nicht befugt und es ist denn auch dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.