Art. 59 OG, Art. 62 OG; federal review of cantonal bankruptcy law and constitutional complaint requirements. A recourse to the Federal Court is unfounded where the appellants invoke a constitutional violation merely in abstracto without designating the concrete constitutional norm allegedly infringed. The Federal Court does not review the correct application of cantonal bankruptcy legislation as such; its competence is limited to cognizable federal-law or constitutional issues. Where the complaint is plainly unfounded or vexatious, a court fee may be imposed pursuant to Art. 62 OG.
nommenes Vermögensinventar, die freiwillige Liquidation ein geleitet worden. Nachdem nun aber nachträglich noch andere Gläubiger, welche anfänglich ihre Forderungen nicht angemeldet hatten, namentlich die Ehefrau und der Vater des Robert Wal ser, mit Forderungen an die Liquidationsmasse auftraten und nachdem speziell die Liquidationsmasse gerichtlich zu Anerkennung einer Forderung der Ehefrau verurtheilt worden war, beschlossen die versammelten Kreditoren des Robert Walser am 8. Mai 1882: Es sei nachträglich auf den verstorbenen Robert Wal er das Falliment zu verlangen und durchzuführen. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden wies indeß durch Schlußnahme vom 16. Mai 1882 dieses Begeh ren ab. B. Gegen diese Schlußnahme ergriff Fürsprech R. Baum gartner in Appenzell Namens der Massekuratel des Rober Walser den Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus, daß der Beschluß der Gläubiger vom 18. August 1881, eine frei willige Liquidation einzuleiten, auf Grund des damals vorlie genden Vermögensinventars gefaßt worden sei, daß nun aber in Folge der nachträglich angemeldeten Ansprachen der damalige Vermögensstatus sich geändert habe, und da nunmehr auf die laufenden Forderungen nicht mehr 50 % bezahlt werden kön nen, gemäß Art. 16 des kantonalen Fallimentsgesetzes das Falli ment verlangt werden könne. Der angefochtene Beschluß der Standeskommission verstoße gegen letzteres Gesetz und verletze verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Rekurrenten, weßhalb beantragt werde, es sei derselbe als verfassungswidrig aufzu heben und die Standeskommission anzuhalten, den anbegehrten Konkurs zu eröffnen. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner rhoden trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Re kurses an, indem sie ausführt, von einer Verfassungsverletzung könne offenbar gar keine Rede sein und es sei übrigens die Be schwerde auch materiell unbegründet; denn, nachdem einmal die Gläubiger sich dahin ausgesprochen haben, eine freiwillige Li quidation einleiten und von der Einleitung des Konkurses über die Verlassenschaft des Robert Walser absehen zu wollen, kön nen sie darauf nicht mehr zurückkommen und sich nicht nach träglich wieder auf gesetzliche Bestimmungen berufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrenten behaupten blos im Allgemeinen, die ange fochtene Verfügung verletze ihnen verfassungsmäßig gewährlei stete" Rechte, ohne dagegen irgend welche Bestimmung der Bundes oder Kantonalverfassung namhaft zu machen, gegen welche in concreto verstoßen wäre. Es ist denn auch durchaus unerfindlich, welcher Grundsatz der Bundes oder Kantonalver fassung hier verletzt sein sollte, denn das Konkursrecht, um dessen Anwendung es sich handelt, ist ja nicht durch die Ver fassung, sondern lediglich durch die kantonale Gesetzgebung ge ordnet. Der Rekurs ist daher, da von einer Verfassungsverletzung nicht die Rede sein kann, die Nachprüfung der richtigen An wendung des kantonalen Gesetzesrechtes aber dem Bundesge richte gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht zusteht, ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen und es ist den Rekurrenten, da die Beschwerde offen bar eine muthwillige ist, in Anwendung des Art. 62 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, die Be zahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.