vrà pagare :
- Urtheil vom 19. Mai 1882 in Sachen
Trafford gegen Blanc.
A. Durch Urtheil vom 25. März 1882 hat das Bezirksgericht
Zürich über die Streitfrage: Ist der Kläger berechtigt, die
Erbschaft des in St. Julien, Frankreich, verstorbenen Frangois
Clement Trafford alias Truffort, Bürgers von Riesbach, als
alleiniger Erbe in Besitz zu nehmen? erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen;
- u. s. w.;
- die Kosten werden dem Kläger auferlegt;
- derselbe hat den Beklagten für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe mit 100 Fr. zu entschädigen;
-
- s. w."
- Dieses Urtheil wurde vom Kläger, im Einverständnisse
mit dem Beklagten, unter Umgehung der zweiten kantonalen
Instanz (der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich) direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers zunächst, es
möchte vom Gerichte gestattet werden, daß Professor Filippo
Serasini aus Pisa den Replikvortrag für den Kläger erstatte;
der Vertreter des Beklagten erhebt hiegegen keine Einwendung.
Das Bundesgericht hat indeß, in Erwägung, daß Art. 31 der
eidgenössischen Civil Prozeß Ordnung unbedingt verbietet, daß
für dieselbe Partei mehrere Personen bei derselben Verhandlung
das Wort führen und diesem Grundsatze auch durch Vereinba
rung der Parteien nicht derogirt werden kann, beschlossen, es sei
diesem Gesuche nicht zu entsprechen. In der Hauptsache stellt
der Anwalt des Klägers, indem er gleichzeitig erklärt, an sämmt
lichen vor den kantonalen Gerichten von ihm geltend gemachten
thatsächlichen Aufstellungen und Beweisanträgen festhalten zu
wollen und indem er im weiteren auf ein von ihm eingelegtes
gedrucktes Gutachten des Professors Filippo Serafini aus Pisa
verweist, unter eingehender Begründung die Anträge:
I. Es sei zu erkennen, der am 8. März 1821 in Neapel
geborene Kläger sei der legitime Sohn des am 18. Dezember
1878 in St. Julien verstorbenen Clemens Trafford Truffort aus
dessen Ehe mit Carmela Pedata.
II. Eventuell es sei durch die Vorinstanzen ein Beweisver
fahren einzuleiten, dahin gehend:
- daß dem Beklagten der Beweis dafür auferlegt werde,
daß die Einträge in den Civilstandsregistern von Niesbach und
Neapel (Akt. 15, 16 und 17 und Akt. 31 Nro. 10 und 14,
ferner Akt. 32), worin der Kläger als ehelicher Sohn der Ehe
leute Franz Clement Trafford und Carmela Pedata deklarirt
wird, auf Fälschung oder Unrichtigkeit beruhen, weiter eventuell
- daß dem Kläger der Beweis dafür auferlegt werde,
a. daß die vom Kläger behauptete Ehe nach dem zur Zeit
der Geburt des Klägers in Neapel bestandenen Rechte gültig
gewesen oder ex post gültig erklärt worden sei;
b. daß seine Mutter Carmela Pedata verschollen sei;
c. überhaupt für die weiter vorgetragenen Fakta und die
Richtigkeit der geltend gemachten ausländischen Gesetze.
III. Es seien im übrigen die Akten an die Vorinstanzen zur
weitern materiellen Erledigung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten und Rekursbeklagten
auf Abweisung der Weiterziehung des Klägers unter Kosten
und Entschädigungsfolge an; insbesondere beantragt er, es sei
auf die Begehren um Anordnung eines weitern Beweisverfahrens
als unzulässig nicht einzutreten und protestirt dagegen, daß das
Bundesgericht auf eine Behandlung der Frage der Legitimität
des Klägers eintrete, da in dieser Beziehung die Weiterziehung
an das Bundesgericht bereits gegen die über diese Frage er
gangenen Vorentscheidungen der kantonalen Instanzen, welche
nach zürcherischem Prozeßrechte prozeßualisch wie Endurtheile zu
behandeln seien, und nicht erst gegen das Urtheil des Bezirks
gerichtes Zürich vom 25. März 1882 hätte ergriffen werden
sollen und dieselbe somit in dieser Richtung, weil nicht innert
der 20tägigen Rekursfrist des Art. 29 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege eingelegt, verspätet sei.
Immerhin fügt der Vertreter des Beklagten bei, daß er persön
lich wünsche, daß das Bundesgericht die Streitfrage materiell
würdige und entscheide.
Replikando bekämpft der Anwalt des Klägers die Ausführungen
des Beklagten, indem er insbesondere betont, daß auf die Ein
wendung der Verspätung des Rekurses bezüglich der Frage der Legi
timität, welche übrigens auch materiell unbegründet sei, von Seite
des Beklagten, nach der eigenen heutigen Erklärung des Vertre
ters desselben, verzichtet werde, wobei der Beklagte behaftet werde.
In seiner Duplik hält der Vertreter des Beklagten an seinem
Anbringen fest; er erklärt dabei, daß er heute die verbindliche
Erklärung abgebe, daß sobald Kläger einen Trauschein zum Be
weise des Abschlusses einer Ehe zwischen seinen Eltern F. C.
Trafford Truffort und Carmela Pedata zu produziren im Stande
sei, der Beklagte ihm, ohne Rücksicht auf den Ausgang des ge
genwärtigen Prozesses, die Erbschaft des F. C. Trafford Truffort,
abzüglich einzig des ihm gesetzlich gebührenden zehnten Theiles
derselben, herausgeben werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergeben sich im Wesentlichen folgende That
sachen: Clemens Trafford, welcher am 1. September 1793 als
Bürger von Norwich in England geboren ist, erwarb im Jahre
1842, nachdem er sich im Mai 1840 in Bern mit Lina Schult
heß von Maur, Kantons Zürich, verehelicht hatte, das Bürgerrecht
von Riesbach und das zürcherische Landrecht. Derselbe, welche
während seines Lebens in verschiedenen Ländern, u. a. in Neapel,
Zürich, Lausanne und St. Julien (Frankreich) gewohnt und
welcher seinen Namen in denjenigen Franz Clemens Truffort
umgeändert hatte, verstarb am 18. Dezember 1878 in St. Julien,
mit Hinterlassung einer Reihe von eigenhändigen Testamenten
und Kodizillen, in deren letztem (datirt den 4. November 1878)
der Beklagte zum alleinigen Erben und Testamentsvollstrecker
ernannt ist. Die Ehe des Erblassers mit Lina Schultheß war
am 4. Juni 1853 in Zürich gerichtlich getrennt worden und
das einzige aus derselben hervorgegangene Kind Gustav ist im
Jahre 1855 verstorben. Mit Weisung des Friedensrichteramtes
Riesbach datirt den 28. August 1879 erhob nun der Kläger
unter Berufung aus Art. 5 des Staatsvertrages zwischen de
Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 Anspruch auf den
gesammten Nachlaß des F. C. Trafford Truffort, mit der Be
hauptung, daß er dessen ehelicher Sohn aus einer ersten Ehe
mit Carmela Pedata von Neapel sei. Kläger ist nämlich, laut
Auszug aus dem Geburtsregister der Stadt Neapel vom
Jahre 1821 datirt den 17. November 1879, am 8. März
1821 in Neapel geboren worden und es ist in dem erwähnten
Geburtsregister hierüber beurkundet, daß am 8. März 1821 vor
Don Giuseppe Vasaturo, Civilstandsbeamten des Quartiers San
Ferdinando zu Neapel erschienen sei: Don Clemente Trafford,
27 Jahre alt, wohnhaft Pallonetto Santa Lucia Nro. 86, welcher
ein Knäblein vorgewiesen und erklärt habe, dasselbe sei sein und
der 19jährigen Carmela Pedata, seiner rechtmäßigen Gattin
(sua moglie legittima) am gleichen Tage in der erwähnten Woh
nung geborenes Kind und solle die Namen Franzesco Guglielmo
Clemente führen. Als Zeugen dieser Erklärung sind aufgeführt
Raffaele Muniello, Schneider, von Neapel, und Don Vinzenzo
Orlandi, militare, wohnhaft ebenfalls Pallonetto Santa Lucia
Nro. 86. Am Rande dieses Eintrages findet sich folgender Vor
merk des Civilstandsbeamten: L anno mille ottocento ven
tuno, il di 23 del mese di marzo, il Parroco di Santa Lucia ci
ha restituito il notamento, che noi gli abbiamo rimesso nel
giorno sudetto del mese di marzo, del controscritto Atto di
nascita in piè del quale ha indicato che il Sacramento del Bat
tesimo è stato amministrato agli 8 detto stesso mese, u. s. w.
Im Taufbuche der Kirchgemeinde Santa Maria della Catena in
Santa Lucia a mare sodann findet sich, gemäß beglaubigtem Auszug
vom 8. Juni 1880 auf Folio 139 libro XVfolgender Eintrag:
A di 8 marzo 1821 Francesco Guglielmo Clemente Trafford
figlio di D. Clemente e D. Carmela Pedata conjugi, nato a di
detto, battezzato dal Rdo D. Giovanni Melilo, lev. Maria Giu
seppa Pesce. Kläger lebte im ferneren bis zum Jahre 1840
ununterbrochen mit dem Erblasser Clemens Trafford Truffort
zusämmen und wurde von diesem fortwährend als Sohn be
zeichnet und behandelt, so daß ihm auch dessen Familiennamen
im gesellschaftlichen Verkehr wie in amtlichen Ausweisschriften
und Kontrollen beigelegt wurde. Dagegen ist nach der Behaup
tung des Klägers dessen Mutter Carmela Pedata schon seit dem
Jahre 1821 verschollen und behauptet derselbe, von deren Schick
sal keine Kenntniß zu haben. Im Jahre 1840 wurde der Kläger
von dem damals in Lausanne wohnenden Erblasser nach Ham
burg geschickt, und lebte seither getrennt von demselben; in der
Korrespondenz, welche zwischen dem Erblasser und dem Kläger
seit dieser Zeit gewechselt wurde, nennt ersterer den letztern stets
seinen Sohn; in Aufzeichnungen aus seinen spätern Lebens
VIII 188
jahren aber bezeichnet er ihn ausdrücklich als fils naturel
und spricht ihm in einem Briefe vom 24. Juli 1877 auch jeden
Anspruch auf sein Vermögen ab. Nach dem Tode des Erblassers
erwirkte Kläger einen Beschluß des Gemeinderathes von Ries
bach vom 13. März 1880, wodurch er als Bürger dieser Ge
meinde anerkannt wurde, und, auf eine diesbezügliche Anfrage
des Gemeinderathes von Riesbach, beschloß auch die Direktion
des Innern des Kantons Zürich, in Zustimmung zu dem er
wähnten Gemeinderathsbeschlusse: Da obiger Franz Wilhelm
Clement Trafford zur Zeit der Aufnahme seines Vaters als
Bürger von Riesbach minderjährig gewesen und es zur Evidenz
erwiesen sei, daß er der legitime Sohn des Franz Clement
Trafford Truffort sei, so habe die Aufnahme ins Bürgerrecht
von Riesbach auch für diesen benannten Sohn Franz Wilhelm
Clement Trafford Gültigkeit. Kläger wurde hierauf vom Civil
standsbeamten von Riesbach als ehelicher Sohn des Franz Cle
ment Trafford Truffort in das Familienregister der Gemeinde
Riesbach eingetragen. In Begründung der von ihm angestrengten
Erbschaftsklage vor dem Bezirksgerichte Zürich berief sich Kläger
zum Nachweise seiner ehelichen Abstammung vom Erblasser auf
die erwähnten Einträge in dem Geburtsregister der Stadt Neapel,
dem Taufbuche der Pfarrei St. Maria della Catena in St. Lucia
a mare und dem Familienregister der Gemeinde Riesbach, sowie
auf den Besitz des Geburtsstandes (possession d état) nach Art.
197 des französischen code civil, dessen Grundsätze für die Be
urtheilung der Frage der Legitimität des Klägers maßgebend
sein müssen; denn nach englischem Rechte, welches als damaliges
nationales Gesetz des Vaters hierüber entscheide, beantworte sich
die Frage der Legitimität eines Kindes nach dem Rechte des
Wohnortes der Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes, so daß
also in concreto das Recht des Königreichs beider Sizilien im
Jahre 1821 zur Anwendung komme; dieses Recht stimme aber
in der in Frage kommenden Richtung mit den Grundsätzen des
französischen Rechtes vollkommen überein. Seitens des Beklagten
wurde die Anwendbarkeit des französischen Rechtes nicht verneint,
dagegen die Legitimität des Klägers bestritten, da dieser einen
Nachweis dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Carmela
Pedata die Ehe abgeschlossen worden sei, nicht erbracht habe.
Von den kantonalen Gerichten wurde nun zunächst die Frage,
ob Kläger der legitime Sohn des Erblassers sei, gemäß 444
der zürcherischen Prozeßordnung im Wege der Vorentscheidung
besonders beurtheilt. Durch zweitinstanzliches Urtheil der Ap
pellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
10. September 1880 wurde, in Abänderung der Entscheidung
des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 1880, diese Frage ver
neint, beziehungsweise entschieden, daß Kläger mit seinem Be
gehren, daß er als der legitime Sohn des am 18. Dezember
1878 in St. Julien, Savoyen, verstorbenen Franz Clement
Truffort anerkannt werde, abgewiesen sei. Diese Entscheidung
beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Es handle
sich in concreto einfach um die Frage, wie die materiellen Re
quisite der ehelichen Kindschaft, nämlich Bestand einer Ehe zwi
schen den Eltern und Geburt in dieser Ehe, zu beweisen seien,
und ob sie durch die produzirten Beweismittel als erwiesen zu
betrachten seien. Diese Frage sei eine Frage des Beweisrechtes,
also des Prozeßrechtes, und daher nach dem Rechte des Prozeß
gerichtes zu beurtheilen. Nun enthalte das einheimische Recht,
nämlich das eidgenössische Gesetz über Civilstand und Ehe und
die zürcherische Gesetzgebung, keine Vorschriften darüber, wie der
Beweis der ehelichen Kindschaft im Bestreitungsfalle zu erbringen
sei; nur soviel ergebe sich aus Sinn und Geist des eidgenössi
schen Gesetzes, daß die ordentlichen Beweismittel für diese That
sache die Civilstandsregister bilden und zwar für die Ehe die
Eheregister und für die Geburt die Geburtsregister. Der vom
Kläger angerufene Eintrag in das Civilstandsregister von Ries
bach sei nun nicht geeignet, den Beweis des Bestandes einer
Ehe zwischen den Eltern des Klägers zu erbringen, denn dieser
Eintrag sei eine bloße Kopie ohne selbständige Beweiskraft und,
auch abgesehen hievon, könne, nach den Bestimmungen des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe, durch einen Eintrag in
die Geburtsregister die Ehelichkeit eines Kindes nicht bewiesen
werden, denn die Geburtsregister seien nur dazu bestimmt, den
Geburtsstand des Kindes, nicht aber auch dazu, seine Ehelichkeit,
das heißt die Thatsache, daß seine Eltern in rechtsgültiger Ehe
lebten, zu konstatiren; zu letzterer Konstatirung seien vielmehr
die Eheregister bestimmt. Dies sei in Doktrin und Praxis des
französischen Rechtes, dessen sachbezüglichen Bestimmungen das
Bundesgesetz über Civilstand und Ehe nachgebildet sei, allgemein
anerkannt. Deßhalb sei denn auch der Geburtsakt von Neapel, wel
cher nach den Bestimmungen des französischen Rechtes abgefaßt sei,
zum Nachweis der Ehelichkeit des Klägers nicht geeignet. Es liege
daher ein Fall vor, wo die Civilstandsregister über die Ehelich
keit der Geburt keinen Aufschluß geben und wo also die Frage
entstehe, ob dieser Beweis nach dem maßgebenden schweizerischen
Rechte auch auf andere Weise als durch diese öffentlichen Ur
kunden geleistet werden könne. Weder die eidgenössische noch
kantonale Gesetzgebung enthalten nun hierüber irgendwelche Be
stimmungen; es erscheine daher als zulässig, die einschlägigen
Vorschriften des französischen Rechtes, welches die Mutter der
modernen Rechte in dieser Materie sei und mit dessen Anwen
dung beide Parteien einverstanden seien, subsidiär zur Anwendung
zu bringen. In Betracht komme dabei einzig Art. 197 des
Code Napoléon. Allein nach dieser Gesetzesbestimmung erscheine
als erste Voraussetzung der dort normirten Erleichterung des
Beweises der ehelichen Geburt, daß beide Eltern gestorben seien
und nun sei in concreto nicht dargethan, daß die Mutter des
Klägers verstorben sei. Allerdings stellen die französischen Juristen
dem Falle des Todes beider Eltern meist den andern Fall gleich,
daß zwar der eine parens noch lebe, aber geisteskrank oder ge
richtlich als abwesend erklärt worden sei; auch dies aber treffe
hier nicht zu, da keine gerichtlichen Schritte zu Wiederauffindung
der Mutter des Klägers gethan worden seien. Sollte übrigens
auch angenommen werden, der schweizerische Richter, welcher an
keine Beweistheorie gebunden sei, dürfte den Art. 197 des Code
Napoléon analog auch in Fällen anwenden, wo nur überhaupt
dargethan sei, daß es dem Kinde faktisch unmöglich sei, von den
Eltern über ihre Trauung Aufschluß zu erhalten, so müßte doch
jedenfalls der Nachweis letzterer Thatsache verlangt werden;
dieser aber sei nicht erbracht, denn es mangle jeglicher Nachweis
dafür, daß eingehende Nachforschungen nach dem Schicksale der
Mutter des Klägers erfolglos geblieben seien; im Gegentheil
deuten gewisse thatsächliche Verumständungen darauf hin, daß
solche Nachforschungen zu einem Resultate geführt haben, welches
der Kläger dem Gerichte nur nicht mittheilen wolle. Eine gegen
dieses Vorurtheil an das Kassationsgericht des Kantons Zürich
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte
durch Erkenntniß vom 6. Februar 1882 verworfen, worauf durch
das Fakt. A angeführte Endurtheil des Bezirksgerichtes Zürich
die Klage abgewiesen wurde, da Kläger den Nachweis seiner
Legitimität, welcher ihn nach zürcherischem Rechte einzig zur An
fechtung des Testamentes des Erblassers berechtigen würde, nach
der oberinstanzlichen Entscheidung nicht erbracht habe.
2. Die Beschwerde des Rekurrenten stützt sich der Hauptsache
nach auf zwei Gesichtspunkte:
a. In erster Linie stellt dieselbe darauf ab, daß das ange
fochtene Urtheil, respektive die Vorentscheidungen, auf welchen
dieses beruhe, das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe da
durch verletzen, daß sie den Eintrag in das Civilstandsregister
der Gemeinde Riesbach, wonach Kläger als der eheliche Sohn
des Erblassers erscheine, nicht als beweiskräftig für diese That
sache bis zum Beweise des Gegentheils anerkannt haben. Da
durch seien die Art. 5, 7, 11, 16 litt. c und 17 des genannten
Gesetzes verletzt. Nach Art. 11 cit. nämlich komme den Civil
standsregistern als öffentlichen Urkunden volle Beweiskraft zu,
so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtig
keit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Ein
tragung stattgefunden habe, erbracht sei. Die Eintragung in
Riesbach sei nun in vollkommen ordnungsmäßiger Weise erfolgt,
da nach Art. 5 litt., c leg. cit. in die entsprechenden Abtheilungen
der Civilstandsregister eines Kreises auch Mittheilungen aus
andern Kreisen des In und Auslandes über Geburten, Trau
ungen, und Sterbefälle, welche Einwohner oder Heimatsberech
tigte des betreffenden Kreises anbelangen, einzutragen seien und
nun Kläger eben Bürger der Gemeinde Riesbach sei. Dieser
Eintrag sei ferner keineswegs eine bloße Kopie, sondern er sei erst
nach vorangegangener pflichtmäßiger Prüfung der beigebrachten
Dokumente durch den Civilstandsbeamten (Art. 11 leg. cit.), so
wie durch den Gemeinderath von Riesbach und die Direktion
des Innern des Kantons Zürich, auf Grund des neapolitanischen
Geburts und Taufscheines des Klägers vollzogen worden. So
lange daher nicht die Fälschung oder Unrichtigkeit der letztern
Akten, welche eben die Feststellung enthalten, auf welche hin die
Eintragung in Riesbach erfolgt sei, nachgewiesen werde, müsse
letzterer nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 11 cit. volle
Beweiskraft zugestanden werden. Wenn hiegegen eingewendet
werde, daß Eintragungen in das Geburtsregister die Ehelichkeit
eines Kindes nicht zu beweisen vermögen, so sei dies nach Mit
gabe des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe unrichtig.
