Art. 59 BV; international jurisdiction over debtors domiciled abroad; federal review limited to constitutional rights and treaties. The constitutional forum protection of Art. 59 BV is available only to debtors domiciled in Switzerland and cannot be invoked by a foreign-domiciled debtor. In the absence of a treaty, the Federal Court does not review the conformity of the challenged measures with cantonal law. A foreign debtor may therefore be proceeded against in Switzerland without violating the cited constitutional guarantee (consid. 1-2).
30 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 2. Nun besteht zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden oder dem deutschen Reiche ein Staatsvertrag über Gerichts standsverhältnisse nicht und es kann sich daher blos fragen, ob etwa ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt sei. Davon kann aber, da Art. 59 Abs. 1 der Bundes verfassung, welcher hier einzig etwa in Betracht kommen könnte, sein Geltungsgebiet ausdrücklich auf in der Schweiz wohnhafte Schuldner beschränkt und daher vom Rekurrenten, der nach sei ner eignen Angabe im Auslande domizilirt ist, nicht angerufen werden kann, offenbar keine Rede sein, und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Dabei mag gegen über der Behauptung des Rekurrenten, daß seine Verfolgung vor einem schweizerischen Gerichte gegen alle Rechtsgrundsätze verstoße, blos beiläufig darauf hingewiesen werden, daß gerade die Prozeßgesetzgebung seines Heimatlandes, des deutschen Rei ches, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprachen gegen Personen, die im deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben, im Gerichtsstande des Vermögens gestattet, mithin ihrerseits im Auslande wohnenden (siehe 24 der deutschen Reichscivilpro zeßordnung) Ausländern den Gerichtsstand des Wohnortes kei neswegs gewährleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.