Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 24. Juli 1882 in Sachen
Polizeigericht Trins.
A. Durch Urtheil des Polizeigerichtes Trins (Ausschuß des
Kreisgerichtes Trins) vom 6. November 1880 war Christian
Mittner in Felsberg wegen Hausrechtsverletzung zu einer, even
tuell in Gefängnißstrafe umzuwandelnden, Buße von 40 Fr.
und 35 Fr. Kosten deßhalb verurtheilt worden, weil er in der
Nacht vom 23./24. Juli 1880 unbefugterweise die Hausthüre
der Frau Anna Barbara Tobler verrammelt habe, so daß letz
tere, um ins Freie zu gelangen, durch ein Fenster ausgestiegen
sei, wobei sie einen Beinbruch erlitten habe. Christian Mittner,
welcher behauptete, daß er die Hausthüre der Frau Tøbler deß
halb verrammelt habe, weil letztere von ihm bei einem Feld
diebstahl auf seinem Acker beobachtet worden sei, und daß er von
seinem Vorgehen sofort dem Ammannamte Felsberg behufs An
ordnung einer Haussuchung Kenntniß gegeben habe, ergriff gegen
dieses Urtheil den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons
Graubünden, worauf letzterer durch Entscheidung vom 27. No
vember 1880 das angefochtene Urtheil kassirte und die Sache
zur weitern Behandlung an das Polizeigericht Trins zurück
wies, weil die Untersuchung sich nur über die den Angeklagten
belastenden, nicht aber auch über die denselben entlastenden
Momente erstreckt habe.
B. Das Polizeigericht Trins hörte hierauf mehrere vom An
geklagten als Entlastungszeugen bezeichnete Personen ab, stellte
aber, durch ein zweites Urtheil vom 25. April 1881, einfach
die Dispositive seines frühern Urtheils vom 6. November 1880
wieder her. Auf erneuten Rekurs des Christian Mittner wurde
auch diese Entscheidung vom Kleinen Rathe des Kantons Grau
bünden durch Schlußnahme vom 24. Mai 1881 kassirt und die
Sache zu erneuter Untersuchung und Aburtheilung dem Kreis
gerichte Chur überwiesen, mit der Begründung: Das Polizei
gericht Trins habe auch bei seinem zweiten Urtheile die aus
der Untersuchung sich zu Gunsten des Angeklagten ergebenden
entlastenden Momente in keiner Weise berücksichtigt, wodurch
gegen 12 der kantonalen Strafprozeßordnung verstoßen sei.
C. Gegen diese Schlußnahme ergriff das Polizeigericht Trins
den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden;
durch Beschluß des Großen Rathes vom 1. Februar 1882 wurde
indeß diese Beschwerde wegen Inkompetenz des Großen Rathes
abgewiesen, weil die kantonale Verfassung zwar wohl in Rekurs
sachen politischer oder administrativer Natur dem Großen Rathe
die letztinstanzliche Entscheidung zuweise, dagegen eine Be
schwerde an denselben mit Bezug auf Dekrete in Straf oder
Polizeifällen nicht vorsehe.