Allerdings nämlich komme Einträgen in die Civilstandsregister,
welche etwas der Bestimmung dieser Register Fremdes enthalten,
keine Beweiskraft zu. Allein nach Art. 16 litt. c leg. cit. ver
lange das Bundesgesetz geradezu, daß in das Geburtsregister
ein Eintrag über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit des Kindes
stattfinde; denn es schreibe ja vor, daß, wenn das Kind ehelich
geboren sei, Familien und Personennamen beider Eltern, wenn
es außerehelich geboren sei, nur derjenige der Mutter allein ein
getragen werden. Demnach müssen die Einschreibungen in die
nach dem Bundesgesetze geführten Geburtsregister, nach dem Willen
des Gesetzgebers, eine Beurkundung über den ehelichen oder
außerehelichen Stand des Kindes enthalten; letztere Beurkundung
sei also nicht eine der Bestimmung des Geburtsregisters fremde,
sondern gerade eine innerhalb dieser Bestimmung gelegene und
verdiene daher vollen Glauben, so lange nicht die Unrichtigkeit
der Erklärung oder der Feststellung, auf Grund deren sie erfolgt
sei, dargethan werde.
b. In zweiter Linie sei auch Art. 25 Abs. 3 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe und damit der Grundsatz des
internationalen Privatrechtes locus regit actum verletzt. Nach
diesem Grundsatze, respektive nach der erwähnten Gesetzesbestim
mung, müsse die in einem Kanton oder im Auslande nach der
dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der
Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden. Dies gelte nicht
nur für die Form der Eheschließung, sondern auch für die Frage,
durch welche Beweismittel der Eheabschluß bewiesen werden
könne. Die Frage also, ob der Bestand einer Ehe zwischen den
Eltern des Klägers bewiesen sei, müsse nach dem zur Zeit des
Abschlusses dieser Ehe im Königreich beider Sizilien geltenden
Rechte beurtheilt werden. Nun habe in der Zeit, in welcher die
Ehe zwischen den Eltern des Klägers abgeschlossen worden sein
müsse, nämlich zwischen 1814 und 1821, im Königreich beider
Sizilien, wie in dem Gutachten des Professors Serafini zur
Evidenz dargethan sei, in den einschlagenden Materien keines
wegs französisches, sondern vielmehr gemeines das heißt im We
sentlichen kanonisches Recht gegolten. Demnach aber habe die
Ehe zwischen den Eltern des Klägers in mehreren verschiedenen
Formen, insbesondere in der geheimen Form des matrimonium
conscientiae nach der Bulle Satis vobis gültig abgeschlossen
werden können und könne gar kein Zweifel darüber obwalten,
daß die vom Kläger beigebrachten Beweise zum Nachweise des
Bestandes einer Ehe zwischen seinen Eltern quoad effectum
legimitatis et successionis filiorum vollständig genügen. Denn auf
Grund der Nov. 117 Kap. 2 habe die gemeinrechtliche Doktrin
und Praxis stets daran festgehalten, daß zum Nachweise des
Bestandes einer Ehe, soweit es wenigstens die Ehelichkeit der
Kinder anbelange, die Vorlage eines Trauscheines keineswegs
erforderlich sei, sondern dazu auch anderweitige Beweismittel,
namentlich die solenne, in einer öffentlichen Urkunde erklärte
Anerkennung der Legitimität der Kinder durch den Vater genüge,
beziehungsweise diese letztere eine Rechtsvermuthung für die
Ehelichkeit begründe. Indem daher die Vorinstanzen die vom
Kläger beigebrachten Beweise nicht als hinreichend anerkannt haben,
obschon dieselben nach dem zur Zeit und am Orte des Ehe
abschlusses seiner Eltern gültigen Rechte genügend gewesen seien,
haben sie den Art. 25 des Bundesgesetzes über Zivilstand und
Ehe verletzt. Daß vom Kläger vor den kantonalen Gerichten
irrthümlicher Weise auf französisches Recht Bezug genommen
worden sei, könne ihm, gemäß der Regel jura novit curia, nicht
schaden. Denn soweit nach Art. 25 Abs. 3 cit. von den schwei
zerischen Gerichten ausländisches Recht angewendet werden müsse,
bilde letzteres gleichsam einen Bestandtheil des einheimischen
Rechtes und müsse von Amteswegen angewendet werden, weßhalb
denn auch dem Bundesgerichte die Prüfung der richtigen An
wendung desselben durch die kantonalen Gerichte zustehe. Auch
werde dadurch, daß die Ehe zwischen den Eltern des Klägers
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe abgeschlossen worden sei, die Anwendbarkeit des Art. 25
dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen. Denn letztere Gesetzesbestim
mung sei als ein auf sittlichen Motiven beruhendes absolut zwin
gendes Gesetz in allen Fällen unbedingt anzuwenden; und es
handle sich übrigens in concreto nicht um die formelle Aner
kennung einer Ehe, sondern um privatrechtliche Wirkungen der
selben, welche erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe mit dem Tode des Vaters Trafford
eingetreten seien.
3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde ist zunächst zu unter
suchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung derselben über
haupt kompetent ist, welche Frage, nach bekanntem Grundsatze
von Amteswegen geprüft werden muß. Darüber ist vorab
grundsätzlich zu bemerken: Die Beschwerde qualifizirt sich als
Weiterziehung eines kantonalen Civilurtheils an das Bundes
gericht in seiner Eigenschaft als Civilgerichtshof gemäß Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege. Als Oberinstanz in Civilsachen nun hat das Bundes
gericht nach Mitgabe der zitirten Gesetzesbestimmungen zu ent
scheiden, in Rechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Ge
richten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind und deren
Gegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat
oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt. Es
ist demnach das Bundesgericht nur dann kompetent, wenn es
sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt, während
die Anwendung des kantonalen Rechtes ausschließlich den kantona
len Gerichten zusteht und deren sachbezügliche Entscheidungen der
Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Dagegen
ist allerdings die Kømpetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz
in Civilsachen nicht nur dann begründet, wenn ein Rechtsstreit
ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, be
ziehungsweise wenn über den Klageanspruch selbst nach eidge
nössischem Rechte zu erkennen ist, sondern auch dann, wenn die
Entscheidung blos theilweise auf der Anwendung des eidgenössi
schen Rechtes beruht, das heißt wenn blos über einzelne, der
Endentscheidung präjudizielle, Rechtsfragen oder über einzelne
Angriffs oder Vertheidigungsmittel (zum Beispiel die Einrede
der mangelnden Handlungsfähigkeit und dergleichen) nach eid
genössischem Rechte zu urtheilen ist. In solchen Fällen ist das
Bundesgericht freilich zu rechtlicher Ueberprüfung der kantonalen
Entscheidung nicht in vollem Umfang, wohl aber insoweit kom
petent, als dieselbe auf eidgenössichem Rechte beruht, das heißt
das Bundesgericht ist zu Erledigung desjenigen Theiles des
Rechtsstreites befugt, welcher nach eidgenössischem Rechte zu be
urtheilen ist, während, insoweit es sich um die Anwendung des
kantonalen Rechtes handelt, die Entscheidung der kantonalen
Gerichte aufrechterhalten oder vorbehalten bleiben muß. Daß
in den genannten Fällen die Kompetenz des Bundesgerichtes
als Civilgerichtshof in dem angegebenen Umfange wirklich be
gründet und daher das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wirk
lich statthaft ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaute des Art.
29 cit., wonach rücksichtlich der Statthaftigkeit der Weiterziehung
nicht unterschieden wird, ob die kantonale Entscheidung ausschließ
lich oder nur theilweise auf eidgenössischem Rechte beruhe, son
dern dieselbe, wenn und insoweit überhaupt eidgenössisches Recht
zur Anwendung kommt, zugelassen wird, ohne Rücksicht darauf
ob neben dem eidgenössischen für Erledigung des Rechtsstreites
etwa noch kantonales Recht in Betracht komme. Dies entspricht
denn auch offensichtlich dem Zwecke, welchen der Gesetzgeber bei
Einsetzung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen
versolgt hat, und es vermag daran auch der Umstand nichts zu
ändern, daß in Fällen, wo die Entscheidung blos theilweise auf
eidgenössischem Rechte beruht, beziehungsweise wo nur über ein
zelne Präjudizialpunkte oder Angriffs und Vertheidigungsmittel
nach eidgenössischem Rechte zu erkennen ist, das Bundesgericht
ein den Rechtsstreit in seinem vollen Umfange erledigendes Ur
theil zu erlassen nicht in der Lage ist. Denn wenn auch aller
dings nach Art. 29 cit. das dort normirte Rechtsmittel der
Weiterziehung an das Bundesgericht auf Abänderung der an
gefochtenen Entscheidung gerichtet ist, so ist doch damit keines
wegs gesagt, daß nur die Endentscheidung in der Hauptsache
beziehungsweise die Entscheidung über den Klageanspruch selbst
und nicht auch anderweitige dezisive Elemente des kantonalen
Endurtheils (Entscheidungen über Präjudizialpunkte, einzelne
Einreden und dergleichen) im Wege dieses Rechtsmittels ange
fochten werden können.
