Art. 29 f. OG; Art. 11, 16 lit. c, 25 Abs. 3 BG über den Zivilstand und die Ehe; Kompetenz des Bundesgerichts und zeitlicher Anwendungsbereich der Anerkennung ausländischer Ehen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit. Inheritance claims remain subject to cantonal law; federal review is limited to issues actually governed by federal law. The evidentiary force of family registers kept only pursuant to cantonal regulation is not governed by the federal civil-status act. Art. 25 Abs. 3 BGZE, as a reproduction of Art. 54 Abs. 3 BV, applies only to marriages still existing at the entry into force of the Federal Constitution of 29 May 1874 and is not retroactively applicable to earlier, already dissolved or unproven marital relations.
vrà pagare :
Clement Trafford alias Truffort, Bürgers von Riesbach, als alleiniger Erbe in Besitz zu nehmen? erkannt:
In seiner Duplik hält der Vertreter des Beklagten an seinem Anbringen fest; er erklärt dabei, daß er heute die verbindliche Erklärung abgebe, daß sobald Kläger einen Trauschein zum Be weise des Abschlusses einer Ehe zwischen seinen Eltern F. C. Trafford Truffort und Carmela Pedata zu produziren im Stande sei, der Beklagte ihm, ohne Rücksicht auf den Ausgang des ge genwärtigen Prozesses, die Erbschaft des F. C. Trafford Truffort, abzüglich einzig des ihm gesetzlich gebührenden zehnten Theiles derselben, herausgeben werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
jahren aber bezeichnet er ihn ausdrücklich als fils naturel und spricht ihm in einem Briefe vom 24. Juli 1877 auch jeden Anspruch auf sein Vermögen ab. Nach dem Tode des Erblassers erwirkte Kläger einen Beschluß des Gemeinderathes von Ries bach vom 13. März 1880, wodurch er als Bürger dieser Ge meinde anerkannt wurde, und, auf eine diesbezügliche Anfrage des Gemeinderathes von Riesbach, beschloß auch die Direktion des Innern des Kantons Zürich, in Zustimmung zu dem er wähnten Gemeinderathsbeschlusse: Da obiger Franz Wilhelm Clement Trafford zur Zeit der Aufnahme seines Vaters als Bürger von Riesbach minderjährig gewesen und es zur Evidenz erwiesen sei, daß er der legitime Sohn des Franz Clement Trafford Truffort sei, so habe die Aufnahme ins Bürgerrecht von Riesbach auch für diesen benannten Sohn Franz Wilhelm Clement Trafford Gültigkeit. Kläger wurde hierauf vom Civil standsbeamten von Riesbach als ehelicher Sohn des Franz Cle ment Trafford Truffort in das Familienregister der Gemeinde Riesbach eingetragen. In Begründung der von ihm angestrengten Erbschaftsklage vor dem Bezirksgerichte Zürich berief sich Kläger zum Nachweise seiner ehelichen Abstammung vom Erblasser auf die erwähnten Einträge in dem Geburtsregister der Stadt Neapel, dem Taufbuche der Pfarrei St. Maria della Catena in St. Lucia a mare und dem Familienregister der Gemeinde Riesbach, sowie auf den Besitz des Geburtsstandes (possession d état) nach Art. 197 des französischen code civil, dessen Grundsätze für die Be urtheilung der Frage der Legitimität des Klägers maßgebend sein müssen; denn nach englischem Rechte, welches als damaliges nationales Gesetz des Vaters hierüber entscheide, beantworte sich die Frage der Legitimität eines Kindes nach dem Rechte des Wohnortes der Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes, so daß also in concreto das Recht des Königreichs beider Sizilien im Jahre 1821 zur Anwendung komme; dieses Recht stimme aber in der in Frage kommenden Richtung mit den Grundsätzen des französischen Rechtes vollkommen überein. Seitens des Beklagten wurde die Anwendbarkeit des französischen Rechtes nicht verneint, dagegen die Legitimität des Klägers bestritten, da dieser einen Nachweis dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Carmela Pedata die Ehe abgeschlossen worden sei, nicht erbracht habe. Von den kantonalen Gerichten wurde nun zunächst die Frage, ob Kläger der legitime Sohn des Erblassers sei, gemäß 444 der zürcherischen Prozeßordnung im Wege der Vorentscheidung besonders beurtheilt. Durch zweitinstanzliches Urtheil der Ap pellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. September 1880 wurde, in Abänderung der Entscheidung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 1880, diese Frage ver neint, beziehungsweise entschieden, daß Kläger mit seinem Be gehren, daß er als der legitime Sohn des am 18. Dezember 1878 in St. Julien, Savoyen, verstorbenen Franz Clement Truffort anerkannt werde, abgewiesen sei. Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Es handle sich in concreto einfach um die Frage, wie die materiellen Re quisite der ehelichen Kindschaft, nämlich Bestand einer Ehe zwi schen den Eltern und Geburt in dieser Ehe, zu beweisen seien, und ob sie durch die produzirten Beweismittel als erwiesen zu betrachten seien. Diese Frage sei eine Frage des Beweisrechtes, also des Prozeßrechtes, und daher nach dem Rechte des Prozeß gerichtes zu beurtheilen. Nun enthalte das einheimische Recht, nämlich das eidgenössische Gesetz über Civilstand und Ehe und die zürcherische Gesetzgebung, keine Vorschriften darüber, wie der Beweis der ehelichen Kindschaft im Bestreitungsfalle zu erbringen sei; nur soviel ergebe sich aus Sinn und Geist des eidgenössi schen Gesetzes, daß die ordentlichen Beweismittel für diese That sache die Civilstandsregister bilden und zwar für die Ehe die Eheregister und für die Geburt die Geburtsregister. Der vom Kläger angerufene Eintrag in das Civilstandsregister von Ries bach sei nun nicht geeignet, den Beweis des Bestandes einer Ehe zwischen den Eltern des Klägers zu erbringen, denn dieser Eintrag sei eine bloße Kopie ohne selbständige Beweiskraft und, auch abgesehen hievon, könne, nach den Bestimmungen des Bun desgesetzes über Civilstand und Ehe, durch einen Eintrag in die Geburtsregister die Ehelichkeit eines Kindes nicht bewiesen werden, denn die Geburtsregister seien nur dazu bestimmt, den Geburtsstand des Kindes, nicht aber auch dazu, seine Ehelichkeit, das heißt die Thatsache, daß seine Eltern in rechtsgültiger Ehe
lebten, zu konstatiren; zu letzterer Konstatirung seien vielmehr die Eheregister bestimmt. Dies sei in Doktrin und Praxis des französischen Rechtes, dessen sachbezüglichen Bestimmungen das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe nachgebildet sei, allgemein anerkannt. Deßhalb sei denn auch der Geburtsakt von Neapel, wel cher nach den Bestimmungen des französischen Rechtes abgefaßt sei, zum Nachweis der Ehelichkeit des Klägers nicht geeignet. Es liege daher ein Fall vor, wo die Civilstandsregister über die Ehelich keit der Geburt keinen Aufschluß geben und wo also die Frage entstehe, ob dieser Beweis nach dem maßgebenden schweizerischen Rechte auch auf andere Weise als durch diese öffentlichen Ur kunden geleistet werden könne. Weder die eidgenössische noch kantonale Gesetzgebung enthalten nun hierüber irgendwelche Be stimmungen; es erscheine daher als zulässig, die einschlägigen Vorschriften des französischen Rechtes, welches die Mutter der modernen Rechte in dieser Materie sei und mit dessen Anwen dung beide Parteien einverstanden seien, subsidiär zur Anwendung zu bringen. In Betracht komme dabei einzig Art. 197 des Code Napoléon. Allein nach dieser Gesetzesbestimmung erscheine als erste Voraussetzung der dort normirten Erleichterung des Beweises der ehelichen Geburt, daß beide Eltern gestorben seien und nun sei in concreto nicht dargethan, daß die Mutter des Klägers verstorben sei. Allerdings stellen die französischen Juristen dem Falle des Todes beider Eltern meist den andern Fall gleich, daß zwar der eine parens noch lebe, aber geisteskrank oder ge richtlich als abwesend erklärt worden sei; auch dies aber treffe hier nicht zu, da keine gerichtlichen Schritte zu Wiederauffindung der Mutter des Klägers gethan worden seien. Sollte übrigens auch angenommen werden, der schweizerische Richter, welcher an keine Beweistheorie gebunden sei, dürfte den Art. 197 des Code Napoléon analog auch in Fällen anwenden, wo nur überhaupt dargethan sei, daß es dem Kinde faktisch unmöglich sei, von den Eltern über ihre Trauung Aufschluß zu erhalten, so müßte doch jedenfalls der Nachweis letzterer Thatsache verlangt werden; dieser aber sei nicht erbracht, denn es mangle jeglicher Nachweis dafür, daß eingehende Nachforschungen nach dem Schicksale der Mutter des Klägers erfolglos geblieben seien; im Gegentheil deuten gewisse thatsächliche Verumständungen darauf hin, daß solche Nachforschungen zu einem Resultate geführt haben, welches der Kläger dem Gerichte nur nicht mittheilen wolle. Eine gegen dieses Vorurtheil an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte durch Erkenntniß