Art. 192 eidgenössische Civilprozeßordnung; Zuständigkeit des Bundesgerichts für nachträgliche Begehren betreffend Entziehung oder Übertragung des Erziehungsrechts: Ein auf nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetretene neue Tatsachen gestütztes Begehren stellt keine Revision dar, sondern eine neue Klage. Für die Beurteilung von Gesuchen um Entziehung des Erziehungsrechts wegen angeblich mangelhafter Erfüllung der elterlichen Pflichten fehlt dem Bundesgericht die gesetzliche Kompetenz; zuständig sind ausschliesslich die nach kantonalem Recht berufenen Behörden, Gerichte oder Verwaltungsstellen (consid. 1).