Arts. 40 and 41 KV Appenzell Innerrhoden; cantonal jurisdiction over injury cases and prohibition of evasion of the constitutionally competent judge; a cantonal court may not, after annulment of an injury conviction, reproduce the same result by merely omitting the qualification of injury and imposing the same sanctions on the same facts. If no autonomous finding of another offense, such as false accusation, is made and such finding is not supported by the facts, the renewed judgment remains a disguised injury conviction and is unconstitutional. Combining the matter with another charge cannot cure a lack of jurisdiction over the injury count.
einen bloßen Injurienprozeß des Bezirksrichters Schmid gegen Johann Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr Locher gehandelt hätte. Nun sei zwar allerdings infolge irr thümlicher Protokollirung die Sache seiner Zeit in den Ver hörprotokollen und in dem verhöramtlichen Untersuchungsberichte sowie auch in dem Protokolle des Kantonsgerichtes so dargestellt worden, als wenn es sich um einen Injurienprozeß gegen Jo hann Breu handelte, was dann das Bundesgericht zu seinem Urtheile vom 7. Mai 1881 veranlaßt habe. Allein die fragliche Darstellung beruhe eben auf einem Irrthum, denn die Sache sei von der Standeskommission nicht als Injurienklage gegen Breu, sondern vielmehr als Strafklage gegen Bezirksrichter Schmid wegen Schreibens eines Drohbriefes, wessen ihn Breu bezichtigt habe, an das Kantonsgericht geleitet worden. Nachdem durch die bundesgerichtliche Entscheidung gegenüber der einge schlichenen irrthümlichen Auffassung des stalus quo ante wieder hergestellt worden sei, liege es in der Aufgabe der Standes kommission, dem Kantonsgerichte die ganze Angelegenheit noch mals und zwar in richtiger Weise im Sinne einer gegen Herrn Bezirksrichter Ferdinand Schmid gerichteten Straf klage zur Behandlung zu überweisen. Letztere, so wird wört lich beigefügt, kann aber nur das Schuldig oder Nicht schuldig des Herrn Schmid betreffen und nur im Falle der Schuldloserklärung des Beklagten (H. Schmid) kann eine an gemessene Bestrafung derjenigen, die unbegründetermaßen eine derartige Strafklage zu stellen sich erlaubten, eintreten. Schließlich bemerkt die Standeskommission, es werde bei gründlicher Erdauerung und richtiger Erfassung der Angelegen heit dem Kantonsgerichte ein Leichtes sein, diese Strafklage zu behandeln und zu beurtheilen, ohne ein zweites Mal in folge protokollarischer Formfehler eine Auflösung seines zu fällenden Entscheides riskiren zu müssen. C. Auf diese Zuschrift der Standeskommission hin zog das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden die Sache in seiner Sitzung vom 18. März 1882 nochmals in Berathung; Johann Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr Locher be stritten die Kompetenz des Kantonsgerichtes, gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 7. Mai 1881. Das Kantonsgericht erklärte sich indeß, im Wesentlichen gestützt auf die ihm von der Standeskommission an die Hand gegebenen Erwägungen, als kompetent und fällte sodann, nachdem Johann Breu sich den Rekurs gegen das Urtheil über die Kompetenz frage und das in der Hauptsache zu fällende Urtheil vorbehal ten, Rathsherr Locher sowie Kantonsrichter Locher und Bezirks richter Schmid dagegen beantragt hatten, sie seien von jeder Strafe loszusprechen, in der Sache selbst folgendes Urtheil:
licher Beziehung im Wesentlichen aus, daß er durch dasselbe vollkommen rechtlos gemacht und seinem verfassungsmäßigen Richter, dem Bezirksgerichte Oberegg, im Widerspruche mit der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Mai 1881, entzogen werde; bei dem ganzen von der kantonalen Behörde eingeleite ten Verfahren, habe es sich von allem Anfange an gar nicht ernstlich um eine Strafklage gegen den Bezirksrichter Schmid gehandelt, sondern sei der Zweck einzig der gewesen, ihn (den Rekurrenten) wegen einer angeblich ehrverletzenden Aeußerung statt vor das Bezirksgericht vor das Kantonsgericht zu stellen. Er stelle daher den Antrag, das Bundesgericht möchte den kan tonalen