Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 8. Dezember 1882 in Sachen
Eduard Strehler.
A. Eduard Strehler, geb. 1842, von Isikon Hittnau, Kantons
Zürich, welcher vor längerer Zeit nach den Vereinigten Staaten
von Nordamerika ausgewandert ist, hat gemäß einer Bescheini
gung des Clerk of the County Court von Sacramento, im
Staate Kalifornien, vom 23. August 1871, nach ehrenvoller
Entlassung aus der Armee der Vereinigten Staaten und nach
Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, das Bürgerrecht der
Vereinigten Staaten von Amerika erworben; derselbe wohnt
in der Stadt Saeramento und ist dort nach einem Zeugnisse
des öffentlichen Notars Wolleb in Sacramento vom 25. April
1882 dispositionsfähig. Dagegen ist derselbe in seiner Heimat
gemeinde Isikon Hittnau nach dem im Jahre 1875 und 1876
erfolgten Tode seiner Eltern wegen Verschwendung unter Vor
mundschaft gestellt und es ist der ihm angefallene Erbantheil
in amtliche Verwahrung genommen worden.
B. Am 25. April 1882 erklärte nun Eduard Strehler auf
sein schweizerisches Staats und Gemeindebürgerrecht verzichten
zu wollen und suchte daraufhin durch seine Bevollmächtigten,
die Rechtsagenten Trüb und Holder, beim Regierungsrathe des
Kantons Zürich um die Entlassung aus seinem bisherigen
Gemeinde und Staatsbürgerrechte nach.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich theilte gemäß
Art. 7, Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, die
ses Gesuch dem Bezirksrathe Pfäffikon für sich und zu Handen
des Gemeinderathes Hittnau und allfälliger weiterer Betheilig
ter zur Berichterstattung mit. Auf diese Mittheilung hin erklärte:
- Der Gemeinderath von Hittnau, daß er seine Zustimmung
zur Landrechtsentlassung des E. Strehler und zur Vermögens
aushingabe an denselben erst dann ertheilen könne, wenn die
obwaltenden Bedenken und Befürchtungen, daß E. Strehler
trotz der erfolgten Entlassung im Falle der Verarmung doch
wieder der Heimatgemeinde, resp. den unterstützungspflichtigen
Verwandten zur Last falle, gehoben seien.
- Der Bruder des Petenten Pfarrer I. J. Strehler in
Maschwanden spricht sich dahin aus, daß weitere Erkundigungen
darüber einzuziehen seien, ob der Petent durch sein Verhalten
während seines Aufenthaltes in Kalifornien die Gewähr für
eine vernünftige Verwaltung seines Vermögens darbiete; bis
dahin wäre das Vermögen zurückzubehalten und sollten dem
Petenten nur die Zinse verabfolgt werden.
- Der Vormund des E. Strehler, Kantonsrath Boßhardt,
spricht die Ueberzeugung aus, daß der Petent, wenn ihm sein
Vermögen aushingegeben wurde, dasselbe in kürzester Zeit
durchgebracht haben werde; im Sinne einer sorgfältigen Ver
waltung sollte dem Petenten das Kapital für Unfälle, Alter
und Gebrechen reservirt und sollten ihm einstweilen nur die
Zinsen verabfolgt werden.
- Der Bezirksrath von Pfäffikon erklärt, für den Fall, daß
die Entlassung Strehlers aus dem bisherigen Gemeinde und
Staatsbürgerrechte die Gewähr dafür biete, daß derselbe bei
eventueller Rückkehr weder den Verwandten noch den Heimat
behörden zur Last falle, gegen die Entlassung und die Aus
hingabe des Vermögens nichts einwenden zu wollen.
D. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1882 verfügte hierauf
der Regierungsrath des Kantons Zürich: Das Gesuch des E.
Strehler um Entlassung aus dem hierseitigen Gemeinde und
Kantons beziehungsweise Schweizerbürgerrecht, ist zur Zeit ab
gewiesen, mit der Begründung: Die über Strehler wegen
Leichtsinn und Verschwendung verhängte Vormundschaft sei zur
Zeit noch nicht aufgehoben und ein selbständiger Verzicht des
selben auf sein bisheriges Staatsbürgerrecht daher unzulässig.
Zwar habe Strehler das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika erworben, allein dieses Bürgerrecht habe nur dann
eine wirkliche Bedeutung, wenn der Inhaber im Gebiete der
Union wohne und schließe die Gefahr nicht aus, daß Strehler
im Falle der Verarmung in seine frühere Heimat zurückkehre
und derselben zur Last falle. Es müssen daher vorerst zuver
lässige Erkundigungen über die Lebensweise Strehlers einge
zogen werden, um zu erfahren, ob ihm die Verwaltung seines
Vermögens mit Beruhigung anvertraut werden könne.
E. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Strehler den Rekurs
an das Bundesgericht; er führt aus, daß er alle Bedingungen,
an welche nach dem Bundesgesetze betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die
Befugniß zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht geknüpft
sei, erfüllt habe und beantragt daher, das Bundesgericht möchte
die Einsprache der Behörden des Kantons Zürich gegen den
Bürgerrechtsverzicht des E. Strehler als unbegründet erklären
und den Regierungsrath des Kantons Zürich anweisen, die
Entlassung des E. Strehler aus dem zürcherischen Kantons
und Gemeindebürgerrechte auszusprechen.
