Art. 55 BV, Art. 10 kant. KV; press freedom and review of injuria judgments by the Federal Court: the Federal Court reviews only whether a cantonal judgment, in principle, suppresses a permissible exercise of freedom of opinion through the press, but not the mere correctness of the cantonal authorities' application of ordinary criminal law. Critical discussion of religious doctrines remains protected; however, the tone and form of a publication may, in context, amount to a morally disparaging attack capable of supporting an injuria finding, provided the constitutional boundary of free press criticism is not crossed. Questions of standing or of the precise reach of cantonal injuria rules, even if doubtful, do not by themselves establish a constitutional violation (consid. 2-5).
Stabio. 58. Urtheil vom 8. Juli 1882 in Sachen Gebrüder Triner. A. In Nr. 88 der in Schwyz erscheinenden Schwyzer Zei tung vom 3. November 1880 war unter der Ueberschrift Aller seelentag ein Artikel erschienen, in welchem sich unter Anderem folgende Betrachtung findet: Der Sensenmann mäht unerwartet die Blüthe, reißt den Mann von der Familie, die Mutter von den Kindern, den Hirt von der Heerde. Wer tröstet den Schmerz der Angehörigen? Der Glaube an das Wiedersehen. Wieder sehen? Ist's ein zeitweiliges, ist's ein ewiges? Ein zeitweiliges vor einem gerechten Richter. Gegenüber diesem Artikel erschien in Nr. 89 des ebenfalls in Schwyz herausgegebenen Boten der
Urschweiz vom 6. November 1880 unter dem Titel Schlechte Presse eine, wie im Eingange bemerkt wird, von geistlicher Seite stammende, Einsendung, in welcher der Einsender unter Anderem bemerkt, er müsse entschieden Protest erheben gegen den unkatholischen ketzerischen Satz der Schwyzer Zeitung, welcher sich in dem erwähnten Artikel über den Glauben an das ewige Leben finde. Das, was jedes christliche Gemüth erhebe und tröste, der Glaube an ein ewiges Wiedersehen, werde von der Schwy zer Zeitung frech in Abrede gestellt, indem sie den Glauben an das Wiedersehen dahin erläutere, das Wiedersehen sei nur ein zeitweiliges. Die Einsendung schließt, nachdem sie hieran die Be merkung geknüpft: Ist es Blödsinn, ist es Mangel an Bildung, oder durch Heuchelei verdeckter Unglaube, was aus diesen ver worfenen Zeilen hervorbricht? Sei es was es wolle, wir richten nicht, mit den Worten: aber an Dich, katholischer Familien vater, richten wir das warnende Wort, fort mit einem solchen Blatte aus dem Kreise Deiner katholischen Familie! B. Nach Erscheinen dieser Einsendung verlangte Dr. Martin Reichlin, Kanonikus und Pfarrhelfer in Schwyz, welcher sich als Verfasser des Artikels Allerseelentag in Nr. 88 der Schwy zer Zeitung erklärte, von den Rekurrenten, den Brüdern Bern hardin und Melchior Triner in Schwyz, als Drucker und Ver leger des Boten der Urschweiz, Nennung des Urhebers der fraglichen Einsendung, da er diesen gerichtlich wegen Verleum dung belangen wolle. Da diesem Begehren von den Rekurrenten nicht entsprochen wurde, so gab Dr. Martin Reichlin der Ver legerschaft der Schwyzer Zeitung die Erklärung ab, er über lasse es ihr, ihre Stellung gegen den Boten der Urschweiz zu wahren, indem er sich nicht veranlaßt sehen könne, mit einem Strohmann resp. der Verlegerschaft des Boten zu prozessiren. C. Nunmehr trat der gegenwärtige Rekursbeklagte Nazar Reich lin Imfeld in Schwyz in seiner Eigenschaft als Verleger der Schwyzer Zeitung klagend gegen die Rekurrenten als Drucker und Verleger des Boten der Urschweiz auf. In der daherigen Ladung vor das Vermittleramt Schwyz vom 8. März 1881 ist folgende Rechtsfrage gestellt: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagte seien für folgende, in Nr. 89 des vorigen Jahres des Boten gegen die Schwyzer Zeitung veröffentlichten verleum derischen Ausdrücke: Die Schwyzer Zeitung enthalte in ihrer letzten Nummer, also Nr. 88, einen unkatholischen ketzerischen Satz über den Glauben an das ewige Leben. Der Glauben an ein ewiges Wiedersehen werde von der Schwyzer Zeitung rech in Abrede gestellt, an den katholischen Familienvater werde das warnende Wort gerichtet: fort mit einem solchen Blatte aus dem Kreise einer katholischen Familie zur Satisfaktion