Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 18. November 1882
in Sachen Kunz.
A. Durch zweitinstanzliche Erkenntniß der Polizeikammer
des Apellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
- Mai 1882 wurde Rekurrent wegen Nichtstempelung eines
von ihm am 9. Februar 1882 mit einem Friedrich Merz von
abgeschlossenen Aus
Menziken, Kantons Aargan, in Bern
gegen das bernische
wanderungsvertrages der Widerhandlung
Gesetz über die Stempelabgabe vom 16. März 1880 schuldig
erklärt und in Anwendung der Art. 1a, 4 und 7 dieses Ge
setzes polizeilich zu einer Buße von 10 Fr., zu Bezahlung der
Extrastempelgebühr von 8 Fr., sowie der Gerichtskosten ver
urtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff F. Kunz den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung: Die Be
legung der Auswanderungsverträge mit einer kantonalen Stem
pelabgabe verletze die Bestimmungen des Bundesgesetzes be
treffend den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen vom
- Dezember 1880, nach welchem, in Ausführung des Art. 34
der Bundesverfassung erlassenen, Gesetze, die Regelung des
Auswanderungswesens jeder Einwirkung der kantonalen Gesetz
gebung entzogen und kein Kanton berechtigt sei, von einem
Auswanderungsagenten, Unteragenten oder Auswanderer eine
Kaution oder irgend eine Gebühr außer den gewöhnlichen mit
der Niederlassung verbundenen Steuern und Abgaben, wozu
die Stempelabgabe nicht gehöre, zu erheben (Art. 22, Abs. 2
des cit. Gesetzes); überdem verstoße die Erhebung einer kanto
nalen Stempelabgabe von Auswanderungsverträgen gegen den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, da dieselbe nicht im
ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, als dem Geltungsgebiete
des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880, gleichmäßig er
hoben werde. Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht
möchte das Erkenntniß der Polizeikammer des Kantons Bern
vom 13. Mai 1882 als gesetzwidrig nichtig erklären, unter
eventueller Auflage der Kosten an den Staat.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bezieht
sich die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern einfach auf die Motive ihres angefochtenen
Urtheils und beantragt, darauf gestützt, Abweisung des Rekurses,
welchem Antrage sich auch der Regierungsrath des Kantons
Bern ohne weitere Bemerkungen anschließt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde auf Verletzung des Grundsatzes
der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze begründet wird,
ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nach Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
zweifellos kompetent; in dieser Richtung aber ist die Beschwerde
offenbar unbegründet, denn es ist ja von vornherein klar, daß
der erwähnte verfassungsmäßige Grundsatz keineswegs verlangt,
daß im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die gleichen Rechts
normen bezüglich der Besteuerung u. drgl. gelten, sondern daß
dadurch lediglich postulirt wird, daß die Kantone in ihrer Ge
setzgebung sowie in der Handhabung des geltenden Rechts nicht
einzelne Bürger oder Klassen von Bürgern willkürlich, d. h.
ohne daß dafür ein innerer Grund vorläge, bevorzugen oder
benachtheiligen.
- Insofern dagegen die Beschwerde darauf gestützt wird,
daß die Erhebung einer kantonalen Stempelabgabe von Aus
wanderungsverträgen mit den Bestimmungen des Bundesge
setzes über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen
unvereinbar sei, und also darauf abgestellt wird, daß durch das
erwähnte Bundesgesetz den Kantonen die Ausdehnung bestehen
der allgemeiner Verkehrssteuern, wie der Stempelabgabe, auf
die Auswanderungsverträge untersagt werde, ist das Bundes
gericht zu Beurtheilung des Rekurses nicht kompetent; denn
nach Art. 59, Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege sind daherige Beschwerden als
Administrativstreitigkeiten nicht vom Bundesgerichte, sondern
von dem Bundesrathe, bezw. der Bundesversammlung zu ent
scheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie auf Verletzung des Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetze gestützt wird, als unbe
gründet abgewiesen; im übrigen wird auf dieselbe wegen In
kompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
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