Art. 1, 2, 5 lit. e and 6 lit. a Fabrikgesetz vom 25. Juni 1881; factory liability for a fatal accident in the plant: an accident is caused by factory operation when it is in causal connection with a plant or process peculiar to the factory and involving specific industrial risks (consid. 3). A breach of instructions by the injured worker does not preclude this causal link, but is relevant to contributory fault. Where a prohibition is not effectively enforced and supervisors themselves tolerate or order contrary practice, the worker cannot be held solely responsible; concurrent fault of the factory management exists, and the employer must additionally provide necessary protective devices (consid. 4). In case of shared fault, compensation remains due but may be equitably reduced; the fixing of the amount is reviewed only for misapplication of law, not mere disagreement with the assessment (consid. 5).
schäftigten Karl Wickart, um sich von diesem heißes Wasser, des sen sie bei ihrer Arbeit bedurfte, aus dem Condensirwasserbe hälter geben zu lassen. Karl Wickart wollte nun das von der Arbeiterin mitgebrachte ziemlich große und schwere Wassergefäß, ohne Zuhülfenahme eines Wasserschöpfers, unmittelbar aus dem Condensirwasserbehälter selbst füllen, zu welchem Zwecke er auf dem Ladenverschlusse niederkniete. Dabei verlor er aber das Gleichgewicht und stürzte in den mit heißem Wasser gefüllten Behälter, wodurch er derart verletzt wurde, daß er am 2. No vember 1881 an den erlittenen Wunden im Spital in Zug starb. Nach den thatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz war dem Verunglückten durch den Maschinenmeister Wittlinger, wie dieser und auch der Werkführer Steinbrenner als Zeugen aussagten, mündlich untersagt worden, das heiße Wasser aus dem fraglichen Wasserbehälter zu andern Zwecken als zu Spei sung des Dampfkessels zu verwenden. Dagegen stellte der Vor derrichter ebenfalls, im Anschlusse an die Aussagen mehrerer anderer Zeugen, fest, daß dieses Verbot nicht gehörig gehand habt worden sei, daß vielmehr der Heizer Wickart durch ver schiedene andere Aufsichtspersonen wiederholt angewiesen und veranlaßt worden sei, Wasser aus dem fraglichen Behälter an die Arbeiter zu verabfolgen. Die 60 Jahre alte Klägerin, welche nur in beschränktem Grade arbeitsfähig ist und welche bisher mit dem Verunglückten in gemeinsamer Haushaltung ge lebt hat und von ihm aus seinem Arbeitsverdienste unterstützt worden ist, verlangte, gestützt auf Art. 1 (eventuell Art. 2) und Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrik betrieb vom 25. Juni 1881 Ersatz der Arzt und Verpflegungs kosten sowie eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins zu % seit dem Todestage des Verunglückten. 2. In rechtlicher Beziehung ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde legen hat, und daß also die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters seiner Ueberprüfung nicht unterliegen, sondern es vielmehr nur zu untersuchen hat, ob das kantonale Gericht auf den von ihm endgültig festgestellten Thatbestand das Gesetz rich tig angewendet, das heißt, denselben in seiner rechtlichen Be deutung richtig gewürdigt habe. Auf die im heutigen Vortrage von den Parteien gegen die rein thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters gerichteten Angriffe kann daher nicht eingetreten werden; es kann somit weder untersucht werden, ob, was vom klägerischen Anwalte angefochten worden ist, der Vorderrichter mit Recht als erwiesen angenommen habe, daß dem Verunglück ten vom Maschinenmeister verboten worden sei, aus dem Con denstrwasserbehälter Wasser an die Arbeiter zu verabfolgen, noch kann auf die beklagtische Bestreitung der Annahme des ange fochtenen Urtheils, daß die Klägerin unterstützungsbedürftig und von ihrem verunglückten Sohne thatsächlich unterstützt worden sei, irgend etwas ankommen. 3. Bei Prüfung der Klage auf Grund des von dem kanto nalen Gerichte festgestellten Thatbestandes muß sich in erster Linie fragen, ob, was von der Klägerin behauptet, von der Be klagten dagegen bestritten wird, der Unfall durch den Betrieb der beklagtischen Fabrik herbeigeführt worden sei. Denn nach dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 ist die Haftpflicht des Fabrikanten sowohl in den Fällen des Art. 1 als in denjenigen des Art. 2 dieses Gesetzes, das heißt sowohl dann, wenn ein Verschulden des Fa brikanten selbst oder eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik vorliegt, als dann, wenn ein solches Verschulden nicht gegeben, somit der Unfall durch einen Zufall verursacht ist, davon abhängig, daß der Unfall in den Räum lichkeiten der Fabrik und durch den Betrieb derselben herbeige führt worden sei. Im vorliegenden Falle nun aber ist dies zu bejahen. Denn auch wenn man in Auslegung des eidgenössi schen Fabrikhaftpflichtgesetzes daran festhält (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Bürgisser, Amtliche Sammlung VII, S. 102 u. ff.), daß als durch den Betrieb herbeigeführt nur diejenigen Unfälle gelten können, welche in kaufalem Zu sammenhange mit besondern, dem Fabrikbetriebe eigenthümlichen Gefahren stehen, so kann doch in concreto nicht zweifelhaft sein, daß ein durch den Fabrikbetrieb herbeigeführter Unfall vorliegt.
Der in Frage stehende Unfall nämlich steht unverkennbar in kausalem Zusammenhange mit der zu Betriebszwecken und durch einen Fabrikarbeiter in dienstlicher Stellung erfolgten Benützung einer, dem Fabrikbetriebe eigenthümlichen, besondere Gefahren darbietenden Anlage, nämlich des zum Dampfkessel der Fabrik gehörigen, mit heißem Wasser gefüllten Reservoirs, und es ist somit das Fabrikhaftpflichtgesetz jedenfalls anwendbar. Wenn die Beklagte dies deßhalb verneinen zu können glaubt, weil der Verunglückte die Verrichtung, bei welcher der Unfall eingetreten sei, nach den ihm gegebenen Dienstordres gar nicht hätte vor nehmen sollen, so ist darauf zu erwidern, daß dieses Moment wohl bei Würdigung der Frage, ob der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden sei, in Berück sichtigung zu ziehen ist, dagegen nicht als geeignet erscheint, die Lösung der Frage, ob der Unfall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt worden sei, zu beeinflussen. 4. Ist somit der in Frage stehende Unfall durch den Betrieb der beklagtischen Fabrik herbeigeführt worden, so muß sich im Fernern fragen, ob derselbe durch eigenes Verschulden des Ge tödteten herbeigeführt worden sei, oder ob allfällig ein konkuri rendes Verschulden des Verunglückten und der Beklagten resp. eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der selben vorliege. Die erste Instanz ist in dieser Richtung davon ausgegangen, daß allerdings ein Verschulden des Getödteten vorliege, da dieser bei Vornahme der Verrichtung, bei welcher der Unfall eintrat, das ihm vom Maschinenmeister ertheilte Verbot übertreten und im Fernern dabei unvorsichtig zu Werke gegangen sei, daß aber auch die Leitung der beklagten Fabrik ein Verschulden treffe, da sie für Aufrechterhaltung des fraglichen Verbotes nicht gesorgt, vielmehr zugelassen habe, daß dasselbe thatsächlich übertreten werde, wozu einzelne Aufseher den Ver unglückten geradezu angewiesen haben, und weil sie sodann nicht die erforderlichen Schutzvorrichtungen, um einen Sturz in den fraglichen Wasserbehälter zu verhindern, angebracht habe. Diese Annahme des Erstinstanzgerichtes nun ist von beiden Parteien im heutigen Vortrage angefochten worden, indem die Klägerin darzuthun versuchte, daß ein Verschulden des Getödteten überall nicht vorliege, dagegen der Unfall durch Verschulden der Be klagten, eventuell durch Zufall herbeigeführt worden sei, wäh rend die Beklagte ausführt, daß der Getödtete den Unfall aus schließlich selbst verschuldet habe. Geht man nun aber von dem durch das kantonale Gericht festgestellten Thatbestand aus, so kann in der in Rede stehenden rechtlichen Annahme des Vorder richters eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden. Denn: Wenn es, wie das Erstinstanzgericht thatsächlich in einer der Anfechtung beim Bundesgerichte nicht unterliegenden Weise festgestellt hat, richtig ist, daß das dem Verunglückten durch den Maschinenmeister ertheilte Verbot, heißes Wasser aus dem Condensirwasserbehälter an Arbeiter zu verabfolgen, durch entgegenstehende Weisungen anderer Vorgesetzter durchkreuzt und thatsächlich gewohnheitsmäßig übertreten wurde, so kann offen bar die Uebertretung dieses Verbotes im konkreten Falle dem Getödteten jedenfalls nicht zu ausschließlichem Verschulden an gerechnet werden, sondern liegt zweifellos in dieser Richtung mindestens ein getheiltes Verschulden des Getödteten und der Leitung der Fabrik, beziehungsweise der betreffenden Aufseher, vor. Allerdings kann nun im Weitern nicht geleugnet werden, daß der Getödtete bei Vornahme der fraglichen Verrichtung je denfalls unvorsichtig zu Werke ging, da die Art und Weise, wie er dieselbe vornahm, ganz offenbar eine gefährliche war; allein auf der andern Seite ist nicht zu verkennen, daß auch die Leitung der beklagtischen Fabrik, sofern sie das Verbot des Wasserschöpfens aus fraglichem Wasserreservoir nicht ernstlich aufrechterhielt und durchführte, nach Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken verpflichtet war, die nö thigen Schutzvorrichtungen zur Verhinderung des Sturzes in den Behälter zu treffen und daß also auch sie in dieser Bezie hung ein Verschulden trifft. 5. Liegt also ein getheiltes Verschulden des Getödteten und der Beklagten vor, so ist nach Art 5 litt. e des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb die Klage im Prin zipe gut zu heißen; es hat jedoch eine billige Reduktion der Er satzpflicht der Beklagten Platz zu greifen. Diese Gesetzesbestim mung nun ist vom Erstinstanzrichter bei seiner Entscheidung
berücksichtigt worden und es kann in der Festsetzung des Quan titativs der Entschädigung durch den Vorderrichter überhaupt eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht gefunden werden. Es ist denn auch von den Parteien in dieser Richtung im heu tigen Vortrage nichts Stichhaltiges vorgebracht worden. Seitens der Beklagten ist nämlich zwar wohl behauptet worden, daß der der Klägerin zugebilligte Schadensbetrag ein zu hoher sei, da gegen ist in keiner Weise dargethan worden, daß dessen Bemes sung durch den Vorderrichter auf Verletzung des Gesetzes, das heißt auf Berücksichtigung im Gesetze nicht vorgesehener Scha denselemente oder auf Nichtberücksichligung gesetzlicher Reduk tionsgründe der Entschädigung beruhe. Ebenso hat aber auch die Klägerin irgend welchen Nachweis dafür, daß die Entschä digungsfestsetzung auf einer, sie beschwerenden, unrichtigen An wendung des Gesetzes beruhe, nicht erbracht. Wenn dieselbe be sonders darauf hingewiesen hat, daß die Geschwister des Ge tödteten als Erben desselben zu ihrer (der Klägerin) Gunsten auf eine Entschädigungsforderung verzichtet haben, so ist klar, daß hierauf überall nichts ankommen kann. Denn ein Entschä digungsanspruch bei Tödtungen durch den Fabrikbetrieb steht ja nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 6 litt. a des Gesetzes keineswegs den Erben des Getödteten als solchen son dern lediglich denjenigen Hinterlassenen zu, zu deren Unterhalt der Getödtete verpflichtet war, und nun ist im vorliegenden Falle nicht das Mindeste dafür vorgebracht worden, daß der Getödtete zum Unterhalt seiner Geschwister verpflichtet gewesen sei und dieselben also durch seinen Tod, in Folge Entziehung des Un terhaltes, einen Schaden erlitten haben. Wenn allerdings das Gesetz unter den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen auch die Geschwister aufzählt, so bezieht sich dies doch offenbar nur auf diejenigen Fälle, wo dieselben durch den Todesfall in Folge Entziehung des Unterhaltes thatsächlich einen Schaden erleiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes Zug vom 2. Juni 1882 wird, unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.