vom 6. Februar 1882 verworfen, worauf durch das Fakt. A angeführte Endurtheil des Bezirksgerichtes Zürich die Klage abgewiesen wurde, da Kläger den Nachweis seiner Legitimität, welcher ihn nach zürcherischem Rechte einzig zur An fechtung des Testamentes des Erblassers berechtigen würde, nach der oberinstanzlichen Entscheidung nicht erbracht habe. 2. Die Beschwerde des Rekurrenten stützt sich der Hauptsache nach auf zwei Gesichtspunkte: a. In erster Linie stellt dieselbe darauf ab, daß das ange fochtene Urtheil, respektive die Vorentscheidungen, auf welchen dieses beruhe, das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe da durch verletzen, daß sie den Eintrag in das Civilstandsregister der Gemeinde Riesbach, wonach Kläger als der eheliche Sohn des Erblassers erscheine, nicht als beweiskräftig für diese That sache bis zum Beweise des Gegentheils anerkannt haben. Da durch seien die Art. 5, 7, 11, 16 litt. c und 17 des genannten Gesetzes verletzt. Nach Art. 11 cit. nämlich komme den Civil standsregistern als öffentlichen Urkunden volle Beweiskraft zu, so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtig keit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Ein tragung stattgefunden habe, erbracht sei. Die Eintragung in Riesbach sei nun in vollkommen ordnungsmäßiger Weise erfolgt, da nach Art. 5 litt., c leg. cit. in die entsprechenden Abtheilungen der Civilstandsregister eines Kreises auch Mittheilungen aus andern Kreisen des In und Auslandes über Geburten, Trau ungen, und Sterbefälle, welche Einwohner oder Heimatsberech tigte des betreffenden Kreises anbelangen, einzutragen seien und nun Kläger eben Bürger der Gemeinde Riesbach sei. Dieser Eintrag sei ferner keineswegs eine bloße Kopie, sondern er sei erst nach vorangegangener pflichtmäßiger Prüfung der beigebrachten Dokumente durch den Civilstandsbeamten (Art. 11 leg. cit.), so wie durch den Gemeinderath von Riesbach und die Direktion
des Innern des Kantons Zürich, auf Grund des neapolitanischen Geburts und Taufscheines des Klägers vollzogen worden. So lange daher nicht die Fälschung oder Unrichtigkeit der letztern Akten, welche eben die Feststellung enthalten, auf welche hin die Eintragung in Riesbach erfolgt sei, nachgewiesen werde, müsse letzterer nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 11 cit. volle Beweiskraft zugestanden werden. Wenn hiegegen eingewendet werde, daß Eintragungen in das Geburtsregister die Ehelichkeit eines Kindes nicht zu beweisen vermögen, so sei dies nach Mit gabe des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe unrichtig. Allerdings nämlich komme Einträgen in die Civilstandsregister, welche etwas der Bestimmung dieser Register Fremdes enthalten, keine Beweiskraft zu. Allein nach Art. 16 litt. c leg. cit. ver lange das Bundesgesetz geradezu, daß in das Geburtsregister ein Eintrag über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit des Kindes stattfinde; denn es schreibe ja vor, daß, wenn das Kind ehelich geboren sei, Familien und Personennamen beider Eltern, wenn es außerehelich geboren sei, nur derjenige der Mutter allein ein getragen werden. Demnach müssen die Einschreibungen in die nach dem Bundesgesetze geführten Geburtsregister, nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Beurkundung über den ehelichen oder außerehelichen Stand des Kindes enthalten; letztere Beurkundung sei also nicht eine der Bestimmung des Geburtsregisters fremde, sondern gerade eine innerhalb dieser Bestimmung gelegene und verdiene daher vollen Glauben, so lange nicht die Unrichtigkeit der Erklärung oder der Feststellung, auf Grund deren sie erfolgt sei, dargethan werde. b. In zweiter Linie sei auch Art. 25 Abs. 3 des Bundes gesetzes über Civilstand und Ehe und damit der Grundsatz des internationalen Privatrechtes locus regit actum verletzt. Nach diesem Grundsatze, respektive nach der erwähnten Gesetzesbestim mung, müsse die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden. Dies gelte nicht nur für die Form der Eheschließung, sondern auch für die Frage, durch welche Beweismittel der Eheabschluß bewiesen werden könne. Die Frage also, ob der Bestand einer Ehe zwischen den Eltern des Klägers bewiesen sei, müsse nach dem zur Zeit des Abschlusses dieser Ehe im Königreich beider Sizilien geltenden Rechte beurtheilt werden. Nun habe in der Zeit, in welcher die Ehe zwischen den Eltern des Klägers abgeschlossen worden sein müsse, nämlich zwischen 1814 und 1821, im Königreich beider Sizilien, wie in dem Gutachten des Professors Serafini zur Evidenz dargethan sei, in den einschlagenden Materien keines wegs französisches, sondern vielmehr gemeines das heißt im We sentlichen kanonisches Recht gegolten. Demnach aber habe die Ehe zwischen den Eltern des Klägers in mehreren verschiedenen Formen, insbesondere in der geheimen Form des matrimonium conscientiae nach der Bulle Satis vobis gültig abgeschlossen werden können und könne gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom Kläger beigebrachten Beweise zum Nachweise des Bestandes einer Ehe zwischen seinen Eltern quoad effectum legimitatis et successionis filiorum vollständig genügen. Denn auf Grund der Nov. 117 Kap. 2 habe die gemeinrechtliche Doktrin und Praxis stets daran festgehalten, daß zum Nachweise des Bestandes einer Ehe, soweit es wenigstens die Ehelichkeit der Kinder anbelange, die Vorlage eines Trauscheines keineswegs erforderlich sei, sondern dazu auch anderweitige Beweismittel, namentlich die solenne, in einer öffentlichen Urkunde erklärte Anerkennung der Legitimität der Kinder durch den Vater genüge, beziehungsweise diese letztere eine Rechtsvermuthung für die Ehelichkeit begründe. Indem daher die Vorinstanzen die vom Kläger beigebrachten Beweise nicht als hinreichend anerkannt haben, obschon dieselben nach dem zur Zeit und am Orte des Ehe abschlusses seiner Eltern gültigen Rechte genügend gewesen seien, haben sie den Art. 25 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe verletzt. Daß vom Kläger vor den kantonalen Gerichten irrthümlicher Weise auf französisches Recht Bezug genommen worden sei, könne ihm, gemäß der Regel jura novit curia, nicht schaden. Denn soweit nach Art. 25 Abs. 3 cit. von den schwei zerischen Gerichten ausländisches Recht angewendet werden müsse, bilde letzteres gleichsam einen Bestandtheil des einheimischen Rechtes und müsse von Amteswegen angewendet werden, weßhalb denn auch dem Bundesgerichte die Prüfung der richtigen An
wendung desselben durch die kantonalen Gerichte zustehe. Auch werde dadurch, daß die Ehe zwischen den Eltern des Klägers vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe abgeschlossen worden sei, die Anwendbarkeit des Art. 25 dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen. Denn letztere Gesetzesbestim mung sei als ein auf sittlichen Motiven beruhendes absolut zwin gendes Gesetz in allen Fällen unbedingt anzuwenden; und es handle sich übrigens in concreto nicht um die formelle Aner kennung einer Ehe, sondern um privatrechtliche Wirkungen der selben, welche erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe mit dem Tode des Vaters Trafford eingetreten seien. 3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde ist zunächst zu unter suchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung derselben über haupt kompetent ist, welche Frage, nach bekanntem Grundsatze von Amteswegen geprüft werden muß. Darüber ist vorab grundsätzlich zu bemerken: Die Beschwerde qualifizirt sich als Weiterziehung eines kantonalen Civilurtheils an das Bundes gericht in seiner Eigenschaft als Civilgerichtshof gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts pflege. Als Oberinstanz in Civilsachen nun hat das Bundes gericht nach Mitgabe der zitirten Gesetzesbestimmungen zu ent scheiden, in Rechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Ge richten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt. Es ist demnach das Bundesgericht nur dann kompetent, wenn es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt, während die Anwendung des kantonalen Rechtes ausschließlich den kantona len Gerichten zusteht und deren sachbezügliche Entscheidungen der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Dagegen ist allerdings die Kømpetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen nicht nur dann begründet, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, be ziehungsweise wenn über den Klageanspruch selbst nach eidge nössischem Rechte zu erkennen ist, sondern auch dann, wenn die Entscheidung blos theilweise auf der Anwendung des eidgenössi schen Rechtes beruht, das heißt wenn blos über einzelne, der