an den Kläger zu verpflichten unter Strafe und Kostenfolge? Im Prozesse produzirte der Kläger zum Nachweise dafür, daß er zur Klage berechtigt sei, einen Gesellschaftsvertrag vom 3. Januar 1880, wonach er neben Karl Weber in Schwyz Theilhaber der den Druck und Verlag der Schwyzer Zeitung besorgenden Firma Karl Weber u. Cie. ist, sowie eine schriftliche Erklärung seines Assoeiés Karl Weber, datirt den 28. April 1881, wonach dieser erklärt, daß er das Klagerecht seines Mitverlegers aner kenne und daß er überdem das im fraglichen Prozesse zu fällende Urtheil als rechtsverbindlich für die Firma anerkenne, so daß er seinerfeits auf jede weitere Klage gegen den Boten der Ur schweiz wegen des inkriminirten Artikels verzichte. D. Durch erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichtes Schwyz vom 7. Mai 1881 wurde über diese Klage dahin er kannt:
ber 1881 bestätigt und den Rekurrenten die Gerichts und Par teikosten der zweiten Instanz auferlegt, im Wesentlichen mit fol gender Begründung: Kläger habe nachgewiesen, daß er Verleger der Schwyzer Zeitung seiz als solcher sei er zur Wahrneh mung der Rechte und Interessen dieses Blattes befugt. Die ein geklagten Aeußerungen des Boten der Urschweiz aber enthal ten eine Injurie gegen die Schwyzer Zeitung resp. gegen de ren Verlegerschaft qua juristische Person. Das Wesen der Injurie nämlich bestehe darin, daß unberechtigter Weise Verachtung gegen jemanden kundgegeben oder daß versucht werde, den Angegriffe nen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächt lich zu machen. Diese Auffassung liege auch dem luzernischen Polizei strafgesetzbuche, welches in Ermangelung eines eigenen Gesetz buches im Kanton Schwyz angewendet werde, zu Grunde. Im vorliegenden Falle liege nun eine Injurie darin, daß der Schwy zer Zeitung, welche sich als katholisches Blatt ausgebe, dieser Charakter in tendenziöser Weise und in verletzender Form ab gesprochen werde, worin der Vorwurf der Heuchelei und Un wahrheit liege. Der animus injuriandi ergebe sich aus den im inkriminirten Artikel gebrauchten Ausdrücken (wie schlechte Presse, der verworfene Satz, freches in Abrede stellen u. s. w.) r Genüge, so daß hier von einer blos sachlichen Kritik nicht mehr gesprochen werden könne. Der Beweis der Wahrheit, wel cher, sofern nicht in der Form des Vorwurfs selbst beleidigende Merkmale vorhanden seien, allerdings von Erheblichkeit wäre, sei von den Appellanten nicht erbracht worden, da sie nicht er wiesen haben, daß die Tendenz des Allerseelentag überschrie benen Artikels der Schwyzer Zeitung dahin gehe, den Glau ben an ein ewiges Wiedersehen, wie ihn die katholische Lehre aufstelle, in Frage zu stellen oder zu bestreiten. E. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Gebrüder Bernardin und Melchior Triner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht. In ihrer Rekursschrift führen sie in rechtlicher Be ziehung im Wesentlichen aus: das angefochtene Urtheil verletze den Artikel 55 der Bundesverfassung und den Artikel 10 der Kantonsverfassung, welche beide die Preßfreiheit, die freie Mei nungsäußerung in Wort und Schrift, gewährleisten. Das Bun desgericht habe schon in wiederholten Entscheidungen (namentlich in Sachen Stucki, Amtliche Sammlung II, Nr. 50, und in Sa chen Bertrand, ib. VI, S. 506) ausgesprochen, daß es zu Wah rung der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit berechtigt und verpflichtet sei, zu prüfen, ob ein richterliches Urtheil ma teriell gegen den Grundsatz der Preßfreiheit verstoße, d. h. das Recht des Bürgers zu freier Meinungsäußerung durch die Presse verletze. Das angefochtene Urtheil nun sei in der That materiell unrichtig und verletze daher die Preßfreiheit und zwar in dop pelter Richtung. Vorerst nämlich habe das Kantonsgericht eine Persönlichkeit als klagberechtigt anerkannt und daher als inju rirt erklärt, welche durch den inkriminirten Artikel des Boten der Urschweiz gar nicht berührt sein könne. Denn durch letztern könnte doch jedenfalls nur der Verfasser des Artikels Aller seelentag" oder etwa noch der Redaktor der Schwyzer Zeitung beleidigt sein, niemals aber der Verleger dieser Zeitung, zumal da die Verlegerschaft