Gesamter Gesetzestext
- Beschluß vom 29. September 1882 in Sachen
Bürgergemeinde Solothurn, gegen Burki.
A. Durch Urtheil vom 26. August 1882 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Verantworterin ist ge
halten, den unterm 17. März 1866 von der Klägerin Regina
Burki, geb. Leist außerehelich geborenen Knaben Hermann als
Bürger der Bürgergemeinde Solothurn anzuerkennen, u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Bürgergemeinde
Stadt Solothurn die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit
der Erklärung, auf Abänderung des obergerichtlichen Urtheils
beziehungsweise des Beweisdekretes desselben, resp. auf bezüg
liche Aktenvervollständigung im Sinne des Art. 30 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an
tragen zu wollen,
in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten fol
gendes: Durch Erklärung vor dem Civilstandsamte Derendingen
vom 29. April 1878 hat der Kläger I. Burki das von der
Regina geb. Leist am 17. März 1866 geborene Kind Hermann
als das seinige anerkannt; ebenso erklärte die Regina Leist, daß
das fragliche Kind von I. Burki erzeugt worden sei. Nachdem
hierauf am 5. Mai 1878 die Trauung des J. Burki mit der
Regina Leist stattgefunden hatte, wurde, gestützt auf diese Er
klärungen, vom Civilstandsbeamten von Derendingen im Ge
burtsregister dieser Gemeinde vorgemerkt, daß das genannte
Kind Hermann Leist durch nachfolgende Ehe seiner Eltern legi
timirt worden sei. Die Heimatgemeinde des I. Burki, die
Bürgergemeinde der Stadt Solothurn, nun aber bestritt die
Anerkennung der Vaterschaft durch den I. Burki als eine fin
girte und weigerte sich daher, das betreffende Kind als ihren
Bürger anzuerkennen. Auf Klage der Eheleute Burki hin wurde
sie indeß hiezu durch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn verurtheilt,
weil ihr der Beweis, daß der Kläger Burki nicht der Vater
des Knaben Hermann sei, nicht gelungen sei und sie daher die
durch die Anerkennung des Vaters beim Eheabschluß begründete
Rechtsvermuthung für die Legitimität nicht zu widerlegen ver
mocht habe; dabei hatte das Obergericht die Erhebung von Be
weisen über einige von der Beklagten behauptete Thatsachen
(nämlich über die B. S. 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18
c, d und f) wegen Unerheblichkeit der betreffenden Behauptun
gen abgelehnt.
- In rechtlicher Beziehung muß in erster Linie und von
Amteswegen geprüft werden, ob das Bundesgericht zu Beur
theilung der Beschwerde überhaupt kompetent sei. Diese Frage
aber ist ohne weiters zu verneinen. Denn: Es handelt sich um
die Weiterziehung eines kantonalen Civilurtheils an das Bun
desgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege. Nun ist aber in derartigen
Fällen das Bundesgericht nur dann und insoweit kompetent,
als es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt,
d. h. wenn die Beschwerde darauf begründet wird, daß die an
gefochtene kantonale Entscheidung einen Grundsatz des eidge
nössischen Rechtes durch Nichtanwendung oder unrichtige An
wendung verletze. Davon kann aber im vorliegenden Falle gar
keine Rede sein. Diejenige Frage nämlich, deren Entscheidung
einzig den Gegenstand der Beschwerde bildet und bilden kann,
nämlich die Frage des Beweises der Unrichtigkeit der streitigen
Vaterschaftsanerkennung, ist zweifellos nicht nach eidgenössischem
sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Denn es handelt
sich bei deren Beantwortung keineswegs etwa um die richtige
Anwendung des bundesrechtlichen Grundsatzes, daß vorehelich
geborene Kinder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt
werden, sondern vielmehr um die Frage, ob die thatsächlichen
Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes, die Ab
stammung des Kindes vom Ehemanne der Mutter, gegeben seien
beziehungsweise ob die für die Vaterschaft des Ehemannes durch
die Anerkennungserklärung desselben zweifellos begründete Ver
muthung durch Gegenbeweis widerlegt sei. Diese Beweisfrage
aber ist, da das Bundesrecht darüber keinerlei Bestimmungen
enthält, lediglich nach Mitgabe des kantonalen Prozeßrechtes zu
beantworten und es entzieht sich daher deren Beurtheilung durch
den Vorderrichter der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Die
Beschwerde ist daher wegen Inkompetenz des Gerichtes a limine
zurückzuweisen,
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.
Siehe auch Nr. 82 dieser Sammlung.
Schlagwörter
jurisdictionappeal admissibilitypaternity acknowledgmentlegitimacyburden of proofcantonal procedurefederal law