Art. 91 Luzerner Staatsverfassung; Art. 49 Abs. 6 BV; richterliche Kognition bei kirchlicher Steuerpflicht. Die Verfassungsbestimmung über die Kirchgemeinden regelt nur deren personalen Bestand als oberstes Organ der kirchlichen Korporation, nicht aber den Umfang der kirchlichen Steuerhoheit im Einzelfall. Ob eine bestimmte Person der konfessionellen Gemeinschaft angehört und daher steuerpflichtig sei, ist keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine nach kantonalem Gesetzesrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilende Tatfrage. Das Bundesgericht prüft insoweit nur die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte und tritt auf eine weitergehende Sachprüfung nicht ein (consid. 1-2).
begründet, da Rekursbeklagter, wie des Nähern ausgeführt wird, nicht Angehöriger der rekurrirenden Kirchgemeinde sei. Demge mäß wird beantragt: Die Rekurrentin sei mit ihrem Begehren abzuweisen. 2. Dieselbe sei pflichtig, zu erklären, an den hierseitigen Opponenten eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. zu leisten. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits be merkt ebenfalls, daß in seiner Entscheidung, die rekurrirende Ge meinde habe den Beweis, daß Rekursbeklagter ihr Angehöriger sei, nicht erbracht, unmöglich eine Verletzung des 91 der Kantonsverfassung gefunden werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: