- Urtheil vom 10. Juni 1882 in Sachen
Hintermeister gegen Germann.
A. Durch Urtheil vom 9. Mai 1882 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind den Parteien
zu gleichen Theilen auferlegt und die Entschädigungsbestimmung
des erstinstanzlichen Urtheils wird aufgehoben.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist der
selbe weder persönlich erschienen noch vertreten. Dagegen ist von
seinem Anwalte eine schriftliche Eingabe, datirt Winterthur den
- Juni 1882, eingereicht worden, in welcher Gutheißung seiner
Appelation und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urtheils
beantragt wird.
Der Vertreter des Beklagten beantragt im heutigen Vortrage
Abweisung der Klage, weil der Unfall, der den Kläger betroffen
habe, nicht durch den Betrieb einer Fabrik herbeigeführt worden
sei, sowie wegen eigenen Verschuldens des Klägers am Unfalle
und dessen Folgen, wofür, wenn zulässig, auch jetzt noch Zeu
genbeweis angeboten werde; ganz eventuell verlangt er Reduk
tion der bezirksgerichtlich gesprochenen Entschädigung, alles unter
Kostenfolge; er protestirt im Weitern gegen die Zulassung der
vom klägerischen Anwalt eingereichten schriftlichen Eingabe und
bemerkt am Schluße seines Vortrages, daß das Bundesgericht
in erster Linie und von Amteswegen die Frage zu prüfen haben
werde, ob es überhaupt kompetent sei, was zu verneinen sei, da
der Streitwerth der Sache beim Urtheile der zweiten kantonalen
Instanz nicht mehr 3000 Fr. betragen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist folgendes zu bemerken: Der
49 Jahre alte Kläger, welcher in dem, unter das Fabrikgesetz
fallenden, Baugeschäfte des Beklagten als Arbeiter angestellt war,
erlitt während seiner Thätigkeit in diesem Geschäfte in der zwei
ten Hälfte des Monats Februar 1879 dadurch, daß er beim
Tragen eines schweren Holzstückes, welches zu einer Fraise ver
bracht werden sollte, ausglitschte, eine innerliche Verletzung; in
Folge derselben war er während des größten Theiles der Zeit
bis Ende 1880 gänzlich arbeitsunfähig und ist auch eine dauernde
Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit eingetreten. Kläger ver
langte deßhalb vom Beklagten, gestützt auf Art. 5 lit. b des
Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, Ersatz der
Heilungs und Arztkosten mit 432 Fr. 25 Cts. sowie 1000 Fr.
als Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit während 341 Tagen
und 500 Fr. jährliche Rente oder eine Pauschalsumme von
7500 Franken wegen Invalidität. Durch erstinstanzliches Urtheil
des Bezirksgerichtes Winterthur wurde über diese Klage in der
Hauptsache dahin erkannt, daß Beklagter verpflichtet wurde, dem
Kläger eine lebenslängliche jährliche Rente von 200 Fr., vom
19. Februar 1879 an gerechnet, sowie 49 Fr. 75 Cts. für
Spitalkosten zu bezahlen. Gegen dieses Urtheil ergriff der Be
klagte die Appellation an die Appellationskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich; bei der appellationsgerichtlichen
Verhandlung beantragte er in erster Linie Abweisung der Klage,
eventuell Reduktion der Schadensersatzforderung und Aenderung
des Kostens und Entschädigungsdekretes zu Gunsten des Be
klagten, in zweiter Linie nochmalige Einvernahme zweier Zeu.
gen. Der Kläger dagegen beantragte laut dem Sitzungsprotokolle
der Appellationskammer in erster Linie: Bestätigung des erst
instanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge,
eventuell Zusprechung der erstinstanzlich verlangten Aversal
summe, eventuell Rückweisung der Sache an die erste Instanz
zur Abnahme der Beweise und Gegenbeweise betreffend das
Selbstverschulden des Klägers, jedenfalls Auferlegung aller Ko
sten an den Beklagten und daß demselben keine Prozeßentschädi
gung zuerkannt werde. Durch das Fakt. A erwähnte Ur
theil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich wurde hierauf die Klage abgewiesen, weil der Unfall,
auf welchen die Entschädigungsforderung des Klägers gestützt
werde, nicht durch den Betrieb der Fabrik des Beklagten herbei
geführt worden sei.