D. Mit Rekursschrift vom 14. April 1882 ergriff das Poli
zeigericht Trins gegen diese Schlußnahme des Großen Rathes
des Kantons Graubünden den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Zur Begründung desselben führt es in einge
hender Erörterung im Wesentlichen aus: Die Verfassung des
Kantons Graubünden enthalte, wenn sie dies auch nicht aus
drücklich ausspreche, doch inhaltlich unzweideutig den Grundsatz
der Trennung der Gewalten; dem Kleinen Rathe stehe demnach
in Civil oder Strafsachen irgendwelche materielle Entscheidungs
befugniß nicht zu, sondern er sei nur insoweit kompetent, als
es sich um Fragen des Verfahrens oder um Beschwerden wegen
Justizverweigerung oder Verzögerung handle. Soweit nun der
Kleine Rath bei seinen in Civil oder Strafsachen getroffenen
Entscheidungen sich innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken
seiner Befugnisse bewege, bestehe ein Rekurs an den Großen
Rath allerdings nicht; wenn derselbe dagegen in verfassungswid
riger Weise in die materielle Entscheidungsbefugniß der Ge
richte eingreife, so könne gegen einen solchen Akt der Kabinets
justiz das betreffende verfassungsmäßig eingesetzte Gericht un
möglich schutzlos sein; vielmehr liege dann ein Konflikt zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden über ihre verfassungsmäßigen
Befugnisse vor, welcher vom Großen Rathe, der nach Art. 15
der Kantonsverfassung der oberste Richter über die Handhabung
der Bundes und Kantonsverfassung im Kanton sei, entschieden
werden müsse. Durch seine Entscheidung vom 24. Mai 1881
nun habe der Kleine Rath unzweifelhaft sich materielle, einzig
den Gerichten zustehende Entscheidungsbefugnisse in einer Straf
sache angemaßt und der Beschluß des Großen Rathes, welcher
die daherige Beschwerde des Polizeigerichtes Trins wegen In
kompetenz abweise, involvire daher eine Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte dieses Gerichtes. Demnach werde beantragt:
Das Bundesgericht wolle:
- Den Großen Rath des Kantons Graubünden kompetent
erklären, obschwebenden Kompetenzkonflikt zu beurtheilen;
- eventuell den Kassationsbeschluß des Kleinen Rathes vom
Mai 1881 aufheben;
- den Kanton Graubünden pflichtig erklären, die gerichtli
chen Unkosten zu tragen und denselben verpflichten, dem Polizei
gerichte Trins seine sämmtlichen außergerichtlichen Unkosten mit
150 Fr. zu vergüten.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweist
der Kleine Rath des Kantons Graubünden einfach auf die von
ihm sowie vom Großen Rathe gefällten Entscheidungen; ebenso
hat auch Christian Mittner auf Eingabe einer besondern Ver
nehmlassung an das Bundesgericht verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde erscheint zweifellos als ein vom Polizeige
richte Trins wegen Verletzung ihm zustehender verfassungsmäßiger
Rechte eingereichter staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.
- Nach dem zitirten Art. 59 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege nun hat das Bundesgericht
derartige Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden
dann zu beurtheilen, wenn dieselben von Privaten oder Kor
porationen ausgehen. Das Polizeigericht Trins als solches aber,
welches im vorliegenden Falle beschwerend aufgetreten ist, qua
lisizirt sich offenbar lediglich als öffentliche Behörde und keines
wegs als eine Vereinigung von Privaten oder als eine Korpo
ration. Dasselbe ist in seiner öffentlich rechtlichen Stellung
überhaupt kein selbständiges Rechtssubjekt, welchem eigene Rechte
zustehen könnten, sondern blos ein Organ des Staates, welchem
die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte im Namen des Staates
übertragen ist und es ist somit dasselbe zum Rekurse keineswegs
legitimirt. (Siehe in diesem Sinne die Entscheidung des Bun
desgerichtes in Sachen Bezirksgericht Oberegg, Amtliche Samm
lung VI, S. 232, Erwägung 1; siehe auch Entscheidung in
Sachen des Obergerichtes Schaffhausen, Amtliche Sammlung
V, S. 532, Erwägung 2.)
- Ist somit die Beschwerde wegen mangelnder Legitimation
der Rekurspartei zurückzuweisen, so kann auf eine materielle
Prüfung der Beschwerde, insbesondere auf Untersuchung der
zum Mindesten sehr zweifelhaften Frage, ob der Kleine Rath
des Kantons Graubünden verfassungsmäßig befugt sei, Urtheile
einer kompetenten Gerichtsbehörde wegen Fehlern in judicando
zu kassiren, wie er dies im vorliegenden Falle gethan hat, nicht
eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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