Art. 59 Abs. 1 BV; domicile and forum; lis pendens and change of domicile: a business domicile may, at most, establish an additional forum for claims arising from business transactions, but it does not oust the ordinary forum of residence. The time when an action becomes pending is determined by the procedural law of the canton seized; here, service of the mediator summons under St. Gallen law. A domicile is not lost by the mere withdrawal of registration papers; required is the actual relocation of the center of life. If the claim becomes pending before the factual departure from the former domicile, the latter forum remains competent (consid. 2-4).
seine Ausweispapiere in Lütisburg zurückgezogen, sofort und ohne weiteres einen festen Wohnsitz nur noch an seinem Heimat orte Berg gehabt; er habe also nach diesem Zeitpunkte gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nur noch in Berg für eine persönliche Forderung belangt werden können. Die Frage, wann der Gerichtsstand gegenüber einem Belangten in der Weise begründet werde, daß eine später vollzogene Domiziländerung ohne Einfluß auf denselben bleibe, fei nicht nach den Bestimmungen der kantonalen Prozeßordnungen, die darüber sehr auseinander gehende Vorschriften enthalten, zu beurtheilen, sondern sei vom Bundesgerichte nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Demnach aber scheine sich die Annahme derjenigen Regel, welche unter anderem die thurgauische Civilprozeßordnung aufstelle, ( 8 und a derselben), daß nämlich der Gerichtsstand erst mit dem Abschluß der Vermittlungsverhandlung begründet sei, zu em pfehlen. Daß nun aber Rekurrent zur Zeit des Abschlusses der Vermittlungsverhandlung kein Domizil in Lütisburg mehr ge habt habe, sei vollständig klar. Demnach werde auf Aufhebung der Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Alt toggenburg vom 5. Juli 1882 wegen Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung, resp. auf eine Entscheidung des Inhaltes, daß das Bezirksgericht Alttoggenburg zur Beurtheilung des vorliegenden Forderungsstreites nicht kompetent sei, ange tragen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte J. Scherer auf deren Abweisung an, indem er insbefondere bemerkt: Nach Art. 12 der st. gallischen Civil prozeßordnung werde der Gerichtsstand durch die Bestellung der Vorladung vor Vermittleramt begründet und könne derselbe durch eine nachherige Wohnsitzänderung der beklagten Partei nicht mehr aufgehoben werden. Die erste Ladung vor Vermitt leramt nun sei dem Rekurrenten am 1. April 1882 zugestellt worden; in diesem Zeitpunkte aber, welcher für die Beurtheilung des Rekurses entscheidend sein müsse, sei Rekurrent noch in Allen schwanden, Gemeinde Lütisburg domizilirt gewesen, wo er bis zum 12./13. April faktisch gewohnt und den Mittelpunkt feiner Geschäfte gehabt habe. Der Rückzug der Ausweispapiere in Lütis burg involvire, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, noch nicht die Aufgabe seines bisherigen Domizils in dieser Gemeinde; auch sei in keiner Weise dokumentirt, daß Rekurrent vor dem 1./4. April seine Ausweisschriften in Berg deponirt und dort die Niederlassung erworben habe. Bis zum Erwerbe eines neuen Domizils aber dauere das alte Domizil jedenfalls fort. Daß Rekurrent von Anfang an ein Doppeldomizil in Berg und in Lütisburg gehabt habe, sei vollständig unrichtig; in ersterer Ort schaft habe er zwar wohl Grundeigenthum und ein Stickerei geschäft besessen, aber er habe dort keineswegs gewohnt. Uebrigens habe Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand dadurch, daß er bei dem st. gallischen Schuldentriebsbeamten wegen Nichtschuld und Gegenrechnung Rechtsvorschlag erhoben und die friedens richterliche Ladung ohne Einspruch angenommen, ja sogar Ver tagung der vermittleramtlichen Verhandlung verlangt habe, an erkannt und könne sich daher auf Art. 59. Absatz 1 der Bundes verfassung nicht mehr berufen. Wenn Rekurrent behaupte, daß die Frage, wann ein Rechtsstreit rechtshängig geworden sei, und von wann an daher ein Wohnsitzwechsel des Schuldners den Gerichtsstand nicht mehr zu ändern vermöge, vom Bundes gerichte nicht nach den Bestimmungen der kantonalen Prozeß ordnung, sondern nach sogenannten allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen sei, so sei dies gewiß völlig unhaltbar; das Bundes gericht könne vielmehr diese Frage nach gar keiner andern Rechts norm, als eben nach der Gesetzgebung desjenigen Kantons, in welchem der Prozeß eingeleitet worden sei, in casu also nach st. gallischem Rechte, entscheiden und sei nicht befugt, die be stehenden Kantonalgesetze bei Seite zu setzen. E. Replikando hält der Rekurrent, unter ausführlicher Be kämpfung der gegnerischen Anbringen, an den Anträgen der Rekursschrift fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Wenn Rekurrent zu Begründung seiner Beschwerde sich zunächst darauf beruft, daß die vom Rekursbeklagten gegen ihn geltend gemachte Ansprache sich auf eine Lieferung für das von ihm in Berg betriebene Stickereigeschäft beziehe, so ist nicht ein zusehen, inwiefern hieraus irgend etwas für die Gutheißung
