Art. 5 des Auslieferungsvertrags Schweiz–Deutsches Reich vom 24. Januar 1874; Verjährung der Strafverfolgung als Auslieferungshindernis. Für die Frage der Verjährung ist das Recht des Aufenthaltsstaates maßgebend. § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches ordnet keine Verjährung der Strafverfolgung an, sondern nur die Antragsfrist und damit den Untergang der Antragsberechtigung. Die Verfolgungsverjährung bei öffentlich verfolgbaren Delikten richtet sich nach § 52 StGB/ZH; bei Antragsdelikten gelten mangels besonderer Regelung ebenfalls dessen Fristen. Die Einrede der sogenannten Antragsverjährung kann die Auslieferung nicht hindern, wenn der staatliche Strafanspruch nach § 52 noch nicht verjährt ist.
gegen Schirmeister (3. März 1882) und der letzten vorher gegen denselben vorgenommenen gerichtlichen Verfolgungshandlung, der zweiten Einvernahme des Geschädigten, Kaufmanns Spanier, welche am 4. Juni 1878 stattgefunden habe, ein Intervall von mehr als zwei Jahren, so daß die Verjährung eingetreten sei. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährung aber gehören, auch insoweit sie die Verjährung nach Einleitung des Straf verfahrens normiren, nicht dem Prozeßrechte, sondern dem ma teriellen Strafrechte an, und es bestimme Art. 5 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages ausdrücklich, daß die Aus lieferung nicht stattfinde, wenn die Verjährung der Strafverfol gung nach der Gesetzgebung des Staates, in welchem der Ver folgte zur Zeit der Stellung des Auslieferungsantrages sich be finde, eingetreten sei. E. Mit Zuschrift vom 7. Juni 1882, eingegangen den 8. gleichen Monats übermacht der Bundesrath, gemäß Art. 58 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung über die Statthaftig keit des Auslieferungsbegehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Vorschrift, daß bei Antragsdelikten der staatliche Strafan spruch, wenn keine Unterbrechung durch eine richterliche Ver folgungshandlung stattfinde, trotz rechtzeitiger Stellung des Straf antrages seitens des Beschädigten, ausnahmsweise schon binnen spätestens zwei Jahren, nach Verübung der That, verjähre. Mit anderen Worten: die in Frage stehende Gesetzesbestimmung stellt keine Frist für Verjährung der Strafverfolgung bei Antrags delikten, sondern lediglich eine Antragsfrist, das heißt eine Fall frist für Stellung des Strafantrages durch den Berechtigten auf; sie normirt nicht den Untergang des staatlichen Strafanspruches durch Verjährung der Strafverfolgung, sonden dessen Erlöschen infolge Defizienz einer Bedingung seiner Verfolgbarkeit, näm lich der rechtzeitigen Ausübung der Antragsberechtigung durch den dazu befugten Privaten. Dies folgt unmittelbar aus der Textirung des 53 cit. selbst, welcher, in unzweideutigem Unter schiede von dem vorhergehenden, wirklich die Verjährung der Strafverfolgung normirenden, 52 des Gesetzes keineswegs aus spricht, daß mit dem Ablaufe der Antragsfrist die Strafklage verjähre, sondern nur, für den Fall daß der Antragsberechtigte von seinem Rechte binnen der festgesetzten Frist keinen Gebrauch macht, die Strafbarkeit des Antragdeliktes als erloschen erklärt. Es ist denn auch in der That durchaus nicht einzusehen, aus welchem Grunde der Gesetzgeber für die Verjährung der Straf verfolgung bei Antragsdelikten besondere, eine kürzere Verjäh rungsfrist enthaltende Normen hätte aufstellen und dadurch das der Regelung der Verjährung der Strafverfolgung im übrigen zu Grunde liegende Prinzip, daß die Verjährungsfrist sich nach der Schwere des Deliktes richte und im Minimum wenigstens fünf Jahre, von der Begehung des Deliktes an gerechnet, be trage, (siehe Art. 52 cit.), hätte durchbrechen sollen, um so we niger als ja gerade nach zürcherischem Strafrecht zu den nur auf Antrag verfolgbaren Vergehen keineswegs blos leichtere Ver gehen, sondern auch Kriminalverbrechen, wie Nothzucht und Schändung (siehe 113 und 114 leg. cit.), gehören. 6. Enthält aber 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches be sondere Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung bei Antragsdelikten nicht, so müssen bezüglich der Verjährung der Strafverfolgung in concreto die Bestimmungen des 52 ibidem zur Anwendung kommen. Denn: 52 cit. spricht zwar allerdings nur von der Verjährung der Strafklage bei Verbrechen, die von Staates wegen verfolgt werden. Allein darunter müssen offenbar alle Verbrechen, die überhaupt, sei es auf An trag des Verletzten oder von Amteswegen, mit öffentlicher Klage verfolgt werden, verstanden werden, denn andernfalls würde es, da Art. 53 cit., wie gezeigt, eine solche nicht enthält, an einer Bestimmung über die Verfolgungsverjährung bei Antragsdelikten gänzlich mangeln, was offenbar nicht angenommen werden kann und um so weniger angenommen werden muß, als, wie aus 162 der zürcherischen Strafprozeßordnung zu folgen scheint, die zürcherische Gesetzgebung auch anderweitig alle mit öffentlicher Klage verfolgbaren Verbrechen, einschließlich der Antragsdelikte, als Verbrechen, die von Staateswegen oder im Namen des Staates verfolgt werden, bezeichnet. Nach den Bestimmungen des 52 des zürcherischen Strafgesetzbuches nun aber kann vor liegend von einer Verjährung der Strafklage nicht die Rede sein. Denn nach litt. b und e der zitirten Gesetzesbestimmung verjährt die Strafklage bei Verbrechen, die im Maximum mit Zuchthaus bedroht sind, in fünfzehn Jahren, bei solchen, die im Maximum mit Arbeitshaus bedroht sind, in zehn Jahren, vom Tage der Begehung des Deliktes an, und nun ist nach 172 leg. cit. die Unterschlagung im Betrage von mehr als 500 Fr. mit Ar beitshaus, in schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht, so daß in concreto eine Verjährung der Strafverfolgung keinenfalls eingetreten ist. 7. Ist also die Einwendung der Verjährung der Strafklage unbegründet, so muß die Auslieferung ohne weiteres bewilligt werden. Denn daß etwa im vorliegenden Falle der Strafantrag vom Beschädigten nicht rechtzeitig nach Mitgabe der zürcherischen oder der deutschen Gesetzgebung gestellt und aus diesem Grunde beziehungsweise infolge sogenannter Antragsverjährung das Ver folgungsrecht erloschen sei, ist vom Verfolgten selbst nicht be hauptet worden und wäre auch offensichtlich unbegründet. Es braucht daher auch nicht weiter untersucht zu werden, ob für die Beurtheilung der Frage der Antragsverjährung das deutsche oder
das zürcherische Recht maßgebend und ob überhaupt wegen so genannter Antragsverjährung wie wegen Verjährung der Straf verfolgung die Auslieferung zu verweigern wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Bernhard Schirmeister an das königlich preußische Amtsgericht Pasewalk wird bewilligt.