Art. 59 OG; constitutional complaint by a cantonal authority; standing. A public authority acting in its official capacity is neither a private person nor a corporation and is therefore not entitled to bring a staatsrechtlicher Rekurs for violation of constitutional rights. Such an authority has no independent public-law personality with its own rights in this procedural context; it merely exercises state sovereignty on behalf of the state. Where standing is lacking, the Federal Court does not enter into the alleged competence conflict or the substantive legality of the challenged cantonal act (consid. 2-3).
Entscheidungen sich innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken seiner Befugnisse bewege, bestehe ein Rekurs an den Großen Rath allerdings nicht; wenn derselbe dagegen in verfassungswid riger Weise in die materielle Entscheidungsbefugniß der Ge richte eingreife, so könne gegen einen solchen Akt der Kabinets justiz das betreffende verfassungsmäßig eingesetzte Gericht un möglich schutzlos sein; vielmehr liege dann ein Konflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden über ihre verfassungsmäßigen Befugnisse vor, welcher vom Großen Rathe, der nach Art. 15 der Kantonsverfassung der oberste Richter über die Handhabung der Bundes und Kantonsverfassung im Kanton sei, entschieden werden müsse. Durch seine Entscheidung vom 24. Mai 1881 nun habe der Kleine Rath unzweifelhaft sich materielle, einzig den Gerichten zustehende Entscheidungsbefugnisse in einer Straf sache angemaßt und der Beschluß des Großen Rathes, welcher die daherige Beschwerde des Polizeigerichtes Trins wegen In kompetenz abweise, involvire daher eine Verletzung verfassungs mäßiger Rechte dieses Gerichtes. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle: