Art. 59 Abs. 1 BV; Abgrenzung von Arrest und blossen Verrechnungs- bzw. Abrechnungsakten im Mandatsverhältnis; Forderungen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen sind persönliche Ansprüche. Ein verfassungswidriger Arrest liegt nur vor, wenn eine staatliche Zwangsverfügung zur Sicherung oder Vollstreckung einer Forderung erlassen wird. Behält der beauftragte Vertreter im Rahmen der Abrechnung aus dem Mandat einen Teil eines eingezogenen Erbteils wegen behaupteter Gegenforderungen zurück, so betrifft dies allein das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem und ist nicht als Arrest zu qualifizieren (consid. 2-3).
Armenunterstützung zu restituiren sei, worüber zu urtheilen er bis jetzt noch keine Veranlassung gehabt habe. D. Replikando führte der Advokat Jäger aus, daß er zur Beschwerde allerdings bevollmächtigt sei, ohne dagegen auf die Sache selbst nochmals einzutreten. E. Aus zwei zu den Akten gebrachten Erklärungen des Ge meinderathes von Maur und des Heinrich Meyer, datirt den 3. März 1882, erhellt, daß Advokat Jäger von ihnen aller dings zum Rekurse ans Bundesgericht bevollmächtigt wurde und daß überdem H. Meyer weder bevormundet noch im Aktiv bürgerrechte eingestellt is Das Bundesgericht zieht in Erwägung: