Art. 2 and 5 of the Federal Railway Liability Act; contributory fault and assessment of loss-of-support damages: the Federal Court is bound by the factual findings of the cantonal instance (Art. 30 OG) and reviews only the legal qualification. In railway-accident cases, contributory negligence of the deceased must be established; where the accident appears as a consequence of the particular dangers of railway operations and no negligent omission is shown, liability is not excluded. Damages for loss of support are to be assessed primarily according to the deceased's actual earning situation at the time of the accident; only future developments that are certain or in secure prospect may be considered. The widow's own earnings do not, as such, eliminate the compensable loss, since the spouse's maintenance duty is unconditional; only income that is shown to be a direct substitute enabled by the death may be offset (consid. 2-3).
Vaters am 12. September 1880 zur Welt kam. Vermögen hat er, außer seinem auf zirka 2000 Fr. gewertheten Mobiliar, keines hinterlassen und es besitzen denn auch Wittwe und Kin der kein eigenes Vermögen. Dagegen wurde die Wittwe Röth lisberger nach dem Tode ihres Ehemannes im Dienste der Be klagten mit einer Monatsbesoldung von 90 Fr. angestellt. 2. Der von der Wittwe des J. Röthlisberger, für sich und als natürliche Vormünderin ihrer Kinder, angestrengten, auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten, Klage hat die Beklagte in erster Linie die Einrede des eigenen Ver schuldens des Getödteten entgegengestellt. Allein diese Einwen dung kann nicht als begründet erachtet werden. Denn: Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen. Die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unterlie gen also der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, sondern letzteres hat blos zu untersuchen, ob durch die angefochtene Ent scheidung der vom Vorderrichter in unanfechtbarer Weise festge stellte Thatbestand in rechtlicher Beziehung richtig gewürdigt worden sei. Es kann nämlich nicht etwa gesagt werden, daß die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters selbst auf einer die Beklagte beschwerenden Verletzung des Gesetzes beruhen. Denn es wird zwar freilich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urtheils beiläufig bemerkt, daß streng formell der von der Beklagten versuchte Beweis des Selbstverschuldens schon deßhalb nicht geglückt wäre, weil über den Hergang des Unfalles nur ein Zeuge (der Stationsgehülfe Kohler) habe ab gehört werden können, die Aussage eines Zeugen aber nicht beweiskräftig sei. Allein die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters beruhen in Wirklichkeit keineswegs auf dieser Erwägung, welche allerdings, da nach 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 zweifellos in Haftpflichtfällen die gesetzlichen Beweisregeln der kantonalen Prozeßordnungen nicht gelten, sondern dem Richter Recht und Pflicht der freien Würdigung der Beweise zusteht, als rechtsirrthümlich bezeichnet werden müßte. Vielmehr ist der Vorderrichter, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zeigt, auf die freie Würdigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen insbesondere auf die Würdigung der Aussage des Zeugen Kohler thatsächlich einge treten und hat auf Grund derselben seine Entscheidung getrof fen. Geht man nun aber demgemäß von der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters aus, so ist klar, daß in keiner Weise dargethan ist, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten verursacht worden sei, sondern daß derselbe viel mehr als durch einen, mit der besondern Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebsdienstes zusammenhängenden, Zufall verursacht erscheint. Die Beklagte hat zwar heute wiederholt ausgeführt, es liege ein Verschulden des Getödteten darin, daß derselbe, ob schon mit der Lokalität vertraut, nicht rechtzeitig vor der ge fährlichen Stelle an der Rampe, auf deren Nähe er speziell durch eine vor derselben liegende Weiche habe aufmerksam werden müssen, auf das Trittbrett des Wagens gesprungen sei. Allein es ist schon vom Vorderrichter mit zutreffenden Gründen dar gethan worden, daß der Getödtete, weil mit dem Schieben einer schweren Last beschäftigt, und daher zu einer gebückten, eine ge naue Erkenntniß der Umgebung und der Entfernungen jeden falls erschwerenden, Stellung genöthigt, sehr leicht den richtigen Moment zum Aufspringen verfehlen konnte, ohne daß ihm deß halb ein Mangel an derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, welche einem Eisenbahnbediensteten mit Recht zuzumuthen ist, vorgeworfen werden könnte. Es muß dies um so mehr festge halten werden, als selbstverständlich von einem Eisenbahnbe diensteten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, daß er den Gefahren des Eisenbahnbetriebes gegenüber die gleiche ängstliche Sorgsamkeit an den Tag lege, wie ein mit denselben nicht vertrauter und nicht täglich im Betriebe beschäftigter Dritter, was ja auch mit den dienstlichen Anforderungen, die an einen Eisenbahnbeamten gestellt werden und gestellt werden müssen, völlig unvereinbar wäre. 3. Ist somit die Einwendung des Selbstverschuldens unbe gründet, so muß die Klage, in Uebereinstimmung mit dem Vor derrichter, im Prinzipe gutgeheißen werden. Auch rücksichtlich des Betrages der Entschädigung sodann ist die Entscheidung des
Vorderrichters, unter Abweisung der Rekursanträge beider Par teien, einfach zu bestätigen. Denn: Den Klägern ist nach 5 des Haftpflichtgesetzes derjenige Schaden zu vergüten, welcher ihnen in Folge des Todes ihres Ehemannes und Vaters durch Entziehung des Unterhaltes erwachsen ist. Wenn nun der Vor derrichter diesen Schaden, mit dessen Werthung in einer Aversal summe beide Parteien eventuell einverstanden sind, auf den Betrag von 14,000 Fr. veranschlagt hat, so kann hierin eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden; vielmehr er scheint dieser Kapitalbetrag, wenn man das auf zirka 2000 Fr. zu veranschlagende Jahreseinkommen des Getödteten, von dem er wohl ungefähr die Hälfte auf den Unterhalt seiner Familie zu verwenden in der Lage war, dessen Alter, sowie das Alter der klägerischen Wittwe und der Kinder in Betracht zieht, als ein angemessener, das heißt demjenigen, was den Klägern durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters für die wahrscheinliche Dauer der Alimentationspflicht desselben an Unterhalt entgeht, entsprechender. Seitens der Beklagten ist zwar gegen die Scha densfestsetzung des Vorderrichters eingewendet worden, daß die selbe insofern auf rechtsirrthümlicher Grundlage beruhe, als sie einerseits das Einkommen des Getödteten zu hoch veran schlage, da dessen Besoldung als Ohmgeldeinnehmer, welche demnächst mit der verfassungsmäßigen Aufhebung des Ohm geldes doch weggefallen wäre, dabei nicht, oder doch nicht ihrem ganzen Betrage nach in Berechnung fallen dürfe, und als sie andrerseits auf das seit dem Tode ihres Ehemannes der klägerischen Wittwe zufließende Einkommen aus ihrem Dienst verhältnisse bei der Beklagten keine Rücksicht nehme. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen ist be gründet. Denn: a. Was zunächst die erstere Einwendung anbelangt, so ist da rauf zu erwidern: Nach anerkanntem Grundsatze ist bei Be rechnung des Schadens in erster Linie von der Erwerbslage des Getödteten zur Zeit des Unfalles auszugehen; auf zukünftige Aenderungen derselben kann nur insofern Rücksicht genommen werden, als sie von der Partei, welche sich darauf beruft, be stimmt bewiesen sind, beziehungsweise als sie nicht nur möglich oder mehr oder weniger wahrscheinlich sind, sondern in sicherer Aussicht stehen. Nun kann aber offenbar gar nicht mit irgend welcher Sicherheit behauptet werden, daß der Erwerb des Ge tödteten sich in der Zukunft vermindert hätte; denn der von der Beklagten als in sicherer Aussicht stehend hervorgehobenen Ein kommenseinbuße stehen auf der andern Seite bei dem Alter und der Stellung des Getödteten mit großer Wahrscheinlichkeit Aus sichten auf Einkommensvermehrung durch Avancement und der gleichen gegenüber. b. Bezüglich der Einwendung sodann, daß bei Bemessung des Schadensersatzanspruches der Wittwe Röthlisberger darauf hätte Rücksicht genommen werden sollen, daß dieselbe seit dem Tode ihres Ehemannes im Dienste der Beklagten angestellt sei und in dem daherigen Diensteinkommen einen, wenigstens theil weisen, Ersatz für den ihr entzogenen Unterhalt bereits gefunden habe, so ist zu bemerken: Die Alimentationspflicht des Ehe mannes gegenüber der Frau während der Dauer der Ehe ist eine unbedingte und keinswegs davon abhängig, daß die Frau unterstützungsbedürftig, das heißt, nicht im Stande sei, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen; der Ehefrau erwächst daher ein Schaden durch Entziehung des Unterhaltes, welcher gemäß 5 des Bundesgesetzes vom Betriebsunternehmer zu ersetzen ist, keineswegs blos dann, wenn sie nicht aus eigenen Mitteln oder durch eigene Thätigkeit für ihren Unterhalt sorgen kann, sondern das Vorhandensein und die Höhe des ersatzberechtigten Schadens der Ehefrau hängt vielmehr einzig davon ab, ob und inwieweit der Ehemann zu Unterhaltung der Frau rechtlich verpflichtet und faktisch im Stande war. Der klägerischen Wittwe kann also keinenfalls entgegengehalten werden, daß sie zu ei genem Erwerbe ihres Unterhaltes im Stande ist. Dagegen könnte allerdings in Frage kommen, ob nicht auf den gegen wärtigen Erwerb der Klägerin Wittwe Röthlisberger aus dem Grunde Rücksicht zu nehmen sei, weil sie während des Lebens ihres Ehemannes auch ihrerseits, als Gegenleistung für den ihr vom Ehemanne gewährten Unterhalt, ihre Arbeitskraft auf Führung des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden gehabt habe und weil ihr nun mit dem Tode des Ehemannes, bezie 1
hungsweise mit dem daherigen Wegfall ihrer Pflichten gegen letzteren, die anderweitige Bethätigung ihrer Arbeitskraft möglich geworden sei und gerade aus dieser Bethätigung ihr gegenwär tiger Erwerb fließe. Allein für den vorliegenden Fall kann hie rauf deßhalb nichts ankommen, weil nach der ausdrücklichen Feststellung des Vorderrichters die gegenwärtige Anstellung der Klägerin im Dienste der Beklagten nicht durch den Tod des Ehemannes bedingt war, sondern von ihr ebensogut auch wäh rend der Ehe hätte bekleidet werden können, so daß es sich also überall nicht um einen Erwerb handelt, welcher erst durch die mit dem Tode des Ehemannes eingetretene Minderung der hausfräulichen Pflichten der Klägerin ermöglicht wäre. Sind aber sonach die Angriffe auf die rechtlichen Grundlagen der Schadensfestsetzung des Vorderrichters unbegründet, so muß letz tere, wie bemerkt, einfach bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1882 wird, unter Abweisung der Weiter ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt. Siehe auch Nr. 75 dieser Sammlung.