Staatsrechtlicher Rekurs; Provokation zur Klage und Wahl des Bundesgerichts als Forum: Eine kantonale Aufforderung zur Klage verletzt bundesrechtlich gewährleistete Rechte nicht, wenn sie nur für den Fall der Inanspruchnahme des kantonalen Gerichtsstandes wirkt und die spätere Geltendmachung des Anspruchs vor dem Bundesgericht unberührt lässt. Ob eine solche Provokation nach kantonalem Prozessrecht zulässig oder durch eine prozessuale Erklärung des Provokaten gegenstandslos geworden sei, betrifft ausschließlich kantonales Recht und entzieht sich der bundesgerichtlichen Kognition (consid. 1-3).
erkannt: 11. Urtheil vom 17. Februar 1882 in Sachen Brunner. A. Johann Brunner, Fuhrhalter in Aarberg, hatte an den Staat Bern, als Vertreter des Unternehmens der Juragewässer korrektion mit Schreiben vom 24. Oktober und 2. Dezember 1879 eine Entschädigungsforderung für Schaden, der an einem ihm gehörigen Grundstücke durch die von dem Unternehmen der Jura gewässerkorrektion ausgeführte Ableitung der Aare in den Bie lersee entstanden sein sollte, gestellt, wobei er seine Forderung den Fall, daß eine gütliche Verständigung stattfinden sollte, auf den Betrag von 1500 Fr. bezifferte. Da der Staat Bern jede Entschädigungspflicht bestritt und auch ein erneutes diesbezüg liches Gesuch des Rekurrenten vom 30. März 1880 abwies, so ließ Rekurrent denselben auf 29. September 1880 zu Abhal tung des Sühneversuchs über das Begehren: Der Beklagte sei schuldig und zu verurtheilen, dem Kläger Brunner denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm an seiner Besitzung, genannt Blümlismatt, im Gemeindebezirk Aarberg gelegen, dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Aarberg Hag nekkanal nicht innert der festgesetzten Zeit plan und vertrags
mäßig ausgeführt worden ist, unter Kostenfolge , vor den Ge richtspräsidenten von Aarberg vorladen. Der abgehaltene Sühne versuch blieb indeß fruchtlos. B. Durch Provokationskundmachung mit Ladung vom 5. Ja nuar 1881, welche dem Rekurrenten am 7. gleichen Monats insinuirt wurde, stellte hierauf der Staat Bern, indem er aus führte, daß Rekurrent seit dem Sühneversuch weitere gerichtliche Schritte zu Geltendmachung seines vermeintlichen Anspruches nicht gethan habe und daß in concreto alle Voraussetzungen der Aufforderung zur Klage nach 323 der bernischen Civil prozeßordnung gegeben seien, das Begehren: Es sei dem Vor geladenen richterlich eine peremptorische Frist zu bestimmen, binnen welcher er den angedrohten Civilanspruch gerichtlich einzuklagen habe, unter Kostenfolge nach dem Gesetze. Bei der über dieses Begehren am 26. Januar 1881 stattgefundenen Verhandlung vor Richteramt Aarberg erklärte nun aber Rekur rent: Er habe den Staat Bern allerdings mit einem Rechts anspruch bedroht und bedrohe denselben damit noch gegenwärtig allein er beziffere seine Entschädigungsforderung auf mehr als 3000 Fr. und erkläre, daß er dieselbe nicht bei den kantonalen Gerichten, sondern direkt beim Bundesgericht geltend machen werde. Damit betrachte er das eingeleitete Provokationsverfah ren als dahingefallen, da nach dem Bundesgesetze über das Ver fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig keiten (Art. 41) die Aufforderung zur Klage unzulässig sei. Da trotz dieser Erklärung der Staat Bern auf seinem Provoka tionsbegehren beharrte, so beantragte der Rekurrent: es sei zu erklären: 1. es sei vor den bernischen Gerichten Brunner nicht schuldig, sich auf die vom Staate Bern gegen ihn gestellte Pro vokationsklage einzulassen, unter Kostenfolge, eventuell 2. der Staat Bern sei mit seinem Provokationsschlusse gegen Brunner gerichtet, gestützt auf die abgegebene Erklärung, abzuweisen un ter Kostenfolge. Durch Entscheidung vom 24. Januar 1881 sprach indeß der Gerichtspräsident von Arberg, unter Abweisung der Kompetenzeinrede des Provokaten, dem Staate Bern sein Provokationsbegehren zu und setzte die Provokationsfrist auf drei Monate fest. Auf ergriffene Berufung hin wurde dieses Urtheil am 8. Oktober 1881 vom Appellations und Kassations hof des Kantons Bern bestätigt. C. Gegen diesen Entscheid ergriff IJ. Brunner den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er, mit der Be gründung, daß durch seine Erklärung, seinen Anspruch beim Bundesgerichte geltend machen zu wollen, die Sache der Kom petenz der kantonalen Gerichte entzogen worden sei, den Antrag stellt: Das Bundesgericht möge den angefochtenen Entscheid des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern nichtig erklären unter Kostenfolge. D. Dagegen beantragt der Staat Bern in seiner Vernehm lassung auf diese Beschwerde deren Abweisung, indem er im Wesentlichen bemerkt: Das Provokationsbegehren des Staates Bern sei zur Zeit der Anlegung der Provakationsladung, wo durch der Rechtsstreit bei den kantonalen Gerichten rechtshängig geworden sei, durchaus begründet gewesen. Durch die bloße Er klärung des Provokaten, seine Klage beim Bundesgericht an hängig machen zu wollen, habe die Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht aufgehoben werden können, da dadurch die Sache keineswegs beim Bundesgericht rechtshängig geworden sei; es mangle somit der Gerichtstandseinrede des Rekurrenten, welche sich als exceptio litis pendentis darstelle, an jeder Grundlage. Ueberhaupt ließe sich fragen, ob die Erklärung des Rekurrenten, mit seiner Klage die kantonalen Gerichte nicht behelligen zu wollen, für ihn verbindlich wäre; ein solcher Verzicht auf den kantonalen Gerichtsstand, welcher unter Umständen, wenn näm lich allfällig auch das Bundesgericht sich als unzuständig erklä ren sollte, einen Verzicht auf jeden Rechtsschutz enthielte, wäre wohl als ungültig zu betrachten. In denjenigen Fällen, in wel chen das Bundesgericht neben den kantonalen Gerichten elektiv kompetent sei, gelte bezüglich der Aufforderung zur Klage inso lange, als die an sich begründete Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht durch die Prozeßeinleitung beim Bundesgerichte aufgehoben worden sei, das kantonale Recht, wobei aber selbst verständlich eine durch das kantonale Gericht angesetzte Klage frist nicht auch für die Einklagung des Anspruches vor dem Bundesgerichte Geltung habe. Rekurrent habe demnach an dem
Ausgange seines Rekurses auch durchaus kein praktisches Inte resse, da er ja durch die angefochtene Entscheidung in der Gel tendmachung seiner Ansprüche vor demjenigen Gerichtsstande, den er sich ausgewählt zu haben scheine, nämlich vor dem Bundes gerichte, durchaus nicht beeinträchtigt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: