Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 48 aargauische Geltstagsordnung; Manifestationsbegehren als öffentlich-rechtliches Zwangsverfahren: Das vom Gläubiger gestellte Begehren auf Vermögensangabe gegen mutmasslich kundige Personen begründet keine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BV, sondern die richterliche Durchsetzung einer im Interesse der Rechtspflege statuierten Auskunftspflicht. Es kann nur gegen Personen angeordnet werden, welche der Gerichtsbarkeit des anordnenden Kantons im Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich unterstehen; der frühere Aufenthalt im Kanton genügt nicht. Die Ausdehnung auf in einem andern Kanton wohnhafte Personen verletzt die Hoheitsrechte dieses Kantons (vgl. Erw. 2-3).
Manifestationspflicht beziehungsweise des dieselbe normirenden Art. 48 der aargauischen Geltstagsordnung auf Einwohner eines andern Kantons in dessen Jurisdiktion und Hoheitsrechte ein greife und daher bundesrechtlich unzuläßig sei; das Manifesta tionsbegehren, welches als Parteisache des die Manifestation verlangenden Gläubigers erscheine, sei auch erst mit seiner Mittheilung an die Beklagten rechtshängig geworden. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die Rekursbeklagten Gebrüder Humbel auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem sie bemerken, daß der Rekurs schon deßhalb abgewiesen werden sollte, weil der kantonale Instanzen zug nicht durchlaufen sei, und im Uebrigen der Hauptsache nach die in der bezirksgerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe weiter entwickeln und darzuthun suchen, daß das angefochtene Urtheil weder gegen ein Bundesgesetz noch gegen eine Verfas sungsbestimmung verstoße. D. Das Bezirksgericht Bremgarten, welchem zur Vernehm lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist auf die seiner Entscheidung vorangeschickten Gründe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dessen Gerichtsgewalt der Pflichtige zur Zeit der Anordnung der Manifestation unterworfen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Bremgarten aufgehoben.