4. Im vorliegenden Falle nun ist die vom Kläger vor den
kantonalen Gerichten angestrengte Klage eine Erbschaftsklage
und es kann daher, da das Erbrecht bekanntlich ausschließlich
durch die kantonale und keineswegs durch die eidgenössische Ge
setzgebung normirt wird, einem Zweifel nicht unterliegen, daß
das Bundesgericht zu materieller Entscheidung über den Klage
anspruch selbst, das heißt über die Frage, ob Kläger als Noth
erbe seines Vaters den gesammten Nachlaß desselben beanspruchen
könne, nicht kompetent ist. Es ist denn auch vom Rekurrenten
gar nicht beantragt worden, daß das Bundesgericht seinerseits
über den Klageanspruch materiell entscheide. Dagegen stellt Re
kurrent darauf ab, daß die dem Entscheide über den erbrecht
lichen Anspruch des Klägers präjudizielle Frage des ehelichen
Standes desselben respektive die Frage des Beweises dieses Status
nach Bundesrecht zu entscheiden sei und erblickt er in den kan
tonalen Entscheidungen über diese Frage einerseits eine Ver
letzung der durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe,
insbesondere den Art. 11 desselben, aufgestellten Grundsätze über
die Beweiskraft der Standesregister, andrerseits eine Verletzung
des, nach seiner Behauptung, in Art. 25 Abs. 3 leg. cil. ent
haltenen Grundsatzes des internationalen Privatrechtes.
5. Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten nun kann die
Kompetenz zur Entscheidung über diese Beschwerden vom Bun
desgerichte nicht deßhalb abgelehnt werden, weil dieselben sich
blos auf eine der Hauptentscheidung präjudizielle, nach eidge
nössischem Recht zu lösende, Rechtsfrage beziehen, während über
den Klageanspruch selbst nicht nach eidgenössischem, sondern nach
kantonalem Rechte zu entscheiden ist. Dagegen könnte allerdings
die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Bundesgericht als
Civilgerichtshof deßhalb nicht kompetent sei, weil das Rechts
mittel der Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. wenigstens
in Fällen, wo das Bundesgericht zur Entscheidung in der Haupt
sache, d. h. über den Klageanspruch selbst, nicht kompetent ist,
nur insoweit Platz greife, als es sich um Beschwerden bezüglich
der Anwendung des eidgenössischen materiellen Privatrech
tes handle, während für Beschwerden über Verletzung öffent
lich rechtlicher Normen des Bundesrechtes durch kantonale Ci
vilurtheile einzig der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 leg. cit.
das zutreffende Rechtsmittel sei und es sich nun in concreto um
Beschwerden der letztern Art handle; es könnte nämlich in dieser
Richtung darauf hingewiesen werden, daß jedenfalls der erste
Beschwerdegrund des Rekurrenten, die Rüge unrichtiger Anwen
dung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiskraft der
Standesregister, dem Prozeßrechte, d. h. dem öffentlichen Rechte
angehöre und daß auch bezüglich des zweiten Beschwerdepunktes
es sich insofern um eine Frage des öffentlichen Rechtes handle,
als der als verletzt bezeichnete Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 leg.
cit., da derfelbe textuell aus Art. 54 der Bundesverfassung repro
duzirt ist, wenn auch inhaltlich dem Privatrechte angehörig, doch
einen Bestandtheil des eidgenössischen Verfassungsrechtes
bilde. Allein die Entscheidung dieser Fragen kann im vorlie
genden Falle dahingestellt bleiben, denn das Bundesgericht könnte
auf eine materielle Würdigung der Beschwerden des Rekurrenten
in concrelo auch dann nicht eintreten, wenn dasRechtsmittel der
Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. an sich als statthaft
erachtet würde. Denn es ist in concreto jedenfalls weder mit
Rücksicht auf den ersten, noch mit Rücksicht auf den zweiten Be
schwerdegrund des Rekurrenten eidgenössisches Recht maßgebend.
6. Was nämlich den ersten Beschwerdegrund des Rekurrenten
anbelangt, so ist zu bemerken: Das Bundesgesetz über Civilstand
und Ehe enthält keine erschöpfenden Bestimmungen darüber,
in welcher Weise der Bestand einer Ehe, beziehungsweise die
Ehelichkeit eines Kindes, bewiesen werden müsse oder könne
sondern das erwähnte Gesetz schreibt in dieser Beziehung einzig
vor, daß und in welcher Weise die Standesregister über Ge
burten, Heiraten und Sterbefälle zu führen seien und normirt
die Beweiskraft, welche den Einträgen in diese, nach Mitgabe
des Bundesgesetzes geführten, schweizerischen Standesregister für
den Beweis der durch sie beurkundeten Thatsachen zukomme.