Endentscheidung präjudizielle, Rechtsfragen oder über einzelne Angriffs oder Vertheidigungsmittel (zum Beispiel die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit und dergleichen) nach eid genössischem Rechte zu urtheilen ist. In solchen Fällen ist das Bundesgericht freilich zu rechtlicher Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung nicht in vollem Umfang, wohl aber insoweit kom petent, als dieselbe auf eidgenössichem Rechte beruht, das heißt das Bundesgericht ist zu Erledigung desjenigen Theiles des Rechtsstreites befugt, welcher nach eidgenössischem Rechte zu be urtheilen ist, während, insoweit es sich um die Anwendung des kantonalen Rechtes handelt, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrechterhalten oder vorbehalten bleiben muß. Daß in den genannten Fällen die Kompetenz des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof in dem angegebenen Umfange wirklich be gründet und daher das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wirk lich statthaft ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaute des Art. 29 cit., wonach rücksichtlich der Statthaftigkeit der Weiterziehung nicht unterschieden wird, ob die kantonale Entscheidung ausschließ lich oder nur theilweise auf eidgenössischem Rechte beruhe, son dern dieselbe, wenn und insoweit überhaupt eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt, zugelassen wird, ohne Rücksicht darauf ob neben dem eidgenössischen für Erledigung des Rechtsstreites etwa noch kantonales Recht in Betracht komme. Dies entspricht denn auch offensichtlich dem Zwecke, welchen der Gesetzgeber bei Einsetzung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen versolgt hat, und es vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, daß in Fällen, wo die Entscheidung blos theilweise auf eidgenössischem Rechte beruht, beziehungsweise wo nur über ein zelne Präjudizialpunkte oder Angriffs und Vertheidigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen ist, das Bundesgericht ein den Rechtsstreit in seinem vollen Umfange erledigendes Ur theil zu erlassen nicht in der Lage ist. Denn wenn auch aller dings nach Art. 29 cit. das dort normirte Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesgericht auf Abänderung der an gefochtenen Entscheidung gerichtet ist, so ist doch damit keines
wegs gesagt, daß nur die Endentscheidung in der Hauptsache beziehungsweise die Entscheidung über den Klageanspruch selbst und nicht auch anderweitige dezisive Elemente des kantonalen Endurtheils (Entscheidungen über Präjudizialpunkte, einzelne Einreden und dergleichen) im Wege dieses Rechtsmittels ange fochten werden können. 4. Im vorliegenden Falle nun ist die vom Kläger vor den kantonalen Gerichten angestrengte Klage eine Erbschaftsklage und es kann daher, da das Erbrecht bekanntlich ausschließlich durch die kantonale und keineswegs durch die eidgenössische Ge setzgebung normirt wird, einem Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundesgericht zu materieller Entscheidung über den Klage anspruch selbst, das heißt über die Frage, ob Kläger als Noth erbe seines Vaters den gesammten Nachlaß desselben beanspruchen könne, nicht kompetent ist. Es ist denn auch vom Rekurrenten gar nicht beantragt worden, daß das Bundesgericht seinerseits über den Klageanspruch materiell entscheide. Dagegen stellt Re kurrent darauf ab, daß die dem Entscheide über den erbrecht lichen Anspruch des Klägers präjudizielle Frage des ehelichen Standes desselben respektive die Frage des Beweises dieses Status nach Bundesrecht zu entscheiden sei und erblickt er in den kan tonalen Entscheidungen über diese Frage einerseits eine Ver letzung der durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe, insbesondere den Art. 11 desselben, aufgestellten Grundsätze über die Beweiskraft der Standesregister, andrerseits eine Verletzung des, nach seiner Behauptung, in Art. 25 Abs. 3 leg. cil. ent haltenen Grundsatzes des internationalen Privatrechtes. 5. Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten nun kann die Kompetenz zur Entscheidung über diese Beschwerden vom Bun desgerichte nicht deßhalb abgelehnt werden, weil dieselben sich blos auf eine der Hauptentscheidung präjudizielle, nach eidge nössischem Recht zu lösende, Rechtsfrage beziehen, während über den Klageanspruch selbst nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden ist. Dagegen könnte allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Bundesgericht als Civilgerichtshof deßhalb nicht kompetent sei, weil das Rechts mittel der Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. wenigstens in Fällen, wo das Bundesgericht zur Entscheidung in der Haupt sache, d. h. über den Klageanspruch selbst, nicht kompetent ist, nur insoweit Platz greife, als es sich um Beschwerden bezüglich der Anwendung des eidgenössischen materiellen Privatrech tes handle, während für Beschwerden über Verletzung öffent lich rechtlicher Normen des Bundesrechtes durch kantonale Ci vilurtheile einzig der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel sei und es sich nun in concreto um Beschwerden der letztern Art handle; es könnte nämlich in dieser Richtung darauf hingewiesen werden, daß jedenfalls der erste Beschwerdegrund des Rekurrenten, die Rüge unrichtiger Anwen dung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiskraft der Standesregister, dem Prozeßrechte, d. h. dem öffentlichen Rechte angehöre und daß auch bezüglich des zweiten Beschwerdepunktes es sich insofern um eine Frage des öffentlichen Rechtes handle, als der als verletzt bezeichnete Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 leg. cit., da derfelbe textuell aus Art. 54 der Bundesverfassung repro duzirt ist, wenn auch inhaltlich dem Privatrechte angehörig, doch einen Bestandtheil des eidgenössischen Verfassungsrechtes bilde. Allein die Entscheidung dieser Fragen kann im vorlie genden Falle dahingestellt bleiben, denn das Bundesgericht könnte auf eine materielle Würdigung der Beschwerden des Rekurrenten in concrelo auch dann nicht eintreten, wenn dasRechtsmittel der Weiterziehung nach Art. 29 und 30 cit. an sich als statthaft erachtet würde. Denn es ist in concreto jedenfalls weder mit Rücksicht auf den ersten, noch mit Rücksicht auf den zweiten Be schwerdegrund des Rekurrenten eidgenössisches Recht maßgebend. 6. Was nämlich den ersten Beschwerdegrund des Rekurrenten anbelangt, so ist zu bemerken: Das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe enthält keine erschöpfenden Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Bestand einer Ehe, beziehungsweise die Ehelichkeit eines Kindes, bewiesen werden müsse oder könne sondern das erwähnte Gesetz schreibt in dieser Beziehung einzig vor, daß und in welcher Weise die Standesregister über Ge burten, Heiraten und Sterbefälle zu führen seien und normirt die Beweiskraft, welche den Einträgen in diese, nach Mitgabe des Bundesgesetzes geführten, schweizerischen Standesregister für
den Beweis der durch sie beurkundeten Thatsachen zukomme. Dagegen stellt dasselbe irgend welche Regeln darüber, welche Beweismittel außerdem noch zum Nachweise eines Eheabschlusses oder des ehelichen Standes eines Kindes geeignet und zulässig seien, nicht auf, so daß hierüber lediglich die kantonale Gesetz gebung maßgebend bleibt; namentlich enthält das Bundesgesetz keine Vorschriften über die Beweiskraft von Einträgen in die öffentlichen Register, welche gemäß Art. 4 litt. f leg. cit. von den Civilstandsbeamten neben den durch das Bundesgesetz vor geschriebenen Geburts , Ehe und Todtenregistern zufolge kan tonaler Anordnung noch geführt werden können. Im vorliegen den Falle nun aber liegt ein Eintrag in ein schweizerisches Civilstandsregister, dessen Beweiskraft nach Bundesgesetz zu be urtheilen wäre, überall gar nicht vor. Denn es beruht auf einem offenbaren Irrthum, wenn die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und das dortige Kassations gericht in ihren die Frage der Ehelichkeit des Klägers betreffen den Vorentscheidungen angenommen haben, es habe über die Geburt des Klägers ein Eintrag in das Civilstandsregister (Ge burtsregister) der Gemeinde Riesbach stattgefunden. Vielmehr ist über die Geburt des Klägers ein Eintrag in ein schweize risches Geburtsregister gar nicht gemacht worden, wie dies denn auch schon deßhalb, weil Kläger weder in der Schweiz noch als Sohn schweizerischer Angehöriger geboren wurde, offenbar völlig unzulässig gewesen wäre. Dagegen ist Kläger allerdings in das Familienregister der Gemeinde Riesbach, dessen Führung für die in der Gemeinde Verbürgerten und Niedergelassenen dem Ci vilstandsbeamten, neben der