Art. 46 BV; cantonal guardianship competence before the federal implementing statute; distinction between guardianship over the person and administration of property. Pending federal legislation, each canton may apply its guardianship law only within the sphere of its territorial competence. For personal guardianship and deprivation of parental authority, competence lies with the canton of domicile/residence; the home canton cannot, by its own decision, remove parental authority validly established by the competent canton. By contrast, the canton of origin retains competence to order a special guardianship administration for assets situated on its territory belonging to an absent member. The federal court will uphold such dual competence, allowing the personal measure to be set aside while leaving the property administration intact (consid. 2-4).
fortdauern Belfort, die dortige Bevogtigung des Sohnes lassen, wogegen der Vater Stephan Simeon den Rekurs an Durchden Kleinen Rath des Kantons Graubünden ergriff. Entscheidung vom 2. Mai 1882 wies indeß der Kleine Rath ab, weil nach des Kantons Graubünden diese Beschwerde graubündnerischem Privatrechte die Vormundschaftsbehörde von Belfort als des Heimathkreises des Knaben Simeon zu An ordnung der Bevogtigung befugt sei und dies auch gegen keine Bundesvorschrift verstoße, die Frage aber, ob die Bevogtigung materiell begründet sei, nicht vom Kleinen Rathe, sondern von dem zuständigen Bezirksgerichtsausschuße zu entscheiden sei. Noch vor dieser Entscheidung, am 7. April 1882, hatte Re kurrent Stephan Simeon seinen Sohn aus dem Kollegium in Schwyz abgeholt und mit sich nach St. Gallen genommen. B. Mit Beschwerdeschrift vom 17. Mai 1882 ergriff Stephan Simeon gegen den Entscheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden den Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt: Das Bundesgericht möchte unter Aufhebung des sachbezüg lichen Entscheides des Kleinen Rathes des Kantons Grau bünden, d. d. 2. Mai a. c. in der obschwebenden Bevogti gungsfrage die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen für an wendbar und den hierortigen Gerichtsstand als den zuständigen erklären, indem er in ausführlicher Erörterung darzulegen sucht, daß ihm die väterliche Gewalt über seinen Sohn zustehe, letzterer mithin rechtlich sein Domizil in St. Gallen theile und die graubündnerischen Behörden daher nach Art. 46 der Bundes verfassung und nach der seitherigen bundesrechtlichen Praxis nicht befugt seien, seinem Sohne, unter Beseitigung der väter lichen Vormundschaft und in Verletzung der Hoheitsrechte des Kantons St. Gallen, einen Vormund zu bestellen. C. Dieser Beschwerde schloß sich auch der Regierungsrath des Kantons St. Gallen an, ohne indessen zu deren Begrün dung weitere Erörterungen beizufügen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden anschloß, führt die Vormundschaftsbehörde von Belfort in ausführlicher thatsächlicher und rechtlicher Darstellung aus: ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde sei im vorliegenden Falle durchaus gerechtfertigt und geboten gewesen, da Rekurrent den größten Theil des ihm von seiner Ehefrau s. Z. zugebrachten Ver mögens in kurzer Zeit durch schlechte Wirthschaft durchgebracht und die von ihm diesfalls übernommenen und im Scheidungs urtheil ihm auferlegten Zahlungspflichten niemals erfüllt habe; ob übrigens die Bevogtung nach graubündnerischem Rechte ma teriell gerechtfertigt sei, habe das Bundesgericht nicht zu unter suchen, und es wäre auch jede diesbezügliche Beschwerde des Rekurrenten, da er nicht rechtzeitig die zutreffenden Rechtsmittel ergriffen habe, verwirkt. Art. 46 der Bundesverfassung sei, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen habe, noch nicht in Wirksamkeit getreten; nach der bisherigen bundesrecht lichen Praxis aber stehe dem Kanton Graubünden ebensowohl frei, auf seinem Gebiete das seiner Vormundschaftsgesetzgebung zu Grunde liegende Heimathprinzip zur Anwendung zu bringen, als der Kanton St. Gallen berechtigt sei, auf seinem Terri torium das Territorialitätsprinzip anzuwenden; der Kanton Graubünden sei daher durchaus berechtigt gewesen, für das auf graubündnerischem Gebiete gelegene Vermögen des Knaben Simeon eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen; auch nach dem Territorialprinzip wäre er zu Bevormundung des Knaben Simeon befugt, da dieser seinen Wohnsitz rechtlich am Wohnorte des geordneten Vormundes habe. Es werde demnach auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge angetragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An trägen und Ausführungen fest. In der Duplik erklärt die Vor mundschaftsbehörde Belfort noch insbesondere, daß der Knabe Simeon nunmehr wieder nach Lenz zurückgekehrt sei und er kläre, nicht unter der Gewalt seines Vaters stehen zu wollen und gegen die Ueberlassung der Vermögensverwaltung an den Vater Einsprache zu erheben; der Knabe Simeon wohne daher auch thatsächlich gegenwärtig im Kanton Graubünden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