Dagegen stellt dasselbe irgend welche Regeln darüber, welche
Beweismittel außerdem noch zum Nachweise eines Eheabschlusses
oder des ehelichen Standes eines Kindes geeignet und zulässig
seien, nicht auf, so daß hierüber lediglich die kantonale Gesetz
gebung maßgebend bleibt; namentlich enthält das Bundesgesetz
keine Vorschriften über die Beweiskraft von Einträgen in die
öffentlichen Register, welche gemäß Art. 4 litt. f leg. cit. von
den Civilstandsbeamten neben den durch das Bundesgesetz vor
geschriebenen Geburts , Ehe und Todtenregistern zufolge kan
tonaler Anordnung noch geführt werden können. Im vorliegen
den Falle nun aber liegt ein Eintrag in ein schweizerisches
Civilstandsregister, dessen Beweiskraft nach Bundesgesetz zu be
urtheilen wäre, überall gar nicht vor. Denn es beruht auf
einem offenbaren Irrthum, wenn die Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich und das dortige Kassations
gericht in ihren die Frage der Ehelichkeit des Klägers betreffen
den Vorentscheidungen angenommen haben, es habe über die
Geburt des Klägers ein Eintrag in das Civilstandsregister (Ge
burtsregister) der Gemeinde Riesbach stattgefunden. Vielmehr
ist über die Geburt des Klägers ein Eintrag in ein schweize
risches Geburtsregister gar nicht gemacht worden, wie dies denn
auch schon deßhalb, weil Kläger weder in der Schweiz noch als
Sohn schweizerischer Angehöriger geboren wurde, offenbar völlig
unzulässig gewesen wäre. Dagegen ist Kläger allerdings in das
Familienregister der Gemeinde Riesbach, dessen Führung für
die in der Gemeinde Verbürgerten und Niedergelassenen dem Ci
vilstandsbeamten, neben der Führung des eidgenössischen Civil
standsregister, infolge kantonaler Anordnung (gemäß 23 litt. a
der Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes des Kantons
Zürich zum Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkun
dung des Civilstandes und die Ehe vom 9. Wintermonat 1875) ob
liegt, eingetragen worden. Ueber die Beweiskraft dieser von den
eidgenössischen Standesregistern völlig verschiedenen, lediglich auf
kantonaler Verordnung beruhenden, Familienregister aber ent
scheidet, wie bemerkt, nicht das Bundesgesetz, sondern das kan
tonale Recht. Die Regeln des Bundesgesetzes über die Beweis
kraft der Standesregister kommen also in concreto gar nicht
zur Anwendung, so daß von einer Verletzung derselben durch die
kantonalen Gerichte keinenfalls die Rede sein könnte.
7. Bezüglich des zweiten Beschwerdegrundes des Klägers so
daun, daß nämlich durch die angefochtenen Entscheidungen der
Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe, wonach eine in einem Kanton oder im Auslande
nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Ge
biete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden soll, ver
letzt sei, so kann auf eine materielle Prüfung dieses Beschwerde
punktes deßhalb nicht eingetreten werden, weil der vorliegende
Fall offenbar der Zeit nach gar nicht unter die Herrschaft der
erwähnten Gesetzesbestimmung fällt. Denn, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen und begründet hat, (s. Entschei
dungen, Amtliche Sammlung I, S. 103 u. ff. II, S. 34, S. 398
Erw. 2, S. 400 u. ff.), findet der in der zitirten Gesetzesbestim
mung aufgestellte, aus Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 reproduzirte, Grundsatz zwar nicht blos auf
die seit dem Inkrafttreten der letztern Verfassungsbestimmung
abgeschlossenen, wohl aber nur auf die beim Inkrafttreten der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestehenden Ehen
Anwendung und nun hat in concreto Kläger nicht einmal be
hauptet, daß die von ihm geltend gemachte Ehe seiner Eltern
in diesem Zeitpunkte noch bestanden habe, wie denn auch hiefür
jedenfalls nicht der mindeste Anhaltspunkt vorliegt. Daß dagegen,
worauf der Anwalt des Rekurrenten im heutigen Vortrage Ge
wicht gelegt hat, der Vater des Rekurrenten erst nach dem In
krafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beziehungs
weise des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gestorben ist,
ist offensichtlich für die Anwendbarkeit des in Frage stehenden
bundesrechtlichen Grundsatzes ohne alle Bedeutung. Art. 54 Abs.
3 der Bundesverfassung beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ist also schon der Zeit
nach auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Es erscheint
daher als überflüssig, zu untersuchen, ob und inwieweit andern
falls der in Frage liegende Grundsatz für die Beurtheilung der
vorliegenden Rechtsstreitigkeit von Bedeutung wäre; namentlich
kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser Grundsatz,
wie Rekurrent behauptet, sich auch auf den Beweis des Ehe
abschlusses beziehe, speziell ob es mit diesem Grundsatze verein
bar sei, daß auf den Beweis von im Auslande abgeschlossenen
Ehen schlechthin das einheimische Recht angewendet werde oder
ob derselbe nicht vielmehr erfordere, daß die Beweisbarkeit einer
Ehe respektive die für den Eheabschluß vorgeschriebene Beweis
form nach dem Rechte des Ortes des Eheabschlusses beurtheilt
werde, während blos für die Fragen, ob ein Beweismittel über
haupt als solches zulässig, und in welcher Form dasselbe zu be
nutzen sei, das einheimische Prozeßrecht maßgebend bleibe.
8. Ist sonach in der gegenwärtigen Rechtssache eidgenössisches
Recht überall nicht anwendbar, und daher auf die Weiterziehung
des Rekurrenten nicht einzutreten, so braucht nicht weiter unter
sucht zu werden, ob dieselbe rechtzeitig angebracht worden sei
oder ob dieselbe schon gegen die von den kantonalen Gerichten
über die Frage der Legitimität des Klägers gefällten Vorent
scheidungen hätte ergriffen werden sollen und daher verspätet sei;
ebenso ist selbstverständlich auf Behandlung der Vervollständigungs
begehren des Klägers nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird nicht eingetreten und
es verbleibt demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Be
zirksgerichtes Zürich vom 25. März 1882.
- Die Klage ist abgewiesen.