Führung des eidgenössischen Civil standsregister, infolge kantonaler Anordnung (gemäß 23 litt. a der Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes des Kantons Zürich zum Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkun dung des Civilstandes und die Ehe vom 9. Wintermonat 1875) ob liegt, eingetragen worden. Ueber die Beweiskraft dieser von den eidgenössischen Standesregistern völlig verschiedenen, lediglich auf kantonaler Verordnung beruhenden, Familienregister aber ent scheidet, wie bemerkt, nicht das Bundesgesetz, sondern das kan tonale Recht. Die Regeln des Bundesgesetzes über die Beweis kraft der Standesregister kommen also in concreto gar nicht zur Anwendung, so daß von einer Verletzung derselben durch die kantonalen Gerichte keinenfalls die Rede sein könnte. 7. Bezüglich des zweiten Beschwerdegrundes des Klägers so daun, daß nämlich durch die angefochtenen Entscheidungen der Grundsatz des Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Civil stand und Ehe, wonach eine in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Ge biete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden soll, ver letzt sei, so kann auf eine materielle Prüfung dieses Beschwerde punktes deßhalb nicht eingetreten werden, weil der vorliegende Fall offenbar der Zeit nach gar nicht unter die Herrschaft der erwähnten Gesetzesbestimmung fällt. Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und begründet hat, (s. Entschei dungen, Amtliche Sammlung I, S. 103 u. ff. II, S. 34, S. 398 Erw. 2, S. 400 u. ff.), findet der in der zitirten Gesetzesbestim mung aufgestellte, aus Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 reproduzirte, Grundsatz zwar nicht blos auf die seit dem Inkrafttreten der letztern Verfassungsbestimmung abgeschlossenen, wohl aber nur auf die beim Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestehenden Ehen Anwendung und nun hat in concreto Kläger nicht einmal be hauptet, daß die von ihm geltend gemachte Ehe seiner Eltern in diesem Zeitpunkte noch bestanden habe, wie denn auch hiefür jedenfalls nicht der mindeste Anhaltspunkt vorliegt. Daß dagegen, worauf der Anwalt des Rekurrenten im heutigen Vortrage Ge wicht gelegt hat, der Vater des Rekurrenten erst nach dem In krafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beziehungs weise des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gestorben ist, ist offensichtlich für die Anwendbarkeit des in Frage stehenden bundesrechtlichen Grundsatzes ohne alle Bedeutung. Art. 54 Abs. 3 der Bundesverfassung beziehungsweise Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ist also schon der Zeit nach auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Es erscheint daher als überflüssig, zu untersuchen, ob und inwieweit andern falls der in Frage liegende Grundsatz für die Beurtheilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit von Bedeutung wäre; namentlich
kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser Grundsatz, wie Rekurrent behauptet, sich auch auf den Beweis des Ehe abschlusses beziehe, speziell ob es mit diesem Grundsatze verein bar sei, daß auf den Beweis von im Auslande abgeschlossenen Ehen schlechthin das einheimische Recht angewendet werde oder ob derselbe nicht vielmehr erfordere, daß die Beweisbarkeit einer Ehe respektive die für den Eheabschluß vorgeschriebene Beweis form nach dem Rechte des Ortes des Eheabschlusses beurtheilt werde, während blos für die Fragen, ob ein Beweismittel über haupt als solches zulässig, und in welcher Form dasselbe zu be nutzen sei, das einheimische Prozeßrecht maßgebend bleibe. 8. Ist sonach in der gegenwärtigen Rechtssache eidgenössisches Recht überall nicht anwendbar, und daher auf die Weiterziehung des Rekurrenten nicht einzutreten, so braucht nicht weiter unter sucht zu werden, ob dieselbe rechtzeitig angebracht worden sei oder ob dieselbe schon gegen die von den kantonalen Gerichten über die Frage der Legitimität des Klägers gefällten Vorent scheidungen hätte ergriffen werden sollen und daher verspätet sei; ebenso ist selbstverständlich auf Behandlung der Vervollständigungs begehren des Klägers nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird nicht eingetreten und es verbleibt demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Be zirksgerichtes Zürich vom 25. März 1882.