Art. 110 Ziff. 4 BV; Art. 27 Ziff. 4 OG; Art. 15 der Eisenbahnkonzession; Abgrenzung von Zivil- und Administrativstreit: Die Frage, ob eine Konzession eine besondere, im Gesetz nicht begründete Steuerpflicht auferlegt, betrifft ein privates vermögensrechtliches Verhältnis und ist als Zivilstreit vor Bundesgericht justiziabel. Dagegen ist die Frage, ob ein Vermögensbestandteil nach dem kantonalen Steuergesetz steuerpflichtig sei, öffentlich-rechtlicher Natur und fällt in die Kompetenz der kantonalen Verwaltungsbehörden. Eine Konzessionsklausel, welche bloss die Steuerfreiheit für bestimmte Gegenstände ausschliesst, begründet für sich allein noch keine positive Steuerpflicht. Frühere widerspruchslose Steuerzahlungen vermögen eine solche Auslegung nicht verbindlich zu machen.
getheilt und die Nordostbahn grundsätzlich zur Versteuerung der bezeichneten Objekte angehalten werden, so müsse die Berufung an die Steuerkommission gegen die Höhe der Taxation vorbe halten werden. B. Durch Entscheidung vom 31. März 1881 sprach sich in deß die Finanzdirektion des Kantons Zürich dahin aus:
nach zuständigen Wege zu verfolgen, wozu bis jetzt eine Noth wendigkeit nicht vorgelegen habe. Warum früher die jetzt strei tige Steuer bezahlt worden sei, wisse die Nordostbahn nicht, jedenfalls aber sei dies irrthümlicherweise geschehen und die Thatsache, daß früher indebita bezahlt worden seien, verpflichte nicht zu deren fortwährenden Bezahlung, insbesondere nicht bei Steuern, welche jährlich veranlagt werden. D. Durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Zürich vom 24. Oktober 1881 wurde indeß dem Steuerbüreau von Zürich die nachgesuchte Rechtsöffnung ertheilt. Gegen diese Ver fügung ergriff die Nordostbahn den Rekurs an die Rekurskam mer des Obergerichtes des Kantons Zürich, mit der Behaup tung, daß es sich bei der streitigen Steuerforderung nicht um eine auf Gesetz, sondern um einen angeblich auf einer Konzes sionsbestimmung, d. h. auf Vertrag beruhende Steuerpflicht handle, daß die Steuerpflicht der Nordostbahn durch keine Entschei dung der kompetenten Behörde, d. h. eines konzessionsmässigen Schiedsgerichtes, oder, was die Nordostbahn für richtig halte, des Bundesgerichtes festgestellt worden sei, und daß es nun nicht angehe, den Rechtstrieb für eine derartige illiquide For derung durchzuführen, vielmehr dem kantonalen Fiskus über lassen bleiben müsse, seine Ansprache vor dem zuständigen Richter geltend zu machen. Durch Entscheidung der Rekurskam mer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. November 1881 wurde indeß erkannt:
mehr gelten für die Besteuerung der fraglichen Liegenschaften der Nordostbahn einfach die allgemeinen im Kanton Zürich über Besteuerung von Aktiengesellschaften bestehenden Grundsätze und nach diesen sei die Nordostbahn zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verpflichtet. Die vorliegende Streitigkeit sei nach Art. 110 4, der Bundesverfassung, 27, 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht von den kantonalen Behörden, sondern vom Bundesgerichte zu entschei den. Eine Anerkennung der kantonalen Zuständigkeit seitens der Klägerin liege nicht vor; wenn die Klägerin vor den kantona len Behörden in die Erörterung der Frage über die streitige Steuerpflicht eingetreten sei, so sei dies unter steter Verwahrung be bezüglich der Kompetenzfrage und namentlich um die von den kantonalen Behörden eingeleitete Exekution, den Rechtstrieb, zu hemmen geschehen. F. In ihrer Namens des kantonalen Fiskus erstatteten Ver nehmlassung auf diese Klage verweist die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Wesentlichen einfach auf das in der Ent scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes vom 15. No vember 1881 sowie in dem Entscheide der Finanzdirektion vom 31. März 1881 ausgeführte, indem sie beifügt: Die Nordost bahn habe gegen letztere Entscheidung den, ihr nach der zürche rischen Gesetzgebung zustehenden, Rekurs an den Regierungs rath nicht ergriffen, sondern blos der Finanzdirektion gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie den Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich die Kompetenz zur endgültigen Entscheidung der Streitfrage nicht zugestehe, sondern verlangen müsse, daß letz tere der richterlichen Beurtheilung unterstellt werde. Die Nord ostbahn habe aber sodann bis nach Anhebung des Rechtstriebes keine weitern Schritte gethan. Beantragt werde: Das Bundes gericht wolle