Art. 44 and Art. 9 Abs. 4 of the Graubünden cantonal constitution; municipal police regulations on the timing of the grape harvest and property rights: the municipal autonomy to enact field-police rules includes the power to fix a general harvest date and to sanction premature harvesting. The constitutional guarantee of property protects ownership in the subjective sense only and does not preclude statutory or autonomically reserved norms that regulate the content and exercise of property in the public, especially police, interest. The Federal Court reviews only constitutional violations, not mere misapplication of cantonal law (consid. 1-2).
kurs an das Bundesgericht, indem er behauptete: Er sowie mehrere andere Weinbergbesitzer haben schon in der Gemeinde versammlung vom 11. September 1881 gegen die Ansetzung einer verbindlichen Zeitbestimmung für die Weinlese protestirt; die sachbezügliche Bestimmung des Gemeindereglementes sei bis her niemals angewendet worden, wie sich daraus ergebe, daß nie irgend welche Bußengelder für Uebertretung des Verbotes vorzeitiger Weinlese, obschon solche stattgefünden haben, in die Gemeindekasse geflossen seien. Diese Reglementsbestimmung, aus deren Beobachtung für einzelne Rebeneigenthümer, deren Trauben in Folge der Lage ihrer Weinberge früher als die übrigen reif seien, schwere Nachtheile sich ergeben könnten, gesetz und verfassungsmässig unzulässig; dieselbe verstoße gegen Art. 185 des graubündnerischen Privatrechtes und gegen Art. 9 und 44 der Kantonsverfassung; sie verhindere insbesondere den Eigenthümer an Ausübung seines Eigenthumsrechtes. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erkenne denn auch daß jeder Weinbergbesitzer zu der ihm beliebigen Zeit mit Weinlese beginnen könne, dagegen mache er die Ausübung die ses Rechtes von der Bedingung abhängig, daß vorher der Ge meindevorstand benachrichtigt werde. Dies gehe indeß nicht an, denn irgend welches kantonale oder eidgenössische Gesetz, wo nach der Eigenthümer, bevor er sich in seinen Weinberg begeben und so sein verfassungsmässig gewährleistetes Eigenthumsrecht ausüben dürfe, verpflichtet wäre, zunächst den Gemeindevorstand zu benachrichtigen, bestehe nicht; die feldpolizeilichen Maßnahmen der Gemeinden aber müssen sich innerhalb der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken halten. In einem andern Rekurs falle habe denn auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden dies anerkannt. Demnach werde auf Aufhebung der angefochte nen Entscheidnug des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden angetragen. D. Die Polizeikommission von Roveredo bemerkt in ihrer Vernehmlassung, daß Rekurrent keineswegs an der Gemeinde versammlung vom 11. September 1881 gegen den damals ge faßten Gemeindebeschluß protestirt habe, daß von allen wegen vorzeitiger Weinlese Gebüßten einzig der Rekurrent den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen habe und daß Art. 59 des Ge meindereglementes noch in Kraft bestehe, auch stets angewendet worden sei, wobei allerdings bemerkt werden müsse, daß die ausgesprochenen Bußen nicht in die Gemeindekasse fließen, son dern unter die Mitglieder der Polizeikommission, welche fonst keine Besoldung beziehen, vertheilt werden. Sie trage also auf Abweisung des Rekurses an. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist ein fach auf die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Normen über den Inhalt des Eigenthumsrechtes oder über die Art und Weise der Ausübung desselben im öffentlichen, insbe sondere polizeilichen, Interesse aufgestellt worden, sondern garan tirt lediglich das Eigenthum im subjektiven Sinne. Im vorlie genden Falle nun handelt es sich einfach um Anwendung einer feldpolizeilichen Vorschrift, wie sie bekanntlich in den meisten schweizerischen weinbautreibenden Gegenden hergebrachten Rech tens ist, und zu deren Aufstellung die Gemeinde nach Art. 44 der graubündnerischen Kantonsverfassung zweifellos kompetent war. Es kann somit von einer Verfassungsverletzung nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.