F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen die Mo
tive seines angefochtenen Beschlusses weiter aus, indem er
namentlich noch bemerkt: Nach 374 des zürcherischen privat
rechtlichen Gesetzbuches bedürfe ein Bevormundeter sowohl zum
Erwerbe eines neuen Bürgerrechtes als zur Verzichtleistung auf
sein bisheriges Bürgerrecht der Genehmigung des Bezirksrathes;
nehme man nun, mit der bisherigen Interpretation des Bundes
gesetzes von 1876 an, diese Bestimmung gelte seit dem In
krafttreten des Bundesgesetzes nicht mehr, so werde die Bevor
mundung wegen Verschwendung geradezu illusorisch, da jeder
Bevormundete sich derselben durch thatsächliche Expatriirung
während einigen Jahren und Erwerb eines fremden Bürger
rechtes entziehen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst zu bemerken, daß, nachdem insbesondere
seitens der Gemeindebehörde von Hittnau gegen die sofortige
Entlassung des E. Strehler aus seinem bisherigen Staats
und Gemeindebürgerrechtsverbande Einsprache erhoben worden
war, der Regierungsrath des Kantons Zürich gemäß Art. 7
Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des
Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3.
Juli 1876 diese Einsprache an das Bundesgericht zur Ent
scheidung hätte leiten sollen, anstatt über dieselbe selbst zu ent
scheiden; es kann demnach auch dem Beschlusse des Regierungs
rathes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1882 nur die Be
deutung einer Meinungsäußerung, nicht diejenige einer autori
tativen Entscheidung beigemessen werden.
- In der Sache selbst sodann kann keinem Zweifel unter
liegen, daß Rekurrent berechtigt ist, zu verlangen, daß ihm die
Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ertheilt werde. Denn
es ist nicht bestritten, daß Rekurrent kein Domizil in der
Schweiz mehr hat, daß er das Bürgerrecht der Vereinigten
Staaten von Amerika erworben hat und daß er nach den Ge
setzen seines Wohnortes handlungsfähig ist; er erfüllt somit alle
Voraussetzungen, an welche das Gesetz (Art. 6 des eit. Bundes
gesetzes vom 3. Juli 1876) die Zulässigkeit des Verzichtes auf
das Schweizerbürgerrecht knüpft und es muß ihm somit, wie
sich aus Art. 8 leg. cit. unzweideutig ergiebt und wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (stehe unter
Anderem Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff., VI S. 222
u. f.) die Entlassung ohne weiters ertheilt worden, ohne Rück
sicht darauf, ob dieselbe, nach dem Dafürhalten der heimatlichen
Behörden, in seinem Interesse liegt, oder nicht.
- Wenn der Regierungsrath des Kantons Zürich meint,
daß Rekurrent zu selbständigem Verzicht auf sein bisheriges
Bürgerrecht deßhalb nicht befugt sei, weil ihm im Kanton
Zürich nach Mitgabe der dortigen Gesetzgebung die Handlungs
fähigkeit durch Bevogtigung entzogen worden sei, so ist darauf
zu erwidern, daß nach dem unzweideutigen Wortlaute des
Bundesgesetzes (Art. 6 litt. b.) die Handlungsfähigkeit des
Rekurrenten nicht nach dem Gesetze seiner bisherigen Heimat,
des Kantons Zürich, sondern nach den Gesetzen des Landes, in
welchem er wohnt, zu beurtheilen ist, und daß nun nicht be
stritten ist, daß er nach diesem Gesetze handlungsfähig sei. Daß
demnach ein Bevogteter sich der Bevogtung ohne weiters durch
Auswanderung und Erwerb des Bürgerrechtes in einem frem
den Staate entziehen könne, wie die Regierung des Kantons
Zürich ausführt, ist nicht richtig. Vielmehr bedarf ein Bevog
teter zur Auswanderung, respektive zur rechtswirksamen Verlegung
seines Domizils zweifellos der vormundschaftlichen Einwilligung
und bei ohne vormundschaftliche Einwilligung geschehener Aus
wanderung könnte also der Ausgewanderte, da in diesem Falle
die Voraussetzung des Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes, d. h.
die Voraussetzung, daß der Verzichtende kein Domizil in der
Schweiz mehr besitzen dürfe, nicht zuträfe, auf sein Bürgerrecht
keinenfalls selbständig verzichten. Dieser Fall liegt aber in
concreto nicht vor, vielmehr ist Rekurrent erst lange nach
seiner Auswanderung und der damit verbundenen Verlegung
seines Domizils in die Vereinigten Staaten, ja erst nachdem
er bereits das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, im
Kanton Zürich unter Vormundschaft gestellt worden.
4. Ebensowenig kann endlich offenbar auf die von den zürche
rischen Behörden betonte Befürchtung, daß Rekurrent trotz seines
Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht später im Falle
der Verarmung doch wieder der ursprünglichen Heimatgemeinde
zur Last fallen könnte, irgend etwas ankommen und es mag
übrigens in dieser Richtung auf das vom Bundesgericht in
seiner Entscheidung in Sachen Ackermann, vom 26. März 1881
(Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff.) in Erwägung 3 Aus
geführte verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Eduard
Strehler sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung
desselben aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürger
rechte von den zuständigen kantonalen Behörden auszusprechen.
Schlagwörter
citizenship renunciationguardianshipdomicilelegal capacityforeign nationalitycommunal objectionfederal law