der Schwyzer Zeitung, wofür die Re kurrenten vor den kantonalen Gerichten den Beweis durch Ab hörung des Dr. Martin Reichlin als Zeugen angeboten haben und eventuell noch jetzt anerbieten, auf die Redaktion dieses Blattes gar keinen Einfluß gehabt habe. Sollte übrigens auch die Verlegerschaft der Schwyzer Zeitung klageberechtigt sein, so stände das Klagerecht doch nur der als Verlegerschaft öffent lich angegebenen Firma Karl Weber u. Cie. als juristischer Person und nicht deren einzelnen Theilhabern, insbesondere nicht dem als Kläger aufgetretenen Nazar Reichlin Imfeld zu; letz terer für seine Person könne keinenfalls beleidigt sein, denn es weise nichts im ganzen Prozesse darauf hin, daß man ihn per sönlich habe angreifen wollen. Sodann aber sei überhaupt nicht richtig, daß die eingeklagten Aeußerungen des Boten der Ur schweiz eine Injurie enthalten; vielmehr gehen dieselben in kei ner Weise über die Grenzen erlaubter Kritik und Abwehr hin aus. In dieser Beziehung sei vorerst festzuhalten, daß nur die in der klägerischen Rechtsfrage bezeichneten Stellen des inkri minirten Artikels in Betracht fallen können, während es nicht an gehe, auch solche Ausdrücke dieses Artikels, über welche gar nicht geklagt worden sei, herbeizuziehen, wie dies das Kantonsgericht,
in eklatanter Verletzung der Preßfreiheit und des 282 der schwyzerischen Civilprozeßordnung allerdings gethan habe. Die eingeklagten Aeußerungen nun enthalten nichts anderes als die Behauptung, daß die Schwyzer Zeitung einen unkatholischen ketzerischen Satz aufgestellt habe und daran anschließend die Mahnung an die katholische Bevölkerung, dieses Blatt nicht erner zu halten. Darin liege aber gewiß keine Injurie; die Beschuldigung, daß die Schwyzer Zeitung" eine ketzerische Lehr meinung aufgestellt habe, enthalte nichts Ehrenrühriges, sondern blos eine sachliche Kritik bezw. eine Bekämpfung der von der selben aufgestellten religiösen Meinungen; eine solche Kritik aber müsse jedem freistehen. Ebenso sei es durchaus erlaubt und liege geradezu im Wesen der politischen Kämpfe, den Gegner aus allen möglichen Stellungen zu verdrängen; also sei es auch ge stattet, ein gegnerisches Blatt aus dem Kreise des Volkes zu verdrängen und dazu aufzufordern, dasselbe nicht ferner zu hal ten. Die Schwyzer Zeitung ihrerseits habe sich denn auch noch ganz andere Ausfälle gegen ihre politischen Gegner erlaubt. Eine Verletzung der Preßfreiheit liege im fernern auch darin, daß so wohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht, obschon sie keine Verleumdung, sondern blos einfache Injurie angenom men haben, dennoch dem Boten der Urschweiz die sämmtlichen Prozeßkosten auferlegt haben, was nach 76 der schwyzerischen Prozeßordnung durchaus unstatthaft sei. Endlich sei noch zu be merken, daß die Rekurrenten den Beweis der Wahrheit für die Behauptung, daß der von der Schwyzer Zeitung aufgestellte Satz, das Wiedersehen nach dem Tode sei ein blos zeitweiliges, ein unkatholischer und ketzerischer sei, erbracht haben. Dies er gebe sich auf's evidenteste aus dem in Schwyz bezw. im Bis thum Chur kirchlich und staatlich anerkannten Katechismus. Allerdings ließe sich erwidern, diese Frage gehöre nicht vor das gerichtliche Forum; allein wenn dies richtig sei, so habe der Kläger von Anfang an kein Recht gehabt, wegen dieser Ange legenheit einen Civilprozeß anzuheben. Demnach werde bean tragt: Es möge das Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz, er lassen den 10. November 1881, im Preßprozeß gegen die Ge brüder Triner, verantwortliche Verleger des Boten der Urschweiz, aufgehoben werden. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestreitet der Rekursbeklagte Nazar Reichlin-Imfeld zunächst die Kompe tenz des Bundesgerichtes, indem er bemerkt: es könne im vor liegenden Falle von einer Verletzung der verfassungsmäßig ga rantirten Preßfreiheit nicht gesprochen werden, sondern es handle sich einfach um einen Injurienprozeß zwischen Privatpersonen, dessen Erledigung in die endgültige Kømpetenz der kantonalen Gerichte falle, wobei besonders noch in Betracht falle, daß hier ein Civilprozeß und nicht etwa ein Strafprozeß vorliege. In der Sache selbst wird, in weiterer Ausführung der dem ange fochtenen Urtheile vorangeschickten Erwägungen, geltend gemacht, daß der Rekursbeklagte, nachdem der Verfasser des Artikels Allerseelentag seinerseits auf eine Klage verzichtet und nach dem sein Mitverleger sich mit seinem Vorgehen einverstanden erklärt habe, allerdings in seiner Eigenschaft als Verleger der Schwyzer Zeitung zur Klage berechtigt gewesen sei, um so mehr als die Schwyzer Zeitung keine besondere ständige Re daktion besitze, und daß der inkriminirte Artikel des Boten der Urschweiz sowohl inhaltlich als nach seiner Form injuriös sei, und daß endlich auch die Rekurrenten den Beweis der Wahr heit ihrer Vorwürfe durchaus nicht erbracht haben. Demnach werde beantragt:
könnte doch hierin niemals eine Verletzung der Preßfreiheit, sondern höchstens eine solche des kantonalen Prozeßrechtes ge funden werden; ebenso verhalte es sich mit der Beschwerde we gen unrichtiger Verlegung der Prozeßkosten, die übrigens, da ja die Klage auf Genugthuung als begründet erklärt worden sei und daher der unterliegende Theil die Prozeßkosten habe bezah len müssen, jeder Begründung ermangele. Wenn ferner Rekur renten noch behaupten, das Gericht habe mehr in den Bereich seiner Beurtheilung gezogen, als vom Kläger eingeklagt worden sei, so sei darauf zu erwidern, daß das Gericht im dezisiven Theile seines Urtheils keineswegs über das Begehren der Par tei hinausgegangen sei; es habe blos in den Motiven seines Urtheils zum Zwecke der Eruirung des animus injuriandi auf gewisse aktenmäßige Momente Rücksicht genommen, wozu es nach allgemeinen und speziell schwyzerischen Prozeßvorschriften voll kommen berechtigt gewesen sei. Für die Beurtheilung der Frage ob eine Injurie vorliege, sei, nach der konstanten schwyzerischen Gerichtspraxis, das luzernische Polizeistrafgesetzbuch maßgebend; daß aber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in concreto eine strafbare Injurie vorliege, könne nicht zweifelhaft sein. H. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An trägen und Ausführungen fest, ohne indeß etwas wesentlich neues zu deren Begründung anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
als unerlaubt reprobirt worden sei. Dies folgt mit Nothwen digkeit aus der Stellung des Bundesgerichtes, welches lediglich als Staatsgerichtshof über die Wahrung des verfassungsmäßi gen Grundsatzes zu wachen hat, dagegen in keiner Weise beru fen ist, als Appellations oder Kassationsgericht die Richtigkeit der Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen Gerichte zu prüfen. 4. Hievon ausgegangen aber kann in dem angefochtenen Ur theile, wenn auch gegen dasselbe und dessen Begründung vom Standpunkte einer richtigen Anwendung des kantonalen Straf rechtes aus sich erhebliche Bedenken mögen geltend machen las sen, doch eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Es ist nämlich zwar zweifellos, daß, wenn die Rekurrenten lediglich deshalb verurtheilt worden wären, weil in dem inkriminirten Ar tikel ohne Grund behauptet sei, der Artikel Allerseelentag der Schwyzer Zeitung enthalte einen dem katholischen Dogma zuwiderlaufenden Satz, allerdings eine grundsätzliche Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung durch die Presse vor läge. Denn es ist klar, daß nach dem Prinzipe der Freiheit der Meinungsäußerung die sachliche Besprechung und Prüfung der von einem andern ausgesprochenen religiösen Lehrmeinungen, sei es auf ihre Uebereinstimmung mit den Dogmen einer bestimm ten Kirche, sei es auf ihre wissenschaftliche Begründung hin, je dem freistehen muß und daß in Preßerzeugnissen, welche eine solche sachliche Besprechung enthalten, eine Rechtsverletzung nie mals gefunden werden kann. Dabei kommt denn auch selbstver ständlich nichts darauf an, ob die Schlüsse einer derartigen Be sprechung, nach dem Dafürhalten des Richters, begründet oder unbegründet sind, vielmehr hat natürlich der Richter auf eine Prüfung solcher, nicht dem Rechtsgebiete angehöriger und daher der richterlichen Kognition sich entziehender Fragen gar nicht einzutreten, sondern hat er lediglich den erwähnten Rechtsgrund satz festzuhalten, daß die sachliche Besprechung und Kritik reli giöser oder