Art. 29 Abs. 1 und 2 OG; Streitwert bei periodischen Leistungen und Bundesgerichtskompetenz. Für die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist der Streitwert nach den Begehren der Parteien vor dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz zu bestimmen. Bei lebenslänglichen Renten ist der Kapitalwert nach richterlichem Ermessen unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze und nötigenfalls von Sachverständigen zu schätzen; Tabellen der Rentenanstalten können als geeigneter Anhaltspunkt dienen. Ein bloß eventualiter gestelltes Kapitalbegehren erhöht den Streitwert nicht über das Hauptbegehren hinaus, wenn es lediglich eine alternative Form derselben Leistung betrifft. Erreicht der kapitalisierte Wert der streitigen periodischen Leistung zusammen mit Nebenforderungen die Zuständigkeitsgrenze nicht, tritt das Bundesgericht nicht ein.
und 500 Fr. jährliche Rente oder eine Pauschalsumme von 7500 Franken wegen Invalidität. Durch erstinstanzliches Urtheil des Bezirksgerichtes Winterthur wurde über diese Klage in der Hauptsache dahin erkannt, daß Beklagter verpflichtet wurde, dem Kläger eine lebenslängliche jährliche Rente von 200 Fr., vom 19. Februar 1879 an gerechnet, sowie 49 Fr. 75 Cts. für Spitalkosten zu bezahlen. Gegen dieses Urtheil ergriff der Be klagte die Appellation an die Appellationskammer des Oberge richtes des Kantons Zürich; bei der appellationsgerichtlichen Verhandlung beantragte er in erster Linie Abweisung der Klage, eventuell Reduktion der Schadensersatzforderung und Aenderung des Kostens und Entschädigungsdekretes zu Gunsten des Be klagten, in zweiter Linie nochmalige Einvernahme zweier Zeu. gen. Der Kläger dagegen beantragte laut dem Sitzungsprotokolle der Appellationskammer in erster Linie: Bestätigung des erst instanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge, eventuell Zusprechung der erstinstanzlich verlangten Aversal summe, eventuell Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Abnahme der Beweise und Gegenbeweise betreffend das Selbstverschulden des Klägers, jedenfalls Auferlegung aller Ko sten an den Beklagten und daß demselben keine Prozeßentschädi gung zuerkannt werde. Durch das Fakt. A erwähnte Ur theil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wurde hierauf die Klage abgewiesen, weil der Unfall, auf welchen die Entschädigungsforderung des Klägers gestützt werde, nicht durch den Betrieb der Fabrik des Beklagten herbei geführt worden sei. 2. Es muß nun in erster Linie geprüft werden, ob das Bun desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde überhaupt kompetent sei, was vom Beklagten ausdrücklich in Widerspruch gesetzt wor den ist und was übrigens, wie das Bundesgericht stets festge halten hat, von Amtswegen untersucht werden müßte. Die Ent scheidung hierüber hängt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege davon ab, ob der Streitgegenstand nach der Lage der Sache bei dem letzten Entscheide der kantonalen Gerichte einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hatte. 3. Dieß ist aber unbedingt zu verneinen. Denn: a. Für die Beurtheilung des Streitwerthes sind nach Art. 29 Abs. 2 cit. die Begehren der Parteien vor dem Entscheide der letzten kantonalen Instanz maßgebend. Nun war aber in concreto vor der zweiten kantonalen Instanz, da gegen das erstinstanz liche Urtheil einzig der Beklagte die Appellation ergriffen hatte, während der Kläger in erster Linie ausdrücklich auf Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung antrug, nur noch der dem Kläger erstinstanzlich zugesprochene Betrag streitig, d. h. den Gegenstand des Streites bildete nur noch die Frage, ob Be klagter dem Kläger eine lebenslängliche Rente von 200 Fr. und 49 Fr. 75 Cts. für Spitalkosten zu bezahlen habe. Allerdings hatte Kläger auch in zweiter Instanz eventuell auf Zuspruch der erstinstanzlich geforderten Aversalsumme angetragen; allein mit diesem eventuellen Begehren konnte er offenbar nicht mehr ver langen als mit dem Hauptbegehren und es kann dasselbe daher jedenfalls nur die Bedeutung haben, daß Kläger sich eventuell auch mit Zuspruch eines der prinzipaliter geforderten Rente entsprechenden Kapitalbetrages einverstanden erklären wollte. b. Eine lebenslängliche Rente von 200 Fr. nun aber reprä sentirt, bei dem Alter des Klägers, auch mit Zurechnung des geforderten Spitalkostenbetrages, keinenfalls einen Werth von 3000 Fr., sondern bleibt hinter diesem Betrag jedenfalls zurück. Die eidgenössische Civilprozeßordnung enthält nämlich, abweichend von andern Prozeßgesetzen, keine positive Bestimmung darüber, wie der Kapitalwerth streitiger periodischer Leistungen, bei denen der künftige Wegfall des Bezugsrechtes gewiß, dessen Zeitpunkt dagegen ungewiß ist, zu berechnen sei; denn Art. 94 letzter Satz der eidgenössischen Civilprozeßordnung, welcher sich offenbar blos auf dauernde Nutzungen bezieht, trifft hier keinenfalls zu. Es ist daher dem richterlichen Ermessen anheimgegeben, den Scha zungswerth solcher Leistungen nach allgemeinen Erfahrungs grundsätzen, nöthigenfalls gemäß Art. 94 Abs. 1 cit. unter Zu ziehung von Sachverständigen, festzusetzen. Für die Werthung der streitigen Rentenforderung aber bieten offenbar die Tabellen der Rentenanstalten, aus welchen sich ergiebt, welche Kapitalsumme erforderlich ist, um in einem bestimmten Lebensalter eine lebens vIII 1882
längliche Rente von bestimmtem Betrage zu kaufen, den maß Nach diesen Tabellen nun (siehe gebenden Anhaltspunkt. die einschlägigen Tafeln der schweizerischen Anstalten Suisse, Båloise, schweizerische Rentenanstalt, vergleiche auch Karup, Handbuch der Lebensversicherung), kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Falle der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. nicht erreicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile der Appellationskammer des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 9. Mai 1882 sein Bewenden.