entscheiden: a. Die Direktion der Nordostbahngesellschaft sei verpflichtet, die für die Jahre 1879 und 1880 berechneten Steuerbeträge von zusammen 12,984 Fr. nebst Verzugszins an den Fiskus des Kantons Zürich zu bezahlen. b. Die Nordostbahngesellschaft ist für die in ihrem Eigen thum sich befindenden Gebäude und Liegenschaften, welche mit der Eisenbahn nicht in unmittelbarer und nothwendiger Bezie hung stehen, steuerpflichtig. G. Replikando führt die Nordostbahn insbesondere aus, die vor den kantonalen Behörden gethanen Schritte seien rechtlich bedeutungslos, da die kantonalen Behörden zu Entscheidung der Streitigkeit überhaupt nicht zuständig seien. Daher könne auch darauf, daß die Nordøstbahn den Rekurs an den Regierungs rath nicht ergriffen habe, nichts ankommen. Sobald aus dem Entscheide der Finanzdirektion ersichtlich geworden sei, daß die Steuer nur auf Grund der Konzession gefordert werde, habe die Klägerin die Ergreifung des Rekurses abgelehnt, mit der Motivirung, daß unter diesen Umständen der Streit eivilrecht licher Natur sei. Zu den vor den kantonalen Gerichten getha nen Schritten haben nur Gründe momentaner Nothwendig keit, die Hemmung der Exekution, die Veranlassung gegeben. Die Nordøstbahn habe also das Recht, den bundesgerichtlichen Gerichtsstand für sich in Anspruch zu nehmen, nicht etwa ver wirkt. In der Sache selbst sei ihr Begehren, daß für die Be steuerung der in Frage stehenden Objekte das allgemeine Steuerrecht des Kantons Zürich in Anwendung komme und sie nicht schlechter behandelt werden dürfe, als alle andern Aktien gesellschaften, offenbar begründet. H. Dem gegenüber bemerkt die Finanzdirektion des Kantons Zürich in ihrer Duplik: Sie bestreite selbstverständlich fortwäh rend die Auslegung, welche die Nordostbahn dem Art. 15 ihrer Konzession gebe. Aber selbst wenn man der Argumentation der Nordostbahn folgen und den Art. 15 ihrer Konzession so aus legen wollte, daß die daselbst von der Steuerfreiheit ausgenom menen Objekte dadurch noch keineswegs steuerpflichtig erklärt sondern hinsichtlich der Steuerpflicht dem gemeinen kantonalen Rechte unterstellt seien, so folge daraus eben wiederum die for melle und materielle Richtigkeit der Entscheidung der Finanz direktion. Denn das gemeine kantonale Recht lasse keinen Zwei fel darüber aufkommen, was im Kanton Zürich steuerpflichtig sei und was nicht ( 2 und 3 des Steuergesetzes) und es be stimme der Art. 10 ausdrücklich, daß Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens oder Einkommenstheil steuerpflichtig
sei, von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath entschieden werden. Sei die Frage der Steuerpflicht liquid und bestehen blos noch Differenzen über die Höhe der Taxation der Steuerobjekte, so sei wiederum das ge richtliche Verfahren gänzlich ausgeschlossen und durch die 20 bis 33 des Steuergesetzes genau und deutlich vorgezeichnet, wie solche Streitigkeiten auf dem Verwaltungswege erledigt werden. I. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich als Civilstreitigkeit oder aber als Administrativstreitigkeit qualifizire, so ist festzuhalten: Durch die Klage wird offenbar ein Doppeltes bezweckt; zunächst soll, nach den Ausführungen der Klägerin, gerichtlich festgestellt werden, daß die Nordostbahn nicht durch die ihr ertheilte Konzession zu Bezahlung der strei tigen Steuer verpflichtet werde, beziehungsweise es soll gericht lich ausgesprochen werden, daß die Konzession für die Besteue rung der in Frage stehenden Objekte keine besondern Normen aufstelle, sondern gegentheils diese Objekte dem allgemeinen kantonalen Steuerrechte unterstelle; im Weitern aber zielt die Klage auch darauf ab, daß ausgesprochen werde, es sei die Klägerin nach dem allgemeinen kantonalen Steuerrechte für die fraglichen Liegenschaften im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig. Nun ist klar, daß jedenfalls in letzterer Beziehung eine zivil rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Denn, da die Klägerin kei neswegs behauptet, für die hier fraglichen Objekte ein Steuer privileg zu besitzen, beziehungsweise von der kantonalen Steuer hoheit eximirt zu sein, sondern im Gegentheil ausdrücklich ver langt, daß über deren Besteuerung nach der geltenden allge meinen kantonalen Steuergesetzgebung entschieden werde, handelt es sich insoweit offenbar nicht um eine Streitigkeit über Privatrechte, sondern um eine Streitigkeit über aus dem öffentlichen Rechte originirende Rechte und Verpflichtungen der Parteien, d. h. um die Frage, ob die Klägerin nach dem öffentlichen Rechte des Kantons Zürich, welchem sie in Be zug auf die fraglichen Liegenschaften gleich wie jeder andere Steuerpflichtige unterworfen zu sein behauptet, zu Bezahlung der streitigen Steuer verpflichtet sei. Insoweit also die Klage darauf abzielt, daß festgestellt werde, die Klägerin sei nach der allgemeinen Steuergesetzgebung des Kantons Zürich zur Be zahlung der streitigen Stener nicht verpflichtet, ist das Bundes gericht als Civilgerichtshof zu deren Beurtheilung nicht kompe tent, vielmehr steht die Entscheidung über diese nicht dem Pri vat , sondern dem öffentlichen Rechte angehörige Frage, nach 10 des kantonalen Steuergesetzes, zweifellos den kantonalen Administrativbehörden zu, wohei lediglich, sofern deren Ent scheidung eine Verfassungsverletzung involviren sollte, der Re kurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Mitgabe des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege ergriffen werden könnte. 4. Dagegen erscheint die Klage allerdings insoweit als Ci vilklage, als dadurch beantragt wird, es sei festzustellen, daß für die Klägerin nicht durch 15 Abs. 2 ihrer Konzession eine besondere, in dem allgemeinen kantonalen Steuergesetze nicht begründete, Steuerpflicht in Betreff der fraglichen Liegenschaften statuirt werde. Denn: In dieser Beziehung erscheint die Klage zweifellos als eine Klage auf Feststellung des Inhaltes des angeführten Passus der Konzession, beziehungsweise auf Fest stellung des Nichtbestehens einer besondern, nicht im Gesetze, sondern lediglich in der Konzession begründeten, Steuerberechti gung des Beklagten und Verpflichtung der Klägerin. Es handelt sich also nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetz lichen Steuerberechtigung und Verpflichtung, sondern um das Bestehen oder Nichtbestehen einer besondern, der Klägerin an geblich durch die ihr ertheilte Konzession auferlegten, im Gesetze nicht begründeten Last. Nun ist allerdings richtig, daß die der Klägerin ertheilte Konzession ihrer Natur nach nicht als pri vatrechtlicher zweiseitiger Vertrag, sondern als ein hoheitlicher Akt der Staatsgewalt erscheint; allein eben so richtig ist, daß auch durch hoheitliche Akte der Staatsgewalt Privatrechte be gründet werden können, sofern dieselben eben, wie dies bei Er theilung gewisser vermögensrechtlicher Privilegien der Fall ist, hierauf gerichtet und dazu geeignet sind. Insbesondere muß an erkannt werden und ist auch vom Bundesgerichte schon wieder holt ausgesprochen worden, (siehe Entscheidung in Sachen Suisse Occidentale vom 8. November 1879, Entscheidungen, Amtliche Sammlung V, S. 550; in Sachen Compagnie du Simplon vom 28. Februar 1880, a. a. O., VI, S. 54 u. f.), daß das in einer Eisenbahnkonzession vom Staate einer Gesellschaft ertheilte Privileg der Steuerfreiheit ein privates Vermögensrecht des Konzessionärs begründet, da eben dadurch ein besonderes pri vates Recht des letztern, wonach derselbe in einer bestimmten Beziehung von der Ausübung der Staatshoheit eximirt ist, ge schaffen wird (siehe Sarwey, Oeffentliches Recht und Verwal
tungspflege, S. 333). Im vorliegenden Falle nun handelt es sich allerdings nicht direkt um Geltendmachung des der Kläge rin nach Art. 15 Absatz 1 ihrer Konzession für gewisse Theile ihres Vermögens und Einkommens ertheilten Privilegs der Steuerfreiheit, sondern vielmehr um die Frage, ob nicht durch Absatz 2 loc. cit. der Klägerin eine besondere Steuerpflicht auf erlegt worden sei. Allein auch in dieser Beziehung gehört das zwischen den Parteien angeblich begründete Rechtsverhältniß dem Privatrechte an, da auch hier nicht eine unmittelbar aus dem Subjektionsverhältnisse der Klägerin gegenüber dem Staate infolge des staatlichen Hoheitsrechtes fließende, öffentlich-recht liche Verpflichtung, sondern vielmehr eine besondere, der Kläge rin angeblich durch die Konzession auferlegte vermögensrechtliche Last in Frage liegt, welche der Klägerin nicht vom Staate kraft seiner Gesetzgebung auferlegt, sondern vielmehr von ihr freiwillig durch Annahme der Konzession, als Korrelat des durch Art. 15 Absatz 1 der letztern normirten Steuerprivilegs, über nommen worden sein soll. Wenn dem gegenüber in der Ent scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich darauf hingewiesen worden ist, daß 10 des kantonalen Steuergesetzes vom 2 März 1870 alle Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmter Vermögens oder Einkommenstheil steuer pflichtig sei, ohne Unterschied als Administrativstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweise, so ist darauf zu erwidern, daß die angeführte Gesetzesbestimmung sich offenbar nur auf Streitigkeiten darüber, ob eine Steuer kraft des Ge setzes gefordert werden könne, bezieht, dagegen keineswegs Strei tigkeiten privatrechtlicher Natur über Steuerprivilegien und dergleichen im Auge hat. 5. Erscheint demgemäß die vorliegende Streitigkeit in der angegebenen Beziehung als Privatrechtsstreitigkeit, so ist das Bundesgericht, nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten, zu de ren Beurtheilung insoweit gesetz und verfassungsmäßig kompe tent. Ob dagegen allfällig der Beklagte die Beurtheilung der Sache durch das Bundesgericht nichtsdestoweniger, gestützt auf die in Art. 38 der Konzession enthaltene Schiedsgerichtsklausel, hätte ablehnen und Verweisung derselben vor ein Schiedsge richt hätte verlangen können, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da vom Beklagten eine dahin zielende Einwendung nicht vorgebracht worden ist, das Bundesgericht aber selbstver ständlich, sobald seine Kompetenz gesetzlich begründet ist, nicht von Amteswegen zu prüfen hat, ob etwa, gestützt auf einen Schiedsvertrag, die Einlassung vor den ordentlichen Gerichten verweigert werden könnte. 6. In der Sache selbst sodann kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Art. 15 Absatz 2 der Konzession der Klägerin durchaus keine besondere, im allgemeinen Steuer recht des Kantons nicht begründete, Steuerpflicht für die frag lichen Liegenschaften auferlegt. Dies ergibt sich schon aus dem sortlaute dieser Bestimmung auf's Unzweideutigste, da ja der selbe lediglich ausspricht, daß auf die in Absatz 2 cit. bezeich neten Gegenstände das in Abs. 1 ibidem normirte Privilegium der Steuerfreiheit keine Anwendung finde, dagegen eine positive Norm über die Besteuerung dieser Gegenstände seinerseits durch aus nicht aufstellt, so daß dafür, ob und in welcher Weise die fraglichen Liegenschaften von der Gesellschaft gegenüber Staat und Gemeinde zu versteuern seien, keineswegs die Konzession, son dern lediglich die geltende kantonale Steuergesetzgebung maß gebend sein kann. Gegenüber diesem aus dem Wortlaute der Konzession unzweideutig folgenden Ergebnisse kann auch darauf, daß die Klägerin bisher während mehreren Jahren die Staats steuer für die in Frage stehenden Liegenschaften ohne Wider pruch bezahlt hat, kein Gewicht gelegt werden. Denn aus dieser Thatsache kann ja offenbar durchaus nicht abgeleitet werden daß die Klägerin die vom Beklagten vertretene Auslegung der Konzession in verbindlicher Weise für alle Zukunft habe aner kennen wollen. 7. Nach dem Ausgeführten muß, da in der Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 die streitige Steuerforderung an die Klägerin lediglich auf die Be stimmungen der Konzession und keineswegs auf das kantonale Steuergesetz gestützt wird, die Klage in dem Sinne als be gründet erklärt werden, daß dieser Entscheid und der darauf begründete Rechtstrieb als für die Klägerin unverbindlich er
klärt und ausgesprochen wird, der Beklagte sei nicht berechtigt, für die fraglichen Liegenschaften von der Klägerin eine Steuer gestützt auf die Bestimmungen der Konzession zu fordern; dage gen ist auf eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin allfällig nach der kantonalen Steuergesetzgebung verpflichtet sei, für die in Rede stehenden Objekte eine Staatssteuer zu bezahlen, we gen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne als begründet erlärt, daß ausgesprochen wird, es sei der Beklagte nicht berechtigt, von der Klägerin für die in ihrem Eigenthum stehenden Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche in keiner unmittelbaren und noth wendigen Beziehung zum Eisenbahnbetriebe stehen, eine Steuer auf Grund der Bestimmungen der der Klägerin ertheilten Kon zessionen zu erheben und daß demgemäß die Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 und der darauf hin gegen die Klägerin eingeleitete Rechtstrieb als unverbindlich aufgehoben werden; im Uebrigen dagegen wird auf die Klage wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es bleibt demnach die Entscheidung der zuständigen kanto nalen Behörden darüber vorbehalten, ob die Klägerin zu Bezah lung der streitigen Steuer nach Mitgabe der kantonalen Steuer gesetzgebung verpflichtet sei.