anderweitiger Lehrmeinungen, von diesem oder jenem Standpunkte aus, rechtlich jedem freisteht. Allein im vorliegen dem Falle sind nun die Rekurrenten nicht blos deshalb verur theilt worden, weil durch die inkriminirten Aeußerungen die Be hauptung aufgestellt worden ist, die Schwyzer Zeitung habe einen unkatholischen Satz enthalten, sondern es ist vielmehr in erster Linie auch darauf abgestellt worden, daß die betreffenden Aeußerungen ihrer Form nach verletzend seien. In dieser An nahme des angefochtenen Urtheils aber kann eine Verfassungs verletzung nicht erblickt werden. Denn es ist selbstverständlich sehr wohl möglich, daß in einem Angriff auf die Glaubens meinungen eines Andern zufolge seiner Form zugleich eine un gerechte sittliche Herabwürdigung des Angegriffenen und daher eine strafbare Ehrverletzung liegt, und wenn nun die kantona len Gerichte angenommen haben, daß dies in concreto wirklich der Fall sei, so ist diese Annahme jedenfalls keine offenbar un begründete. Denn, wenn man die inkriminirten Aeußerungen, wo zu man offenbar berechtigt ist, in ihrem Zusammenhange mit dem übrigen Inhalte des Artikels des Boten der Urschweiz auffaßt, so ist es jedenfalls möglich, z. B. in dem Vorwurfe frecher Ableugnung eines katholischen Dogma's auch einen sittlichen Vorwurf zu erblicken und es verstößt demnach die dies bezügliche Annahme der kantonalen Gerichte nicht gegen den Grundsatz der Preßfreiheit, da keinenfalls gesagt werden kann, daß dadurch eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung in grundsätzlicher Verletzung der verfassungs mäßigen Garantie rechtlich reprobirt worden sei. 5. Die Feststellung des angefochtenen Urtheils, daß die ein geklagten Aeußerungen objektiv beleidigend seien, ist also nicht verfassungswidrig. Was dagegen die Frage anbelangt, ob wegen dieser Aeußerungen speziell der Rekursbeklagte in seiner Eigen schaft als Verleger der Schwyzer Zeitung zur Klage berech tigt gewesen sei, so ist allerdings zum mindesten zweifelhaft, ob die Voraussetzung der kantonalen Gerichte, daß wegen beleidi gender Aeußerungen bezüglich eines in einer Zeitung erschiene nen Artikels nach dem Versasser des betreffenden Artikels ohne weiteres und allgemein der Verleger der Zeitung zur Klage be rechtigt d. h. als beleidigt zu betrachten sei, nach strafrechtlichen Grundsätzen richtig ist, und es mag den Rekurrenten zugegeben werden, daß in dieser Richtung das angefochtene Urtheil und dessen Begründung gewichtigen Bedenken unterliegen. Allein diese
Frage berührt die vom Bundesgerichte einzig zu entscheidende grundsätzliche Frage, ob das Prinzip der Preßfreiheit bezw. der Freiheit der Meinungsäußerung verletzt fei, offenbar nicht, son dern es handelt sich dabei einzig um die richtige Anwendung des kantonalen Strafrechtes, welche sich der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzieht. Zwar könnte mit Rücksicht auf die Wortfassung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils behauptet werden, daß hier eine Verfassungsverletzung inso fern vorliege, als das Gericht eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung eines Zeitungsblattes d. h. also einer bloßen Sache zugelassen habe, während Objekt einer Ehrverletzung doch nur Personen sein können und daß daher die Rekurrenten aus nahmsweise und wegen einer, wenigstens in ihrer Richtung ge gen das angeblich verletzte Objekt, offenbar nicht strafbaren Meinungsäußerung verurtheilt worden seien. Allein dies kann doch nicht als richtig anerkannt werden, vielmehr muß, trotz der Wortfassung der Entscheidungsgründe, offenbar angenommen werden, das kantonale Gericht habe angenommen, es sei durch die eingeklagten Aeußerungen der Rekursbeklagte perfönlich mit Rücksicht auf seine Thätigkeit als Verleger der Schwyzer Zei tung" beleidigt. 6. Liegt sonach eine Verfassungsverletzung nicht vor, so muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Prü fung der weitern Beschwerden der Rekurrenten, daß bei Verle gung der Kosten das kantonale Gericht die Bestimmungen der Kantonalgesetzgebung verletzt habe u. s. w., entzieht sich felbst verständlich der Kognition des Bundesgerichts. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.