- Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen
Brosi und von Arx.
A. 30 des solothurnischen Civilgesetzbuches bestimmt unter
Anderm:
Ueber sein eigenes Vermögen, sofern es nach der Geltstags
ordnung nicht zur Masse gezogen wird, hat der Vergeltstagte
freies Verfügungsrecht. Derselbe kann auch für sich, nicht aber
für andere, gerichtliche Handlungen vornehmen. Er ist nicht
eigenen Rechtes. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881
erkannte nun das Obergericht des Kantons Solothurn in einem
Spezialfalle durch Urtheil vom 15. September 1882 dahin, es
sei der (vergeltstagte) Notar Brosi als Anwalt der Klägerin
nicht auszuschließen, indem es von der Ansicht ausging, die
Bestimmung des 30 des solothurnischen Civilgesetzbuches, daß
ein Vergeltstagter nur für sich, nicht aber für Andere gericht
liche Handlungen vornehmen könne, enthalte eine Beschränkung
der persönlichen Handlungsfähigkeit, welche durch das erwähnte
Bundesgesetz beseitigt sei. Da die kantonale Gesetzgebungskom
mission, welche diese Frage ebenfalls behandelte, diese Ansicht
des Obergerichtes nicht theilte, so legte der Regierungsrath des
Kantons Solothurn dem Kantonsrathe den Antrag vor, letzterer
möchte von dem ihm nach 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung
zustehenden Rechte der authentischen Auslegung der Gesetze Ge
brauch machen und beschließen: Es sei 30 unseres Civil
gesetzbuches, letzter Satz, durch 8 des Bundesgesetzes über
die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Brachmonat 1881
nicht aufgehoben. Es kann somit der Vergeltstagte für sich,
nicht aber für Andere gerichtliche Handlungen vornehmen.
Dieser Antrag wurde vom Kantonsrathe in seiner Sitzung vom
- Oktober 1882 zum Beschlusse erhoben.
B. Gestützt auf diesen Beschluß des Kantonsrathes beschloß
das Amtsgericht Olten Gösgen am 8. November 1882, die Ver
tretung durch vergeltstagte Anwälte sei prinzipiell als unzu
lässig erklärt und verweigerte demnach dem Theodor Brosi, Notar
in Olten und dem August von Arx, gewesenem Gerichtsschreiber
in Olten, welche beide in Geltstag gefallen waren, die Zu
lassung als Anwälte.
C. Nunmehr ergriffen Theodor Brosi und August von Arx
den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift vom
12. November 1882 und der dazu eingereichten Nachtragsschrift
vom 4. Dezember 1882 stellen sie in der Hauptsache folgende
Anträge
- Es solle der Beschluß des Kantonsrathes von Solothurn
vom 30. Oktober 1882 betreffend fernere Gültigkeitsdauer
resp. Rechtsbestand des 30 unseres Civilgesetzes im Allge
meinen oder seines letzten Satzes als ungültig und unwirksam
erklärt werden und es solle das Gericht erkennen, 30 des
solothurnischen Civilgesetzes sei in seinem ganzen Umfange
aufgehoben, eventuell: Es wolle das h. Bundesgericht be
schließen, daß der mehrgenannte Kantonsrathsbeschluß vom
- Oktober 1882, weil im Privatrechte konstruirt und die
persönliche Handlungsfähigkeit betreffend, weil inkonstitution
nel, inkorrekt und auf inkompetentem Wege entstanden, auf
die solothurnische Civilprozeßordnung, speziell auf die 1
und 4 derselben einen verändernden oder beschränkenden Ein
fluß nicht ausüben könne und daß er auch nicht als Ergänzung
dazu gelten dürfe.
- Die Beschlüsse und Verfügungen der Oltner Gerichtsbe
hörden, welche die Rekurrenten von der Veriretung vor Ge
richt ausschließen, seien aufzuheben."
- Es soll unter allen Umständen verstattet werden, die von
den Rekurrenten vor dem 30. Oktober 1882 abgeschlossenen
Bevollmächtigungsverträge durchzuführen.
Zur Begründung werden im Wesentlichen folgende Momente
geltend gemacht:
a. Die in Rede stehende Bestimmung des 30 des solothur
nischen Civilgesetzbuches enthalte eine Herabminderung der per
sönlichen Handlungsfähigkeit der Vergeltstagten; sie stehe auch
in demjenigen Theile des Civilgesetzbuches, welcher die persön
liche Handlungsfähigkeit normire. Dieselbe sei daher durch
das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aufgehoben.
b. Der Kantonsrath von Solothurn sei jedenfalls, da die
Gesetzgebung über die persönliche Handlungsfähigkeit nunmehr
Sache des Bundes sei, nicht kompetent, zu erklären, daß die
fragliche Gesetzesbestimmung noch in Kraft bestehe und dem
Bundesgesetze nicht widerspreche. Ueberhaupt falle eine Dekla
ration des Inhaltes, daß ein Gesetz noch zu Recht bestehe, nicht
in den Bereich der dem Kantonsrathe verfassungsmäßig zuste
henden authentischen Interpretation der Gesetze, so daß der
Kantonsrath seine Kompetenz überschritten habe. Wenn der
Kantonsrath den, infolge der Bundesgesetzgebung als Bestand
theil des Personenrechtes dahingefallenen, Satz, daß ein Ver
geltstagter für Andere keine gerichtlichen Handlungen vorneh
men dürfe, habe aufrechthalten, beziehungsweise der Prozeßge
setzgebung, welche bis jetzt eine solche Beschränkung nicht ent
halte, habe einfügen wollen, so habe dies nur im Wege der
Gesetzgebung, mit Unterstellung des betreffenden Aktes unter den
Volksentscheid, nicht dagegen im Wege der bloßen authentischen
Interpretation geschehen können.
c. Der angefochtene Kantonsrathsbeschluß sei auch formell
und materiell inkorrekt; formell, weil bei dessen Fassung, ent
gegen dem Geschäftsreglement, als Berichterstatter der Gesetz
gebungskommission ein Mitglied mitgewirkt habe, welches da
mals noch gar nicht in diese Kommission gewählt gewesen sei
und weil die Gesetzgebungskommission denselben gar nicht vor
berathen habe; materiell, weil fraglicher Beschluß im Personen
recht, also im Privatrecht, Bestimmungen über das Prozeßrecht,
also über öffentliches Recht aufstellen wolle, was nicht zulä
ßig sei.
d. Durch die zwischen Partei und Anwalt abgeschlossenen
Bevollmächtigungsverträge, insbesondere durch die in der Zwi
schenzeit zwischen dem obergerichtlichen Urtheile vom 15. Sep
tember 1882 und dem Kantonsrathsbeschlusse vom 30. Oktober
gleichen Jahres abgeschlossenen Verträge zwischen einem ver
geltstagten Anwalte und einer Partei seien wohlerworbene
Privatrechte geschaffen worden, welche nach 32 der Kantons
verfassung geschützt werden müssen und nicht durch einen Be
schluß des Kantonsrathes rückwirkend wieder in Frage gestellt
werden können.
e. Durch die Regel, daß Vergeltstagte nicht als Vertreter
Dritter vor Gericht auftreten können, werden auch die in 30
Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung garantirten Rechte, die
Gleichheit vor dem Gesetze und die Handels und Gewerbefrei
heit, verletzt, die Gleichheit vor dem Gesetze namentlich auch
mit Rücksicht darauf, daß speziell nur die Vergeltstagten, nicht
auch die Kriminalisirten, welche wegen erlittener Kriminalstrafen
nicht mehr in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, von der
Vertretung Dritter vor Gericht ausgeschlossen werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweist
der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf seinen dem
Kantonsrathe erstatteten Bericht, in welchem im Wesentlichen
ausgeführt wird, daß die Bestimmung des 30 i. f. des so
lothurnischen Civilgesetzbuches dem öffentlichen Rechte angehöre
und daher durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit, welches nur die privatrechtliche Handlungs
fähigkeit regle, nicht berührt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nach Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege blos zu untersu
chen, ob der angefochtene Beschluß des Kantonsrathes von
Solothurn und die auf denselben begründeten gerichtlichen Ent
scheidungen gegen Grundsätze des kantonalen Verfassungsrechtes
oder des Bundesrechtes verstoßen, dagegen hat es durchaus nicht
zu prüfen, ob bei Vorbereitung und Fassung des erwähnten
Kantonsrathsbeschlusses die Bestimmungen des kantonsräthlichen
Geschäftsreglementes beobachtet worden seien oder gar ob der
fragliche Beschluß, wie die Rekurrenten sich ausdrücken, juri
stisch korrekt sei oder nicht, d. h. wohl, ob es vom Stand
punkte juristischer Systematik aus angemessen und richtig sei,
Bestimmungen über die Fähigkeit Vergeltstagter zu gerichtlicher
Vertretung Dritter in das privatrechtliche Gesetzbuch einzureihen,
oder ob dieselben vielmehr sachgemäßer in der Prozeßordnung
getroffen würden.
- Die Rekurrenten behaupten nun, daß der Kantonsrath von
Solothurn verfassungsmäßig zu der Deklaration, daß 30
letzter Satz des solothurnischen Civilgesetzbuches noch in Kraft
bestehe, nicht befugt gewesen sei, da eine solche Deklaration sich
nicht als authentische Interpretation des Civilgesetzbuches, wozu
der Kantonsrath allerdings nach 41 der Kantonsverfassung
befugt wäre, qualifizire. Allein dies ist nicht richtig. Wenn das
solothurnische Verfassungsrecht, entgegen der gewöhnlich aner
kannten Regel, daß zu authentischer Interpretation von Gesetzen
nur der Gesetzgeber selbst befugt sei, die authentische Gesetzes
interpretation dem Kantonsrathe zuweist, während das Recht
der Gesetzgebung nach 19 der Verfassung unmittelbar vom
Volke ausgeübt wird, so will es offenbar den Kantonsrath be
vollmächtigen, in allen Zweifelsfällen allgemein verbindlich fest
zustellen, welches der Inhalt des geltenden Rechtes sei und
will dem Volksentscheide blos die Aufstellung neuer, im gelten
den Rechte nicht bereits enthaltener, Rechtssätze sowie selbstver
ständlich auch die Aufhebung oder Abänderung bestehender Ge
setze vorbehalten. Der angefochtene Beschluß aber will keines
wegs etwas Neues anordnen, sondern lediglich das geltende
Recht durch Entscheidung der zweifelhaft gewordenen Frage, in
welchem Verhältnisse die streitige Bestimmung des 30 des
kantonalen Civilgesetzbuches zu dem Bundesgesetze über Hand
lungsfähigkeit stehe, d. h. ob zwischen diesen beiden Gesetzen ein
Widerspruch bestehe und daher das erstere durch das letztere
aufgehoben worden sei, feststellen. Der Beschluß qualifizirt sich
also durchaus als eine auf Auslegung des geltenden Rechtes
beruhende Deklaration und greift in keiner Weise in das Ge
setzgebungsrecht des Volkes ein, so daß eine Verletzung der
einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung nicht vor
liegt.
- Dagegen ist allerdings richtig, daß der Beschluß des Kan
tonsrathes, sofern er inhaltlich im Widerspruche mit dem Bun
stehen
desgesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
sollte, auf rechtliche Beachtung keinen Anspruch hätte und jeden
falls beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Re
kurses, zwar nicht wegen Verletzung der Kantonsverfassung
wohl aber wegen Verletzung eines Bundesgesetzes angefochten
werden könnte. Denn Bundesrecht geht dem Kantonalrechte vor
und eine, von einer kantonalen Behörde ausgehende, authentische
Interpretation eines Bundesgesetzes kann also dann, wenn sie
mit dem, nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen ermittel
ten, wahren Inhalte des Bundesgesetzes in Widerspruch steht,
rechtlich nicht berücksichtigt werden.
4. Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfä
higkeit nun aber normirt lediglich die persönliche Handlungs
fähigkeit auf dem Gebiete des Privatrechtes, d. h. die Fähigkeit
der Person, in Privatrechtsverhältnissen mit rechtlicher Wirkung
selbst zu handeln, i. e. durch eigene Handlungen Privatrechts
verhältnisse wirksam zu begründen, aufzuheben oder zu modi
fiziren. Dagegen bezieht es sich nicht auf die Rechtsfähigkeit,
d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Rechtsverhältnissen, sei es
überhaupt, sei es mit Bezug auf bestimmte einzelne Rechtsver
hältnisse, zu sein (s. hierüber die Botschaft des Bundesrathes
im Bundesblatt 1873, III). Ueber die Voraussetzungen der
Rechtsfähigkeit im Allgemeinen und über Beschränkungen der
Rechtsfähigkeit gewisser Personen in Bezug auf einzelne Rechts
verhältnisse entscheidet vielmehr, soweit nicht das Bundesrecht
hierüber anderweitig Bestimmungen enthält, innerhalb der ver
fassungsmäßigen Schranken das kantonale Recht. Die Regel des
30 j. f. des solothurnischen Civilgesetzbuches nun aber, daß
Vergeltstagte zu Vertretung Dritter vor Gericht nicht fähig
seien, enthält keineswegs eine Beschränkung der Handlungs
fähigkeit; denn dieselbe spricht ja den Geltstagern nicht die
Fähigkeit ab, in eigener Person rechtswirksam zu handeln, z. B.
in eigener Person Bevollmächtigungsverträge abzuschließen, son
dern sie erklärt sie unfähig, Subjekt eines bestimmten Rechts
verhältnisses (Vertretung dritter Personen vor Gericht) überhaupt
zu sein. Die fragliche Bestimmung, welche überdem offenbar
dem öffentlichen und nicht dem, durch das Bundesgesetz einzig be
rührten, Privatrechte angehört, steht also mit dem Bundegesetze
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht im Wider
spruch und ist daher durch das letztere nicht abgeändert worden,
vielmehr nach wie vor in Kraft geblieben. Wenn nämlich die
Rekurrenten zu glauben scheinen, daß dieselbe deshalb aufgehoben
sei, weil sie im Civilgesetzbuche, in demjenigen Abschnitte, in
welchem auch die allerdings durch das Bundesgesetz beseitigten
Bestimmungen über die persönliche Handlungsfähigkeit sich fin
den, stehe, so ist dies offenbar völlig verkehrt und genügt es,
zu Widerlegung dieser Anschauung darauf hinzuweisen, daß nach
13 des Bundesgesetzes dieses die bestehenden kantonalen Ge
setze nur insoweit aufhebt, als sie mit ihm im Widerspruche
stehen.
5. Verletzt aber sonach die angefochtene Schlußnahme des
Kantonsrathes von Solothurn das Bundesgesetz über die per
sönliche Handlungsfähigkeit in keiner Weise, sondern beruht die
selbe gegentheils auf richtiger Auslegung dieses Gesetzes, so kann
selbstverständlich auch von einer Verletzung der Garantie wohl
erworbener Privatrechte nicht die Rede sein. Daß sodann die
Regel des Ausschlusses der Falliten von der Vertretung dritter
Personen vor Gericht nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetze verstößt, hat das Bundesgericht bereits in seiner
Entscheidung in Sachen Jäggi vom 5. November 1880 (Amt
liche Sammlung VI, S. 477) ausgeführt und begründet, und
wenn endlich die Rekurrenten darin auch eine Verletzung des
Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit, beziehungsweise
des 30 Ziffer 2 der Kantonsverfassung erblicken wollen, so
kann auf diese Beschwerde vom Bundesgerichte nicht eingetreten
werden. Denn die solothurnische Kantonsverfassung gewährleistet
die Handels und Gewerbefreiheit lediglich nach Maßgabe der
Bundesverfassung, Beschwerden wegen Verletzung der bundes
verfassungsmäßigen Garantie der Gewerbefreiheit aber sind nach
Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege von den politischen Behörden des Bundes
und nicht vom Bundesgerichte zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.