Art. 59 Abs. 1 BV, Art. 61 BV; enforceability of a cantonal civil judgment depends on whether the competent domicile forum existed at the time the action was brought. Domicile is not lost by a merely preparatory family relocation where the center of life and professional activity remains in the former place and the departure is only intended for a later time. A party who unsuccessfully contests jurisdiction and does not plead on the merits does not thereby waive the constitutional objection; he may raise it when the judgment is later invoked at his domicile. Legal opening for a judgment debt may be refused only if the underlying judgment lacks competence or finality.
Gegen diese Entscheidung ergriff die Bezirksgerichtskanzlei Zurzach den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs schrift führt sie aus: a. Der Rekursbeklagte habe die Kompetenz des Bezirksge richtes Zurzach dadurch stillschweigend anerkannt, daß er gegen die, seine Kompetenzeinrede verwerfende, Entscheidung des aar gauischen Obergerichtes nicht binnen der sechzigtägigen Rekurs frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen habe. Rekursbeklagter habe zur Zeit der Anhängigmachung des Rechtsstreites und bis Oktober 1881 sein Domizil in Zurzach gehabt und habe keineswegs, wie die Rekurskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich annehme, seinen Wohnsitz in Zur zach schon Ende Juli aufgegeben. Dies ergebe sich aus dem in 35 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, übrigens in Uebereinstimmung mit allgemeinen Rechtsbegriffen, aufgestellten Begriffe des Wohnsitzes und dessen Anwendung auf die akten mäßigen Thatsachen. Das Bezirksgericht Zurzach sei daher zu Ausfällung seines Urtheils vom 1. März 1882 kompetent ge wesen und es müsse dieses Urtheil auch gemäß Art. 61 der Bundesverfassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft voll streckt werden. c. Endlich wäre der Rekursbeklagte ohne Rücksicht auf das bezirksgerichtliche Urtheil und ohne Rücksicht auf die Kompetenz des Gerichtes nach der aargauischen Gesetzgebung verpflichtet ge wesen, die durch seine Handlungen entstehenden Gerichtskosten einstweilen vorzuschießen, so daß schon aus diesem Grunde für die Kostenforderung der Gerichtskanzlei Rechtsöffnung hätte ge währt werden sollen. Es werde demgemäß auf Aufhebung des Entscheides der Re kurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Au gust 1882 unter Kostenfolge angetragen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte Dr. J. Kreyenbühl auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er namentlich ausführt, daß er seinen Wohnsitz schon am 25. Juli nach Oberstraß verlegt, dort auch schon am 14. August seine Ausweisschriften eingelegt habe und nachher nur noch vorübergehend, zur Erfüllung der Pflichten aus dem von ihm bereits gekündeten Anstellungsver hältnisse an der dortigen Schule, nach Zurzach zurückgekehrt sei; es seien ihm denn auch die friedensrichterlichen Ladungen nach Oberstraß zugesandt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
keineswegs verwirkt; vielmehr konnte er, wie die bundesrecht liche Praxis stets festgehalten hat (siehe unter Anderm, Ent scheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 706, Erwägung 2) sofern der aargauische Gerichtsstand verfassungsmäßig nicht be gründet war, abwarten, bis das vom aargauischen Richter aus gefällte Urtheil an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht wurde und alsdann erst seine Einwendungen gegen die ver fassungsmäßige Zuständigkeit des aargauischen Richters vor bringen. 3. Es muß sich daher gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung fragen, ob Rekursbeklagter zur Zeit der Anhängig machung des in Frage stehenden Rechtsstreites noch ein Domizil in Zurzach hatte oder ob er damals seinen dortigen Wohnsitz, unter Erwerbung eines festen Domizils im Kanton Zürich, be reits aufgegeben hatte. Diese Frage nun ist zwar nicht unzwei felhaft; es sprechen indeß überwiegende Gründe dafür, dieselbe im Sinne der Fortdauer des bisherigen, mehrjährigen Domizils des Rekursbeklagten in Zurzach zu beantworten. Denn: Es ist nicht zuzugeben, daß Rekursbeklagter, wie die angefochtene Ent scheidung annimmt, im Juli 1881, als seine Familie nach Zürich übersiedelte und er sie dorthin begleitete, den Willen gehabt und realisirt habe, seinen bisherigen Wohnsitz in Zurzach sofort auf zugeben; denn sein Anstellungsverhältniß in Zurzach, welches ihn zweifellos zum Wohnen in dieser Ortschaft nöthigte, dauerte ja noch für mehrere Monate fort und Rekursbeklagter konnte daher damals den Mittelpunkt seiner Verhältnisse und seiner Thätigkeit unmöglich sofort von Zurzach wegverlegen noch verlegen wollen; vielmehr konnte sein Wille damals nur dahin gerichtet sein, seinen spätern, allerdings definitiv beschlossenen Wegzug durch vorläufige Uebersiedelung seiner Familie, Rückzug und Einlage der Ausweispapiere u. s. w., vorzubereiten und beabsichtigte er, als er seine Familie nach Zürich begleitete, zweifellos von Anfang an, seinerseits persönlich wieder nach Zurzach zurückzukehren und dort, in Fortsetzung des bisherigen Domizils, bis zu Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu wohnen. Demnach dauerte aber zur Zeit der Anhebung des in Frage stehenden Prozesses der Wohnsitz des Rekursbeklagten in Zurzach noch fort und es muß mithin der Rekurs als begrün det erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erkärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 25. August 1882 aufge hoben.