- Urtheil vom 8. Dezember 1882
in Sachen Weibel.
A. Der Rekursbeklagte Friedrich Winterfeld, Landwirth in
Albligen, Kantons Bern, ist Eigenthümer des Grundstückes
Hofmatte, welches in der Gemeinde Ueberstorf, Kantons Frei
burg, dicht an der freiburgisch bernischen Grenze gelegen ist. Auf
diesem Grundstücke entspringt eine Quelle, deren Wasser vom
Eigenthümer im Jahre 1880 in einer gedeckten Steinakte in
den an sein Eigenthum anstoßenden, auf bernischem Gebiete ge
legenen, offenen Wassergraben des öffentlichen Fahrweges von
Heitenried nach Ueberstorf geleitet wurde. Der Rekurrent, Ni
klaus Weibel, welcher Eigenthümer des in der Nähe und zwar,
wenigstens zum größern Theil, auf freiburgischem Gebiete ge
legenen Gutes im Löhli ist, erstellte nun im Dezember 1880
Vorrichtungen, um das fragliche abfließende Wasser seinem Grund
stücke, zu Speisung seines Hausbrunnens, zuzuleiten. Vom In
struktionsrichter des Bundesgerichtes ist durch Augenschein und
persönliche Befragung der Parteien an Ort und Stelle über
Lage und Beschaffenheit dieser Vorrichtungen, worüber die Par
teien in den Rechtsschriften widersprechende Angaben gemacht
hatten, Folgendes festgestellt worden: Zu Auffassung des Was
sers hatte Niklaus Weibel etwa 4 5 Schritte östlich von der
Einmündung der Steinakte in den offenen Wassergraben (Straßen
graben) eine hölzerne Brunnstube erstellt; die Lage dieser
Brunnstube hat durch den Augenschein nicht mehr ganz genau
festgestellt werden können, da dieselbe mittlerweile beseitigt
worden ist. Niklaus Weibel behauptet, daß sie ausschließlich auf
bernischem Straßengebiet erstellt worden sei, während dagegen
der Rekursbeklagte Winterfeld behauptet, daß sie noch um drei
Zoll in sein anstoßendes Grundstück und also in freiburgisches
Territorium hineingeragt habe; nach den Dimensionen der frag
lichen Brunnstube erscheint erstere Behauptung als richtig und
ist somit anzunehmen, daß die fragliche Vorrichtung zwar dicht
an der Grenze des Winterfeldschen, im Kanton Freiburg gele
genen Grundstückes, aber immerhin nicht auf demselben erstellt
wurde. Von der Brunnstube an wurde das Wasser vom Re
kurrenten zirka 300 Fuß weiter fort auf bernischem Gebiete ver
mittelst Deucheln dem Wassergraben entlang geleitet und von
da etwa 16 20 Fuß auf freiburgischem Gebiete bis zum
Brunnen des Rekurrenten geführt. Seit dem Fakt. B unten zu
erwähnenden Urtheile des Kantonsgerichtes von Freiburg im
Jahre 1882 hat übrigens der Rekursbeklagte Winterfeld das
Wasser seiner Quelle vermittelst einer Drainirleitung an einer
unterhalb der Weibelschen Brunnstube gelegenen Stelle in
den Straßengraben einmünden lassen, so daß dadurch die Brunn
stube nutzlos wurde und der Rekurrent das Wasser weiter
unten durch eine kleine, im Wassergraben angebrachte, Stauvor
richtung den Deucheln seiner Brunnenleitung zuleitete. Gegen
wärtig benutzt Rekurrent, welcher mittlerweile anderes Quell
wasser angekauft hat, das fragliche Wasser überhaupt nicht
mehr.
B. Durch eine vom Friedensrichteramte Schmitten erlassene
Aufforderung mit Vorladung vom 24. Dezember 1880 forderte
der Rekursbeklagte Winterfeld den Rekurrenten Weibel auf, an
zuerkennen, daß er an der Wasserquelle auf der Hofmatte gar
kein Recht besitze und somit die Verpflichtung anzuerkennen,
die Wasserableitungsarbeiten, welche er auf dem fraglichen
Stück Land errichtet habe, wieder zu vernichten, alles mit
Kostenfolge. Da eine Ausföhnung nicht zu Stande kam,
so ließ der Rekursbeklagte den Rekurrenten durch Ladung vom
12. Januar 1880 vor das Bezirksgericht des Sensebezirkes
in Tafers vorladen zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens, Re
kurrent sei zu verfällen, sein (des Vorladers) Wasserrecht auf
die Quelle, welche auf seinem Stück Land, Hofmatte genannt,
entspringt, anzuerkennen und somit auch die Verpflichtung an
zuerkennen, die Wasserableitung, welche Ihr (der Rekurrent) zu
seinem Nachtheile auf seinem eigenen Lande errichtet, zu ver
nichten, mit Kostenfolge. Vor dem Bezirksgerichte in Tafers
stellte Rekursbeklagter wirklich das in der Ladung bezeichnete
Rechtsbegehren; Rekurrent dagegen bestritt die Kompetenz
freiburgischen Gerichte mit der Behauptung, es handle sich um
eine Streitigkeit über ein, zum größeren Theile im Gebiete des
Kantons Bern gelegenes, unbewegliches Streitobjekt und
feien mithin nicht die freiburgischen, sondern die bernischen Ge
richte zuständig. Diese Einrede wurde indeß sowohl vom Be
zirksgerichte des Sensebezirkes als auch vom Kantonsgerichte
des Kantons Freiburg, von letzterem durch Entscheidung vom
- Februar 1882, kostenfällig abgewiesen.
C. Gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes von Frei
burg vom 1. Februar 1882 ergriff nunmehr Niklaus Weibel
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt im
Wesentlichen aus: Nach bundesrechtlichen Grundsätzen gelte für
Immobilien das Gesetz und die Gerichtsbarkeit des Territoriums,
in welchem sie gelegen seien. Dieses Prinzip werde durch die
angefochtene Entscheidung verletzt. Denn das Streitobjekt bilde
im vorliegenden Falle der kleine Bach, welchen die auf dem
Grundstücke des Rekursbeklagten entsprungene Quelle bilde, nach
dem sie das fragliche Grundstück verlassen habe; dieser Bach
aber liege zum größeren Theile auf bernischem Gebiete und es
sei somit nach Art. 22 der freiburgischen Civilprozeßordnung der
bernische und nicht der freiburgische Richter zuständig. Rekurrent
nehme nämlich gar kein Recht auf die, im Eigenthum des
Rekursbeklagten entspringende, Quelle in Anspruch, sondern er
beanspruche blos das jedem Eigenthümer, dessen Gebiet der
streitige Bach durchziehe, nach Art. 511 des freiburgischen Ci
vilgesetzes und Art. 182 des freiburgischen Flurgesetzes zuste
hende Recht, das durchfließende Wasser zur Bewäfferung und
andern durch das Gesetz gestatteten Zwecken zu benutzen. Auch
die von ihm erstellten Vorrichtungen, deren Beseitigung Rekurs
beklagter verlange, liegen nicht auf freiburgischem, sondern auf
bernischem Gebiete; es könne auch davon keine Rede sein, daß
die Quelle insofern den Streitgegenstand bilde, als Rekurrent
durch die von ihm angelegten Vorrichtungen etwa durch Er
itzung ein Recht an derselben sollte erwerben wollen und kön
nen. Ein solcher Rechtserwerb durch Ersitzung wäre ja nur
dann möglich, wenn die vom Rekurrenten angelegten Arbeiten
auf dem Grundstücke des Rekursbeklagten selbst lägen; dies sei
aber nicht der Fall. Demnach werde beantragt: Es sei das Urtheil
des Sensebezirksgerichts (Kantons Freiburg) vom 29. November
1881, wie dasjenige des Obergerichtes gleichen Kantons vom
- Februar 1882 nichtig zu erklären, Alles unter Kostenfolge
gegen wen Rechtens.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Rekursbeklagte F. Winterfeld im Wesentlichen: Die Natur
einer Klage sei nach dem Petite zu beurtheilen, aus welchem
sich der Streitgegenstand ergebe. Nach dem im vorliegenden Falle
gestellten Klagebegehren nun sei klar, daß der Streitgegenstand
die auf dem Grundstücke des Rekursbeklagten entspringende
Quelle sei und es sei somit der freiburgische Richter zweifellos
kompetent. Rekursbeklagter sei zu Anstellung der Klage genöthigt
gewesen; denn, wenn er den Rekurrenten in der Anlage seiner
wasserbaulichen Vorrichtungen stillschweigend hätte gewähren
lassen, so hätte Rekurrent zweifellos im Laufe der Zeit behaup
tet, es stehe ihm ein durch Ersitzung erworbenes Recht an der
Quelle zu und hätte hierauf gestützt, wenn z. B. Rekursbeklag
ter etwa die Quelle veräußert und deren Ablauf verändert hätte,
hiegegen Einspruch erhoben. Die vom Rekurrenten erstellten
Vorrichtungen berühren nämlich allerdings das Eigenthum des
Rekursbeklagten, wenn auch blos auf der Grenze. Wenn Re
kurrent wirklich, wie er nun in seiner Rekursschrift behauptet,
kein Recht auf die Quelle habe beanspruchen wollen, so hätte
er sich der Klage einfach unterziehen follen. Das Recht, das na
türlich abfließende Wasser zu benutzen und, außerhalb des Eigen
thums des Rekursbeklagten, die ihm beliebigen Anlagen zu
diesem Zwecke zu erstellen, habe Rekursbeklagter dem Rekurrenten
nie bestritten; dies ergebe sich aufs Evidenteste aus dem Klage
begehren. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter
Kosten und Entschädigungsfolge angetragen.
E. In Replik und Duplik halten beide Parteien unter er
weiterter Begründung an ihren Ausführungen und Anträgen
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten vor den
freiburgischen Gerichten angestellte Klage qualifizirt sich zweifel
los als eine dingliche und zwar als eine Negatorienklage; durch
dieselbe macht der Kläger gegenüber dem Rekurrenten die Frei
resp.
heit seines Eigenthums an dem Grundstücke Hofmatte
an der in diesem Grundstücke entspringenden und einen Be
standtheil desselben bildenden Quelle, von einer dinglichensein
Verfügungsrecht über die Quelle beschränkenden, Belastung
tend. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Inhalte des Klage
begehrens, welches ja lediglich dahin gerichtet ist, daß der Be
klagte verpflichtet sei, das Verfügungsrecht des Klägers über die
Quelle anzuerkennen und die auf dem Lande des Klägers er
richteten und daher in das Eigenthumsrecht desselben eingreifen
den Wasserleitungsanlagen zu beseitigen.
- Demnach kann keinem Zweifel unterliegen, daß in concreto,
da ja das Grundstück, dessen Freiheit von einer Servitut den
Gegenstand des Klagebegehrens bildet, im Kanton Freiburg
liegt, der Gerichtsstand der gelegenen Sache in diesem Kanton
begründet ist. Die angefochtene Entscheidung, durch welche die
Kompetenzeinrede des Rekurrenten abgewiesen wird, verstöß
also unter keinen Umständen gegen den vom Rekurrenten an
gerufenen Grundsatz, daß Immobilien unter der Gesetzgebung
und Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons stehen, in welchem
gelegen sind, und es braucht daher nicht weiter untersucht zu
werden, in welchem Sinne und in welcher Ausdehnung dieser
Grundsatz einen Bestandtheil des geltenden Bundesrechtes bildet.
- Daß nämlich etwa die freiburgischen Gerichte auch über
die Nutzungsrechte des Rekurrenten an dem durch die Quelle
des Klägers gespiesenen Wasserlaufe, soweit dieser sich auf ber
nischem Gebiete befindet (die Berechtigung von ihm auf ber
nischem Gebiete angebrachter Wasserleitungsanlagen u. dgl.), zu
entscheiden befugt seien, ist vom Kläger und Rekursbeklagten
selbst, nach Inhalt seiner Klagebegehren, gar nicht geltend ge
macht und demnach auch durch die angefochtene Entscheidung nicht
ausgesprochen worden. Der vom Rekurrenten hervorgehobene Um
stand aber, daß die streitigen Wasserleitungsanlagen das Eigen
thum des Klägers gar nicht berühren, sondern ausschließlich auf
bernischem Territorium gelegen seien, konnte wohl, in einläß
licher Vertheidigung gegen die Klage, namentlich rücksichtlich
des Kostenpunktes, geltend gemacht werden, dagegen berechtigte
derselbe den Kläger nicht zur Bestreitung der Kompetenz der
freiburgischen Gerichte. Vielmehr sind letztere zur Entscheidung
über die Klagebegehren in derjenigen Fassung, wie diese ge
stellt sind und einzig den Gegenstand des richterlichen Urtheils
bilden können, offenbar kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.