des Rekurses gefolgert werden könnte; selbst wenn angenommen wird nämlich, die Behauptung des Rekurrenten, daß für ihn in Berg, auch während seines Aufenthaltes in Lütisburg, ein Ge schäftsdomizil begründet gewesen sei, sei richtig, so würde doch daraus höchstens folgen, daß Forderungen aus dem diesbezüg lichen Geschäftsverkehr auch im dortigen Gerichtsstand gegen ihn geltend gemacht werden konnten, keineswegs dagegen, daß sie dort geltend gemacht werden mußten, und nicht auch im allgemeinen Gerichtsstande des Rekurrenten an seinem or dentlichen Wohnsitze verfolgt werden durften; jedenfalls ist voll ständig klar, daß Rekurrent gegenüber einer an seinem wirk lichen Wohnorte gegen ihn angestrengten Klage sich keinen falls auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, welcher ja gerade den Gerichtsstand des Wohnortes gewährleistet, berufen kann. 2. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt demnach gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, einzig davon ab, ob Rekurrent zur Zeit der rechtlichen Anhängigmachung des Anspruches des Rekursbeklagten noch in Lütisburg beziehungs weise im Kanton St. Gallen domizilirt war oder ob er seinen dortigen Wohnsitz damals bereits aufgegeben hatte. Wenn näm lich Rekursbeklagter behauptet, daß jedenfalls Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand freiwillig anerkannt habe, so erscheint dies als unbegründet, da offenbar weder daraus, daß Rekurrent beim st. gallischen Betreibungsbeamten Rechtsvorschlag ausge wirkt, noch daraus, daß er die vermittleramtliche Ladung ohne Einspruch angenommen hat, der Wille, sich dem st. gallischen Gerichtsstande zu unterwerfen, gefolgert werden darf. 3. Nun wurde aber der Anspruch des Rekursbeklagten jeden falls spätestens mit der zweiten, nicht wieder zurückgenommenen, vermittleramtlichen Ladung, welche dem Rekurrenten unbestrit tenermaßen am 4. April 1882 zugestellt wurde, bei dem st. galli schen Richter rechtlich anhängig gemacht. Denn mit der Zustellung der vermittleramtlichen Ladung wird, wie nicht bestritten ist, nach st. gallischem Prozeßrechte die Litispendenz begründet und nun ist vollständig klar, daß die Frage, mit welchem Momente beziehungsweise mit welcher Handlung der Partei oder des Gerichtes die Rechtshängigkeit einer Sache begründet werde und der Prozeß als angehoben gelte, nur nach dem Prozeß rechte des Kantons, in welchem der betreffende Prozeß eingeleitet wird, beurtheilt werden kann. Denn die Prozeßgesetzgebung steht ja zweifellos den Kantonen zu und es liegt daher auf der Hand, daß nur auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes entschieden werden kann, in welcher Weise, beziehungsweise durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Akte die Rechtshängigkeit begründet werde. 4. Zur Zeit der Zustellung der fraglichen vermittleramtlichen Ladung aber, am 4. April 1882, hatte Rekurrent sein Domizil in der Gemeinde Lütisburg noch nicht aufgegeben. Denn: Zur Aufgabe des Domizils an einem bestimmten Orte gehört, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat (vergleiche unter anderem, Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 184 Erwägung 2 und die dortigen Allegate), nicht nur der Wille der Wohn sitzänderung, sondern auch die entsprechende That, d. h. es muß auch faktisch der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse von dem frühern Wohnorte wegverlegt worden sein. Der Rückzug der Ausweisschriften an einem Orte genügt daher zur Auf hebung des bisher dort begründeten Domizils für sich allein nicht, sondern es ist hiezu erforderlich, daß auch thatsächlich der Wegzug vom bisherigen Wohnorte stattgefunden habe. Nun hatte aber Rekurrent, wenn er auch zweifellos schon zur Zeit des Rückzuges seiner Papiere in Lütisburg den Willen hatte, seinen dortigen Wohnsitz aufzugeben, und nach seiner Heimatgemeinde Berg überzusiedeln, diesen Willen am 4. April 1882 noch nicht realisirt und die Uebersiedelung thatsächlich noch nicht bewerk stelligt; denn nicht nur war, was allerdings für sich allein nicht entscheidend in Betracht fallen könnte, der Umzug seiner Fahrhabe damals noch nicht vollendet, sondern er wohnte auch persönlich, wie sich aus den von ihm selbst vorgelegten Zeugnissen ergiebt (siehe Fakt. A), noch bis zum 12. April in der Gemeinde Lütisburg und begab sich nur zuweilen vorübergehend zur Vor bereitung seiner endlichen Uebersiedelung nach Berg. Rekurrent hatte also am 4. April 1882 sein bisheriges Domizil in Lütis burg noch nicht thatsächlich aufgegeben und es muß daher das
selbe als damals noch fortdauernd betrachtet werden, so daß der Rekurs als unbegründet erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.