Behörden einmal mit einem wirksamen Mittel den Rechtsweg zeigen und ihm eine gehörige Entschädigung für seine vielen Unkosten, Zeitversäumnisse und Bemühungen zusprechen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt das Kantonsgericht auf Abweisung derselben an, indem es sich im Wesentlichen auf die schon in der Zuschrift der Standeskom mission vom 11. März 1882 (siehe oben Fakt. B) ausgeführten Erwägungen beruft und gleichzeitig gegen die beleidigenden Zu lagen der Rekurseingabe des Rekurrenten protestirt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verurtheilung des Rekurrenten durch das Kantonsgericht erfolgt ist, könnte, wenn dasselbe nicht als Ehrverletzung qualifizirt wird, jedenfalls nur das Vergehen der falschen Anschuldigung sein. Nun mag zugegeben werden, daß die falsche Anschuldigung nach den im Kanton Appenzell Innerrhoden über die Kompetenz der Gerichte bestehenden verfassungsmäßigen Normen in die Kompetenz des Kantonsgerichtes falle, und es soll auch nicht bestritten werden, daß nach dem appenzellischen Strafprozeß rechte das Gericht befugt gewesen wäre, die Beurtheilung des Rekurrenten wegen falscher Anschuldigung mit der Entscheidung über die auf seine Denunziation eingeleitete Strafklage zu verbinden, so daß, wenn eine Verurtheilung des Rekurrenten wegen falscher Anschuldigung erfolgt wäre, eine Verfassungs verletzung nicht vorläge. Allein in Wirklichkeit hat nun das Gericht gar nicht festgestellt, daß Rekurrent sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe und es wäre denn auch eine solche Feststellung mit den konstatirten Thatsachen und mit dem Gange der Untersuchung offenbar nicht vereinbar. Auch zugegeben nämlich, daß nach dem Strafrechte des Kantons Ippenzell Innerrhoden, welches bekanntlich in der Hauptsache nicht auf geschriebenem Rechte, sondern auf Gewohnheitsrecht, resp. einer, anscheinend mehr oder weniger schwankenden, Ge richtspraxis beruht, nicht blos die vorsätzlich sondern auch die blos fahrlässig falsche Anschuldigung, welche jedenfalls einzig hier in Frage kommen könnte, strafbar sei, so mangelt doch in dem angefochtenen Urtheile durchaus die Feststellung, daß Rekurrent einer Behörde eine fahrlässig falsche Anzeige gegen den Bezirksrichter Schmid eingereicht habe, und es erscheint dies auch, da ja Rekurrent gar nicht von sich aus der Behörde eine Anzeige eingereicht, sondern erst auf ausdrückliche amtliche An frage im Verhör seinen Verdacht, daß Bezirksrichter Schmid der Schreiber des fraglichen Drohbriefes sei, einer Behörde gegenüber geäußert hat, als vollkommen erklärlich und richtig. Ist also die Verurtheilung des Rekurrenten nicht wegen falscher Anschuldigung des Bezirksrichters Schmid bei einer Behörde erfolgt, so kann dieselbe nur wegen Ehrverletzung erfolgt sein, wobei vom Gerichte blos mit Rücksicht auf das bundesgericht liche Urtheil vom 7. Mai 1881 und die ihm von der Standes kommission gegebenen Winke vermieden wurde, dies ausdrück lich auszusprechen, das heißt in seinem Urtheile das Wort Ehr verletzung zu gebrauchen. 4. Ist aber auch die neuerliche Verurtheilung des Rekurren ten durch das Kantonsgericht wegen Ehrverletzung erfolgt, muß das angefochtene Urtheil, in seinen den Rekurrenten be treffenden Dispositiven, nach dem Ausgeführten zweifellos als verfassungswidrig aufgehoben worden. Denn natürlich konnte das Kantonsgericht die ihm verfassungsmäßig entzogene Kom petenz zu Beurtheilung einer Injurienklage gegen den Rekur renten, nicht wie es anzunehmen scheint, dadurch herstellen, daß es deren Behandlung mit der Behandlung der Strafklage gegen den Bezirksrichter Schmid wegen gefährlicher Drohung verband, beziehungsweise daß es nachträglich die letztere Klage, welche in seinem frühern Urtheile auffallenderweise einfach mit Still schweigen übergangen worden war, wieder aufnahm. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem nach das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhøden vom 18. März 1882, soweit es den Rekurrenten anbelangt, das heißt in seinen Dispositiven 2, 3 und 4, als verfassungswidrig aufgehoben.