- Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen
Gränicher.
A. Alfred Gränicher, welcher bis Ende Juni 1882 als In
genieur in Wasen, Kantons Uri, angestellt war, wurde dort im
Mai 1882 zu Bezahlung der Staats und Gemeindesteuer für
das ganze Jahr 1882 angehalten, und zwar hatte er zu be
zahlen je 1 Fr. Kopfsteuer an Staat und Gemeinde, sowie
7 Fr. Einkommenssteuer an den Staat und 4 Fr. 20 Cts.
Einkommenssteuer an die Gemeinde. Ende Juni nun siedelte
A. Gränicher nach Locle, Kantons Neuenburg, über, wo er
zur Bezahlung der Einkommenssteuer an Staat und Gemeinde
für die letzten sechs Monate des Jahres 1882 angehalten
wurde. Da eine vom Polizeivorstande von Loele an das Finanz
departement des Kantons Uri gerichtete Reklamation, es möchte
dem A. Gränicher die Hälfte der für 1882 im Kanton Uri
bezahlten Steuern mit 6 Fr. 60 Cts. restituirt werden, von
der Finanzkommission des Kantons Uri am 13./16. Oktober
1882 mit der Begründung, daß im Kanton Uri das System
der Jahresbesteuerung gesetzlich anerkannt sei und eine Pflicht
zur Rückerstattung bereits bezahlter Steuern nicht bestehe, ab
gewiesen wurde, so ergriff A. Gränicher den Rekurs an das
Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er mit der
Bemerkung, daß hier unzweifelhaft eine unzulässige Doppelbe
steuerung vorliege, das Bundesgericht möge entscheiden, ob der
Kanton Uri und die Gemeinde Wasen zur Rückbezahlung der
Hälfte der für 1882 erhobenen Steuern gezwungen werden
können, oder ob der Kanton Neuenburg, respektive Loele die
erhobenen Steuern für das zweite Halbjahr 1882 rückzuver
güten haben.
B. In ihrer Namens der Finanzkommission und des Regie
rungsrathes des Kantons Uri, sowie Namens des Gemeinde
rathes von Wasen erstatteten Vernehmlassung auf diese Be
schwerde, stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die
Anträge: Es sei der von Alfred Gränicher erhobene Rekurs
wegen angeblicher Doppelbesteuerung als unbegründet abzu
weisen, unter Kostenfolge, eventuell, es sei auf die betreffende
Rekursbeschwerde nur insoweit einzutreten, daß es dem Rekur
renten überlassen bleibe, vor den zuständigen Gerichten des
Kantons Uri eine Klage auf Rückerstattung einer Hälfte der
in diesem Kanton für das Jahr 1882 bezahlten Steuer ein
zubringen. Zur Begründung wird bemerkt: Rekurrent habe die
Steuer im Kanton Uri ohne jeglichen Rechtsvorbehalt bezahlt;
auffällig erscheine nun, daß er nachher die Steuer im Kanton
Neuenburg ohne weiters bezahlt habe; er hätte jedenfalls vor
her einen Entscheid der kompetenten Behörde, in letzter In
stanz des Bundesgerichtes, auswirken sollen. Da er dies unter
lassen habe, so habe er sich eine allfällige Doppelbesteuerung
selbst zuzuschreiben. Im Kanton Uri bestehe nach dem Gesetze
vom 6. Juni 1875 das System der Jahresbesteuerung und es
sei bisher Niemanden eingefallen, eine bereits bezahlte Steuer
wegen spätern Domizilwechsels zurückzufordern, jedenfalls sei
dies in Betreff der Kopfsteuer, welche für den Einziehenden
mit der Deponirung der Schriften im Kanton Uri verfalle,
durchaus unzulässig. Auch habe das Bundesgericht bereits in
dem Rekursfalle Ethénoz, (Amtliche Sammlung III, S. 9 11)
entschieden, daß bereits bezahlte Steuern nur im Civilprozeß
wege, nicht im Wege des staatsrechtlichen Rekurses, zurückge
fordert werden können. Der Unterschied zwischen dem Rekurs
falle Ethénoz und dem gegenwärtigen bestehe blos darin, daß
Ethénoz zur Zeit der Bezahlung der Steuer an den Kanton
Waadt schon im Kanton Neuenburg gewohnt habe, während
Rekurrent zur Zeit der Steuerentrichtung an den Kanton Uri
noch in diesem Kanton gewohnt habe; allein dieser Unterschied
sei unerheblich, da auch Rekurrent zur Zeit der Steuererhebung
seinen Wegzug aus dem Kanton Uri auf Ende Juni bestimmt
festgesetzt gehabt habe. Eventuell könne jedenfalls der Rekurs,
insoweit er die Rückforderung der an die Gemeinde Wasen be
zahlten Gemeindesteuer betreffe, überhaupt nicht oder doch zur
Zeit nicht vom Bundesgerichte beurtheilt werden, so daß nur
die Rückforderung der bezahlten Staatssteuer in Frage kommen
könne.
C. Der Munizipalrath von Loele, dem zur Vernehmlassung
ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist einfach darauf,
daß er den Rekurrenten blos pro rata feines Domizils im
Gemeindebezirke nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und
Verordnungen besteuert habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst gar nicht einzusehen, warum, wie die
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ohne alle nähere Begrün
dung behauptet, das Bundesgericht den Rekurs, soweit er gegen
die Gemeinde Wasen gerichtet ist, nicht oder doch zur Zeit
nicht sollte beurtheilen können. Denn es ist ja klar und wurde
in der bundesrechtlichen Praxis von jeher anerkannt, daß das
bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung sich auch auf die
gleichzeitige Heranziehung des nämlichen Steuersubjektes und
Objektes zur Gemeindebesteuerung in Gemeinden verschiedener
Kantone bezieht.
- Da nun Rekurrent unbestrittenermaßen nur während der
ersten Hälfte des Jahres 1882 im Kanton Uri gewohnt hat,
während der zweiten Hälfte dieses Jahres dagegen im Kanton
Neuenburg, beziehungsweise in der Gemeinde Loele, sich auf
hielt, so ist derselbe für seine Person, beziehungsweise für sein
bewegliches Vermögen und Einkommen, gewiß auch nur für
die erste Hälfte des genannten Jahres der Steuerhoheit des
Kantons Uri unterworfen, während er für die Zeit von
Ende Juni 1882 an der Steuerhoheit an seinem neuen
Wohnorte im Kanton Neuenburg untersteht. Denn die bun
desrechtliche Praxis hat in zahlreichen Entscheidungen (siehe
z. B. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechts
pflege, Band IV, S. 27 u. ff. und Amtliche Sammlung der
Entscheidungen des Bundesgerichtes III, S. 10; ibidem S. 187
u. ff. VIII, S. 168 u. ff.) den Grundsatz aufgestellt, daß bei
wechselndem Domizil eines Steuerpflichtigen derselbe für seine
Person beziehungsweise sein bewegliches Vermögen und Ein
kommen von jedem der betheiligten Kantone nur pro rata der
Dauer seines wirklichen Aufenthaltes im Kantonsgebiet be
steuert werden könne. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf
den vorliegenden Fall kann auch selbstverständlich dadurch nicht
ausgeschlossen werden, daß der Kanton Uri, wie übrigens noch
manche andere Kantone, seine direkten Steuern gemäß seiner
Gesetzgebung in Jahresraten erhebt; denn diese Bestimmung
des kantonalen Steuergesetzes kann selbstverständlich nur in so
weit zur Anwendung gebracht werden, als dadurch nicht gegen
bundesrechtliche Grundsätze, welche dem Kantonalrechte unbe
dingt vorgehen, verstoßen wird.
3. Es muß auch der Satz, daß Rekurrent im Kanton Uri
nur für die Hälfte des Jahres 1882 der Besteuerung unter
worfen werden könne, nicht nur für die Einkommens oder Er
werbssteuer, sondern auch für die Kopfsteuer festgehalten werden.
Denn auch die Kopfsteuer ist keineswegs etwa, wie die Staats
anwaltschaft des Kantons Uri andeuten zu wollen scheint, eine
für bestimmte, im Interesse des Pflichtigen vorgenommene, Akte
der Staatsgewalt, wie die Ertheilung der Niederlassungsbe
willigung u. drgl. erhobene Gebühr, sondern eine eigentliche
zu Ergänzung des Systems der direkten Abgaben bestimmte
Steuer, welche unmittelbar die Person des Pflichtigen trifft
und daher auch nur für diejenige Zeit erhoben werden darf
während welcher der Pflichtige der Steuerhoheit des betreffenden
Kantons unterworfen ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum
eine solche antheilmäßige Berechnung der Kopfsteuer juristisch
unmöglich oder unlogisch sein sollte. Denn die Kopfsteuer ist,
wie jede andere Steuer, ein Beitrag des Pflichtigen für Deckung
der Staats und Gemeindeausgaben und wird daher vom
Pflichtigen, nach dem allgemeinen Grundsatze des Bundesrech
tes, blos für diejenige Zeit geschuldet, während welcher er die
öffentlichen Einrichtungen des betreffenden Kantons genießt,
d. h. sich in demselben aufhält.
4. Es ist demnach zweifellos, daß Rekurrent bundesrechtlich
nicht verpflichtet ist, die Steuer für die zweite Hälfte des
Jahres 1882 im Kanton Uri zu bezahlen. Die Staatsanwalt
schaft des Kantons Uri wendet nun aber ein, daß diese Steuer
bereits bezahlt sei und daß, nach den vom Bundesgerichte speziell
in seiner Entscheidung in Sachen Ethénoz aufgestellten Grund
sätzen, die Rückforderung bereits bezahlter Steuern nicht im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte geltend ge
macht werden könne. In dieser Beziehung ist allerdings richtig,
daß von den Bundesbehörden in mehrfachen Entscheidungen (ver
gleiche z. B. noch Amtliche Sammlung I, S. 48, Erwägung 3;
VI, S. 348, Erwägung 4; VIII, S. 170, Erwägung 5) aus
gesprochen worden ist, daß, da bei Rückforderung bereits bezahlter
Steuerbeträge nicht blos die prinzipielle Frage der Doppel
besteuerung zu entscheiden sei, sondern auch die Grundsätze des
kantonalen Rechtes über die Rückforderung einer bezahlten
Nichtschuld in Frage kommen, das Bundesgericht als Staats
gerichtshof über solche Rückforderungsbegehren nicht entscheiden
könne. Allein dieser Grundsatz kann doch jedenfalls nur in sol
chen Fällen seine Anwendung finden, wo wirklich vom Pflich
tigen eine Nichtschuld freiwillig bezahlt worden ist und daher
gefragt werden kann, ob er zur Rückforderung der Zahlung we
gen Irrthums nach den einschlägigen Grundsätzen des kantonalen
Rechtes befugt sei. Dies trifft aber in Fällen der vorliegenden
Art nicht zu. Denn zur Zeit der Steuerentrichtung im Kanton
Uri unterstand Rekurrent zweifellos noch der dortigen Steuer
gesetzgebung und war daher nach Mitgabe derselben verpflichtet,
die Steuer für das ganze Jahr sofort zu bezahlen, so daß hier
von freiwilliger Zahlung einer Nichtschuld und Anwendung der
diesbezüglichen Grundsätze des kantonalen Rechtes nicht
Rede sein kann und mithin das Bundesgericht, da lediglich
Entscheidung der prinzipiellen Frage der Doppelbesteuerung hie
für maßgebend ist, befugt ist, die Restituirung der zu viel be
zahlten Steuer von sich aus anzuordnen. Andernfalls wäre ja
in allen Fällen, wo ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuer
jahres seinen Wohnsitz wechselt, nachdem er am frühern Wohn
orte die Steuer für das ganze Jahr bereits hat bezahlen müssen,
dem Betreffenden der bundesgerichtliche Schutz entzogen, was
offenbar nicht angenommen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
der Kanton Uri und die Gemeinde Wasen als pflichtig erklärt
werden, dem Rekurrenten die Hälfte der von ihm für das
Jahr 1882 an Staat und Gemeinde bezahlten Steuern zu
restituiren.