- Urtheil vom 10. Februar 1882
in Sachen Erben Röllin.
A. Anton Röllin in Menzingen, Kantons Zug, hatte, wie
die Rekurrenten behaupten, von I. A. Denier, Wirthschafts
pächter der Aktiengesellschaft zum Schützengarten in Altorf, welcher
ihm einen Betrag von 6500 Fr. schuldete, dessen bewegliches
Inventar eigenthümlich erworben und wollte dasselbe am 10.
August 1880 abführen lassen. Da nun aber die Aktiengesellschaft
zum Schützengarten in Altorf beim Polizeipräsidenten von Altorf
für Forderungen an den J. A. Denier einen Arrest auf die
fragliche Fahrhabe auswirkte, so deponirte Anton Röllin, um
dieselbe ungestört abführen zu können, beim Weibelamte Altorf
am 10. August 1880 eine Gült im Betrag von 850 Fr. und
200 Fr. in Baar hinter Recht. Am 12. August 1880 ließ so
dann Anton Röllin die Aktiengesellschaft zum Schützengarten in
Altorf unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den h. Regierungs
rath, eventuell an die Bundesbehörde und unvorgreiflich deren
Entscheide auf Samstag den 14. Vormittags 9 Uhr vor Ver
mittleramt Altorf und eventuell auf Montag den 16. gleichen
Monats vor Bezirksgericht Uri, wo Aufhebung genannter Ar
restlegung, Herausgabe der Fahrhabe, resp. unbedingte Verab
folgung des beim Weibel Gamma deponirten Betrages ver
langt werde, vorladen.
B. Nachdem der Aussöhnungsversuch fruchtlos geblieben und
vor dem Bezirksgerichte Uri eine erste Tagfahrt stattgefunden,
eine zweite dagegen auf Anstehen des Anwaltes der Erben des
inzwischen verstorbenen Anton Röllin vertagt worden war, er
griffen letztere mit Rekursschrift vom 19. August 1881 den Re
kurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Die Aktien
gesellschaft zum Schützengarten in Altorf habe an der von ihr
mit Arrest belegten Fahrhabe kein Retentions oder Pfandrecht,
sie habe an die Rekurrenten nichts zu fordern und auch ihre
Forderung an I. A. Denier sei nicht liquid, so daß für die
selbe auf die den Rekurrenten eigenthümlich gehörende Fahrhabe
kein Arrest habe gelegt werden dürfen, vielmehr der gelegte Ar
rest, da die Rekurrenten jedenfalls an ihrem Wohnorte hätten
belangt werden müssen, gegen Art. 59 der Bundesverfassung
verstoße. Sie stellen daher das Rechtsbegehren: Es seien die
von Anton Röllin von Menzingen, Kantons Zug, beim Land
weibel Gamma in Altorf, Kantons Uri, zu Gunsten dortiger
Aktiengesellschaft zum Schützengarten hinter Recht deponirten
200 Fr., in Baarschaft, und eine Gült von 850 Fr., den Er
ben von Anton Röllin sel. verabfolgen zu lassen und hiemit
die Arrestverfügung des Herrn Polizeipräsidenten von Altorf
wodurch Anton Röllin genöthigt wurde, genannte Objekte bei
Weibel Gamma zu deponiren, als unzuläßig aufzuheben.
C. Dagegen trägt die Aktiengesellschaft zum Schützengarten
in Altorf in ihrer Rekursbeantwortung, unter ausführlicher
Darstellung des Sachverhaltes, auf Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge, an, indem sie bemerkt: Die Beschwerde sei
offensichtlich verspätet, weil nicht innert der sechzigtägigen Re
kursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege eingereicht; überdem haben die Rekur
renten selbst die Kompetenz der urnerischen Gerichte, dadurch
daß sie vor ihnen den Prozeß angehoben haben, anerkannt, und
könne auch sachlich von einer Verletzung des Art. 59 der Bundes
verfassung offenbar nicht die Rede sein, da ja keineswegs eine
persönliche Ansprache gegen die Rekurrenten geltend gemacht
werde, vielmehr diese das Eigenthum an Fahrhabestücken, auf
welche die Rekursbeklagte für eine Forderung an J. A. Denier
Arrest gelegt habe, beanspruchen.
D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Behauptungen
und Anträgen einfach fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich, nach der eigenen Darstellung
der Rekurrenten, gegen einen im August 1880 von der Polizei
behörde in Altorf erlassenen und dem Erblasser der Rekurrenten
bekannt gegebenen Arrest. Nun stand den Rekurrenten, sofern
sie diesen Arrest als bundesverfassungswidrig anfechten
wollten, zweifellos frei, sich mit ihrer sachbezüglichen Beschwerde
entweder in dem durch die Kantonalgesetzgebung vorgeschriebe
nen Wege an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden,
oder aber direkt beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen.
Wendeten sich die Rekurrenten mit ihrer Beschwerde an die zu
ständige kantonale Behörde, so verloren sie dadurch offenbar an
sich, d. h. sofern ihre Beschwerde auf Anfechtung der verfassungs
mäßigen Zulässigkeit des Arrestes sich beschränkte, keineswegs
das Recht, einen allfälligen abschlägigen Entscheid der kantonalen
Behörde im Rekurswege an das Bundesgericht zu ziehen; da
gegen ist klar, daß die Rekurrenten, sobald sie ihre Beschwerde
einmal bei den kantonalen Behörden anhängig gemacht hatten,
auch gehalten waren, den Entscheid der von ihnen selbst ange
rufenen Instanz abzuwarten, und nicht befugt waren, nachträg
lich, unter Umgehung der angerufenen kantonalen Instanz, di
rekt beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen. Wollten dagegen
die Rekurrenten beim Bundesgerichte direkt gegen den ange
fochtenen Arrest sich beschweren, so mußten sie dies gemäß Art.
59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
zweifellos binnen der dort vorgeschriebenen sechzigtägigen Rekurs
frist thun.
- Nun haben die Rekurrenten die letzterwähnte Frist, da ihre
beschwerde dem Bundesgerichte erst im August 1881 eingereicht
wurde, zweifellos versäumt und es ist daher die Beschwerde, als
eine direkt gegen die angefochtene Arrestverfügung gerichtete, offen
bar verspätet; davon dagegen, daß die Rekurrenten gegenwärtig
befugt wären, eine von der kantonalen Behörde über die von
ihnen bei derselben eingereichte Beschwerde gefällte Entscheidung
an das Bundesgericht zu ziehen, kann schon deßhalb keine Rede
sein, weil ja eine Entscheidung des urnerischen Gerichtes noch
gar nicht vorliegt, vielmehr der Prozeß bei letzterem noch an
hängig ist.
- Uebrigens könnte auch materiell in casu von einer Ver
letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung keine Rede
sein; denn nach der eigenen Sachdarstellung der Rekurrenten
handelt es sich ja gar nicht um einen ihnen gegenüber für
eine persönliche Forderung ausgewirkten Arrest, sondern um einen
Arrest, welcher für eine Forderung an einen Dritten (J. A. De
nier) auf Gegenstände ausgewirkt wurde, an welchen die Re
kursbeklagte ein Retentionsrecht zu haben behauptet, während
die Rekurrenten dies bestreiten und ihrerseits das Eigenthum
an denselben in Anspruch nehmen; d. h. es handelt sich im
vorliegenden Falle lediglich um einen, von den Rekurrenten mit
Bezug auf Sachen, die in Folge eines gegen einen Dritten aus
gewirkten Arrestes mit Beschlag belegt wurden, erhobenen Vin
dikationsanspruch, über welchen offenbar nicht das Bundesge
richt, sondern der zuständige Civilrichter im Forum der gelegenen
VIII 1882
Sache zu entscheiden hat (s. Entscheidung des Bundesgerichtes,
Amtliche Sammlung VII, S. 27, Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.