2. Es muß nun in erster Linie geprüft werden, ob das Bun
desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde überhaupt kompetent
sei, was vom Beklagten ausdrücklich in Widerspruch gesetzt wor
den ist und was übrigens, wie das Bundesgericht stets festge
halten hat, von Amtswegen untersucht werden müßte. Die Ent
scheidung hierüber hängt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege davon ab,
ob der Streitgegenstand nach der Lage der Sache bei dem
letzten Entscheide der kantonalen Gerichte einen Hauptwerth von
wenigstens 3000 Fr. hatte.
3. Dieß ist aber unbedingt zu verneinen. Denn:
a. Für die Beurtheilung des Streitwerthes sind nach Art. 29
Abs. 2 cit. die Begehren der Parteien vor dem Entscheide der
letzten kantonalen Instanz maßgebend. Nun war aber in concreto
vor der zweiten kantonalen Instanz, da gegen das erstinstanz
liche Urtheil einzig der Beklagte die Appellation ergriffen hatte,
während der Kläger in erster Linie ausdrücklich auf Bestätigung
der erstinstanzlichen Entscheidung antrug, nur noch der dem
Kläger erstinstanzlich zugesprochene Betrag streitig, d. h. den
Gegenstand des Streites bildete nur noch die Frage, ob Be
klagter dem Kläger eine lebenslängliche Rente von 200 Fr. und
49 Fr. 75 Cts. für Spitalkosten zu bezahlen habe. Allerdings
hatte Kläger auch in zweiter Instanz eventuell auf Zuspruch der
erstinstanzlich geforderten Aversalsumme angetragen; allein mit
diesem eventuellen Begehren konnte er offenbar nicht mehr ver
langen als mit dem Hauptbegehren und es kann dasselbe daher
jedenfalls nur die Bedeutung haben, daß Kläger sich eventuell
auch mit Zuspruch eines der prinzipaliter geforderten Rente
entsprechenden Kapitalbetrages einverstanden erklären wollte.
b. Eine lebenslängliche Rente von 200 Fr. nun aber reprä
sentirt, bei dem Alter des Klägers, auch mit Zurechnung des
geforderten Spitalkostenbetrages, keinenfalls einen Werth von
3000 Fr., sondern bleibt hinter diesem Betrag jedenfalls zurück.
Die eidgenössische Civilprozeßordnung enthält nämlich, abweichend
von andern Prozeßgesetzen, keine positive Bestimmung darüber,
wie der Kapitalwerth streitiger periodischer Leistungen, bei denen
der künftige Wegfall des Bezugsrechtes gewiß, dessen Zeitpunkt
dagegen ungewiß ist, zu berechnen sei; denn Art. 94 letzter Satz
der eidgenössischen Civilprozeßordnung, welcher sich offenbar blos
auf dauernde Nutzungen bezieht, trifft hier keinenfalls zu. Es
ist daher dem richterlichen Ermessen anheimgegeben, den Scha
zungswerth solcher Leistungen nach allgemeinen Erfahrungs
grundsätzen, nöthigenfalls gemäß Art. 94 Abs. 1 cit. unter Zu
ziehung von Sachverständigen, festzusetzen. Für die Werthung der
streitigen Rentenforderung aber bieten offenbar die Tabellen der
Rentenanstalten, aus welchen sich ergiebt, welche Kapitalsumme
erforderlich ist, um in einem bestimmten Lebensalter eine lebens
vIII 1882
längliche Rente von bestimmtem Betrage zu kaufen, den maß
Nach diesen Tabellen nun (siehe
gebenden Anhaltspunkt.
die einschlägigen Tafeln der schweizerischen Anstalten Suisse,
Båloise, schweizerische Rentenanstalt, vergleiche auch Karup,
Handbuch der Lebensversicherung), kann nicht zweifelhaft sein,
daß im vorliegenden Falle der Streitwerth den Betrag von
3000 Fr. nicht erreicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem Urtheile der Appellationskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich vom 9. Mai 1882 sein Bewenden.