Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; Scheidungsfolgen, namentlich Entschädigung des schuldigen Ehegatten, sind zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden. Wird im kantonalen Urteil lediglich die Pflicht zur Entschädigung prinzipiell bejaht, die Bestimmung des Quantitativs aber einem späteren Verfahren vorbehalten, so ist das Urteil unvollständig und zur Ergänzung zurückzuweisen. Die bundesgerichtliche Kognition erstreckt sich auf die Frage des Verschuldens, soweit die kantonale Nebenfolgenregelung darauf beruht; unterhalts- oder erziehungsrechtliche Zuteilungen können demgegenüber der Nachprüfung entzogen sein, wenn sie auf selbständigen, vom Verschuldenspunkt unabhängigen Erwägungen beruhen.
II. Civilstand und Ehe. Etat civil et mariage. 77. Urtheil vom 9. September 1882 in Sachen Eheleute Gamper. A. Durch Urtheil vom 30. Juni 1882 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Ehe der Litiganten gerichtlich aufzulösen? erkannt:
seien demnach die daherigen Entscheidungen der zweiten Instanz der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Daß die Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Ehemannes von der Lösung der Frage des Verschuldens der Ehescheidung abhange, vermöge hieran nichts zu ändern und die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht zu begründen; denn die Entschädi gungspflicht beruhe doch jedenfalls nicht auf eidgenössischem sondern auf kantonalem Recht. Auch wäre, da nach thurgaui schem Rechte die dem unschuldigen Ehegatten zuzusprechende Entschädigung einen Viertheil des Vermögens des Schuldigen nicht übersteigen dürfe, das Vermögen der Litiganten aber sich nur auf einige Tausend Franken belaufe, im vorliegenden Falle in Betreff der Entschädigungsfrage der Streitwerth von 3000 Fr., welcher Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz nicht erreicht. Unter allen Umständen sei die Entscheidung der zweiten Instanz über die Zutheilung der Kinder der Nachprü fung des Bundesgerichtes entzogen; denn diese Entscheidung beruhe nicht auf der Lösung der Frage des Verschuldens, son dern auf anderweitigen Momenten. Uebrigens sei die Weiter ziehung des Rekurrenten auch materiell vollständig unbegründet, da die Ehe der Litiganten zweifellos eine tief zerrüttete und diese Zerrüttung, wie die vorliegenden Akten ergeben und even tuell die von der Rekursbeklagten weiter angebotenen Beweise ergeben werden, durch den Ehemann ausschließlich oder doch in weit überwiegendem Maße verschuldet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
als solcher zu einer Entschädigung an die Ehefrau verpflichtet sei. Wenn hiegegen von dem Rekursbeklagten im heutigen Vor trage eingewendet worden ist, daß in concreto der Entschädi gungsbetrag keinenfalls die Summe von 3000 Fr. erreichen könne und daher die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege wegen Mangel des Streitwerthes nicht hergestellt sei, so ist darauf zu erwidern, daß es sich vorliegend in der Hauptsache überall nicht um eine dem Vermögensrechte, sondern um eine dem Eherechte angehörige Streitigkeit handelt, bei welcher blos akzessorisch als Folge der Ehetrennung und des Verschuldens derselben auch ökonomische Punkte in Betracht kommen, und daß daher nach Art. 29 leg. cit. sowie nach Art. 43 und 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Kompetenz des Bundesgerichtes ohne alle Rücksicht auf einen Streitwerth begründet ist, welcher ja rücksichtlich der Hauptsache, das heißt der Frage der Ehescheidung und des Verschuldens derselben, der Natur der Sache nach ausgeschlossen sein muß. 4. Ist also das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be schwerde in der angegebenen Richtung kompetent, so kann da gegen heute auf eine materielle Entscheidung der Sache nicht eingetreten werden, sondern es muß dieselbe vielmehr an den Vorderrichter zu Vervollständigung seines Urtheils und der Akten zurückgewiesen werden. Denn: a. Der Vorderrichter hat, wie sich aus den Entscheidungs gründen seines Urtheils ergibt, prinzipiell angenommen, daß dem Ehemanne die Hauptschuld an der Scheidung zur Last falle und daß derselbe daher zu einer Entschädigung an die Rekurs beklagte verpflichtet sei; dagegen hat er das Quantitativ dieser Entschädigung nicht fixirt, sondern vielmehr dessen Festsetzung in ein besonderes Verfahren verwiesen. Dieses Vorgehen ver stößt nun aber offenbar gegen Art. 49 Absatz 2 des Bundes gesetzes über Civilstand und Ehe, wonach über die persönlichen und ökonomischen Folgen der Ehescheidung u. s. w., insbeson dere über die dem unschuldigen Ehegatten gebührende Entschä digung, zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage selbst entschieden werden