Art. 6, 7 Abs. 2 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe; Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts eines Ausgewanderten. Für die Zulässigkeit des Verzichts ist die Handlungsfähigkeit nach dem Recht des Wohnsitzstaates maßgebend; eine im Heimatkanton bestehende Bevogtigung steht dem selbständigen Verzicht nicht entgegen, wenn der Betroffene im Ausland domiziliert und dort handlungsfähig ist. Hegt die Gemeinde Einsprache, so hat der Regierungsrat diese nach Art. 7 Abs. 2 dem Bundesgericht zur Entscheidung vorzulegen; er darf nicht selbst materiell darüber befinden. Zweckmäßigkeitserwägungen, namentlich die Befürchtung späterer Bedürftigkeit und Rückfallbelastung der Heimatgemeinde, vermögen die gesetzlich gebotene Entlassung nicht zu hindern (vgl. consid. 1-4).
Leichtsinn und Verschwendung verhängte Vormundschaft sei zur Zeit noch nicht aufgehoben und ein selbständiger Verzicht des selben auf sein bisheriges Staatsbürgerrecht daher unzulässig. Zwar habe Strehler das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben, allein dieses Bürgerrecht habe nur dann eine wirkliche Bedeutung, wenn der Inhaber im Gebiete der Union wohne und schließe die Gefahr nicht aus, daß Strehler im Falle der Verarmung in seine frühere Heimat zurückkehre und derselben zur Last falle. Es müssen daher vorerst zuver lässige Erkundigungen über die Lebensweise Strehlers einge zogen werden, um zu erfahren, ob ihm die Verwaltung seines Vermögens mit Beruhigung anvertraut werden könne. E. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Strehler den Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus, daß er alle Bedingungen, an welche nach dem Bundesgesetze betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die Befugniß zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht geknüpft sei, erfüllt habe und beantragt daher, das Bundesgericht möchte die Einsprache der Behörden des Kantons Zürich gegen den Bürgerrechtsverzicht des E. Strehler als unbegründet erklären und den Regierungsrath des Kantons Zürich anweisen, die Entlassung des E. Strehler aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen die Mo tive seines angefochtenen Beschlusses weiter aus, indem er namentlich noch bemerkt: Nach 374 des zürcherischen privat rechtlichen Gesetzbuches bedürfe ein Bevormundeter sowohl zum Erwerbe eines neuen Bürgerrechtes als zur Verzichtleistung auf sein bisheriges Bürgerrecht der Genehmigung des Bezirksrathes; nehme man nun, mit der bisherigen Interpretation des Bundes gesetzes von 1876 an, diese Bestimmung gelte seit dem In krafttreten des Bundesgesetzes nicht mehr, so werde die Bevor mundung wegen Verschwendung geradezu illusorisch, da jeder Bevormundete sich derselben durch thatsächliche Expatriirung während einigen Jahren und Erwerb eines fremden Bürger rechtes entziehen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrenten nicht nach dem Gesetze seiner bisherigen Heimat, des Kantons Zürich, sondern nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, zu beurtheilen ist, und daß nun nicht be stritten ist, daß er nach diesem Gesetze handlungsfähig sei. Daß demnach ein Bevogteter sich der Bevogtung ohne weiters durch Auswanderung und Erwerb des Bürgerrechtes in einem frem den Staate entziehen könne, wie die Regierung des Kantons Zürich ausführt, ist nicht richtig. Vielmehr bedarf ein Bevog teter zur Auswanderung, respektive zur rechtswirksamen Verlegung seines Domizils zweifellos der vormundschaftlichen Einwilligung und bei ohne vormundschaftliche Einwilligung geschehener Aus wanderung könnte also der Ausgewanderte, da in diesem Falle die Voraussetzung des Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes, d. h. die Voraussetzung, daß der Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitzen dürfe, nicht zuträfe, auf sein Bürgerrecht keinenfalls selbständig verzichten. Dieser Fall liegt aber in concreto nicht vor, vielmehr ist Rekurrent erst lange nach seiner Auswanderung und der damit verbundenen Verlegung seines Domizils in die Vereinigten Staaten, ja erst nachdem er bereits das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, im Kanton Zürich unter Vormundschaft gestellt worden. 4. Ebensowenig kann endlich offenbar auf die von den zürche rischen Behörden betonte Befürchtung, daß Rekurrent trotz seines Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht später im Falle der Verarmung doch wieder der ursprünglichen Heimatgemeinde zur Last fallen könnte, irgend etwas ankommen und es mag übrigens in dieser Richtung auf das vom Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Ackermann, vom 26. März 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff.) in Erwägung 3 Aus geführte verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Eduard Strehler sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung desselben aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürger rechte von den zuständigen kantonalen Behörden auszusprechen.