keit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege, andererseits um eine Beschwerde eines Privaten wegen Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze durch eine Ver fügung einer kantonalen Behörde gemäß Art. 59 litt. a leg. cit. In beiden Richtungen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent; auch kann darauf, ob Rekurrent Stephan Simeon das von der graubündnerischen Gesetzgebung für Anfechtung von Entmündigungsbeschlüssen vorgeschriebene Verfahren innegehalten hat, für die Beurthei lung der vorliegenden Beschwerde, die ja eben die verfassungs mäßige Kompetenz der graubündnerischen Behörden bestreitet, offenbar nichts ankommen. 2. In sachlicher Prüfung der Beschwerde fodann ist grund sätzlich zu bemerken: Wie die bundesrechtliche Praxis stets fest gehalten hat, muß, insolange der in 46 der Bundesverfassung enthaltene Grundsatz nicht durch Erlaß des dort vorgesehenen Bundesgesetzes seine Ausführung gefunden hat, einfach das Prinzip gelten, daß, von Staatsverträgen oder Konkordaten selbstverständlich abgesehen, jeder Kanton befugt ist, seine Ge setzgebung in Vormundschaftssachen mit Bezug auf alle Personen und auf alle Sachen zur Geltung zu bringen, welche seiner Territorialhoheit unterworfen find. Aus diesem Grundsatze folgt denn, daß, soweit es die Bevogtung der Person anbelangt, jeder Kanton bundesrechtlich befugt ist, die auf seinem Gebiete wohnenden, beziehungsweise niedergelassenen, Personen seiner Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen und daß daher in Konfliktsfällen die Befugniß zu Bevogtung der Person, zur Entscheidung über die Entziehung der väterlichen Gewalt und Vormundschaft u. s. w. dem Wohnortskanton zusteht, daß aber auch dem Heimatkanion bundesrechtlich die Kompetenz nicht bestritten werden kann, zwar nicht für die Person, wohl aber für das auf seinem Gebiete gelegene Vermögen eines aus wärts wohnenden Angehörigen, gemäß seiner Gesetzgebung, eine besondere vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen. 3. Nun kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent Stephan Simeon im Kanton St. Gallen domi irt ist und mithin der dortigen Gesetzgebung in Vormund schaftssachen untersteht, daß ihm nach Mitgabe dieser Gesetz gebung und speziell nach dem Scheidungsurtheile des Kantons gerichtes von St. Gallen die väterliche Gewalt und Vormund schaft über seinen minderjährigen Sohn zusteht und daß letzterer mithin stetsfort sein rechtliches Domizil im Kanton St. Gallen hatte, beziehungsweise das Domizil seines Vaters theilte. Durch die im Kanton Graubünden über den Sohn angeordnete Be vogtigung nämlich konnte dem Rekurrenten die väterliche Ge walt und Vormundschaft nicht entzogen werden, da hiezu die Behörden des Kantons Graubünden, nachdem in Erwägung 2 Bemerkten, bundesrechtlich nicht befugt waren und ebensowenig kann selbstverständlich davon die Rede sein, daß die väterliche Gewalt etwa durch die Einwilligung des Rekurrenten, den Sohn auf gewisse Zeit der Mutter zur Erziehung und Pflege zu überlassen, untergegangen sei. 4. Ist aber dies richtig, so muß nach den obigen Ausfüh rungen der Rekurs insoweit als begründet erklärt werden, als den graubündnerischen Behörden die Befugniß nicht zugestanden werden kann, den Sohn des Rekurrenten für seine Person, un ter Beseitigung der elterlichen Vormundschaft des Rekurrenten, unter Vormundschaft zu stellen; dagegen muß denselben die Kompetenz zu Anordnung einer besondern vormundschaftlichen Verwaltung über das im Kanton Graubünden gelegene Ver mögen des Sohnes Simeon gewahrt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß ausgesprochen wird, daß die Behörden des Kantons Graubünden nicht kompetent sind, dem Rekurrenten die väterliche Gewalt und Vormundschaft über seinen Sohn zu entziehen und dem nach dem letztern einen Vormund für seine Person beizuordnen; dagegen wird den Behörden des Kantons Graubünden das Recht gewahrt, das im Kanton Graubünden gelegene Vermögen des Sohnes des Rekurrenten dort unter vormundschaftliche Verwaltung zu stellen, respektive die angeordnete Vormundschaft, insoweit es die Verwaltung dieses Vermögens anbelangt, auf recht zu erhalten.