soll. Mit diesem gesetzlichen Grundsatze ist es gewiß unvereinbar, daß in dem Ehescheidungsurtheile ein Ehegatte nur prinzipiell zur Entschädigung verpflichtet, die quan titative Festsetzung derselben dagegen einem spätern Verfahren vorbehalten werde, vielmehr muß in dem Ehescheidungsurtheile selbst die Entschädigung auch in quantitativer Beziehung fest gestellt werden, zumal da überhaupt vor Festsetzung des Quan titativs der Entschädigung die Frage des Verschuldens der Ehe scheidung nicht als abschließlich und definitiv erledigt gelten kann. Denn das Ausmaß der Entschädigung steht, da ja deren Höhe in erster Linie mit von dem Maße des Verschuldens des entschädigungspflichtigen Ehegatten abhängt ( 145 des thur gauischen bürgerlichen Gesetzbuches), in untrennbarem innern Zusammenhange mit der prinzipiellen Frage der Verschuldung, bezw. es gelangt erst durch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die richterliche Anschauung über die Frage des Verschuldens speziell über den Grad desselben zu ihrem maß gebenden und endgültigen Ausdrucke. Da demnach das Urtheil des Vorderrichters über die Frage des Verschuldens, deren Be urtheilung unzweifelhaft einen nothwendigen Bestandtheil des Scheidungsprozesses bildet, ein unvollständiges ist, so ist das Bundesgericht, dem als Oberinstanz die Nachprüfung der sach bezüglichen Entscheidung des kantonalen Gerichtes zusteht, un zweifelhaft berechtigt und verpflichtet, die Vervollständigung die ses Urtheils zu verlangen und kann es auf eine materielle Entscheidung der Sache nicht eintreten, bevor durch den Vorder richter die Frage des Verschuldens in ihrem vollen Umfange, das heißt auch rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, beurtheilt ist. b. Im Weitern aber erscheint auch eine Vervollständigung der Akten (Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) als geboten. Denn: Die von der Rekursbeklagten (in dem Präsidialverhör vom 9. Mai 1882) aufgestellten thatsächlichen Behauptungen über lieblose Behandlung und fortgesetzte Ehrenkränkungen durch den Rekur renten, wofür sie wenigstens in letzterer Richtung Beweis durch Zeugen angeboten hatte, sind vom Rekurrenten, wie sich ins besondere aus dem Urtheile der ersten Instanz ergibt, bestritten
worden; eine Beweisaufnahme darüber hat nicht stattgefunden, ebensowenig als über die vom Rekurrenten in seiner der ersten Instanz eingereichten schriftlichen Eingabe zu Lasten der Rekurs beklagten aufgestellten, von Beweisanträgen allerdings nicht unterstützten, Behauptungen. Nun wird in dem Urtheile des Vor derrichters die Annahme, daß den Rekurrenten die Hauptschuld an dem ehelichen Zerwürfnisse treffe, auf keine ausdrückliche Feststellung bestimmter einzelner Thatsachen begründet, sondern es wird blos im Allgemeinen auf die Unverträglichkeit seines Charakters und den Umstand, daß er seine Verhältnisse nicht von denjenigen seines Bruders habe absondern wollen, hingewiesen, während weder aus dem Inhalte des Urtheils selbst noch aus dessen Vergleichung mit dem außerordentlich lückenhaften Aktenmaterial irgend zu erkennen ist, aus welchen thatsächlichen Vorgängen der Vorderrichter den erwähnten Schluß gezogen hat, bezw. welche Thatsachen er allfällig als durch den gesammten Inhalt der Verhandlungen festgestellt seinem Urtheile zu Grunde gelegt haben mag. Bei dieser Sachlage muß offen bar, da die Entscheidung des Vorderrichters über die Frage des Verschuldens der Scheidung nicht als hinlänglich begründet er scheint, vielmehr von einem durch den Vorrichter festgestellten Thatbestand, auf Grund dessen die obere Instanz die Rechts frage des Verschuldens beurtheilen könnte, kaum gesprochen wer den kann, dem heutigen Aktenvervollständigungsbegehren der Rekursbeklagten stattgegeben werden und muß demnach der von der Rekursbeklagten schon vor der ersten Instanz angebotene Beweis über wiederholte Ehrenkränkungen, welche sich der Re urrent ihr gegenüber habe zu Schulden kommen lassen, abge nommen werden. Dabei ist selbstverständlich dem Rekurrenten Gelegenheit zum Gegenbeweise, insbesondere auch bezüglich all fälliger die ihm zur Last gelegten Aeußerungen veranlaßender oder entschuldigender Momente zu geben. Gleichzeitig ist, da dieses Aktenstück offenbar einen Bestandtheil der Prozeßakten zu bilden hat, das früher zwischen den Litiganten ergangene gerichtliche Urtheil vom 13. Oktober 1881, über dessen Inhalt die Angabe des Vorderrichters, daß durch dasselbe die Litiganten temporär geschieden worden seien, derjenigen der ersten Instanz, daß im Gegentheil dieses Urtheil die Litiganten zusammenge wiesen habe, völlig widerspricht, von Amteswegen zu den Akten einzufordern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: