Art. 6 des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages von 1850/1855; Begriff der «Ansprecher einer Erbschaft» und Abgrenzung gegenüber Erbschaftsgläubigern. Die Vertragsbestimmung ordnet den Gerichtsstand der gelegenen Sache nur für Streitigkeiten unter mehreren Erbprätendenten über die erbrechtliche Nachfolge; Forderungen von Nachlassgläubigern gegen die Erben fallen nicht darunter. Für die Beurteilung eines staatsrechtlichen Rekurses ist allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid selbst die behauptete Vertragsnorm verletzt; die Richtigkeit einzelner Begründungselemente bleibt unerheblich (consid. 1–2).
dem Burkhard Drexler als Schuldner und Erbe, beziehungs weise Ehemann einer der Miterbinnen eröffnet worden. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte Burkhard Drexler darauf an: 1. Der Rekur rent sei mit seinem Begehren abzuweisen; 2. Derselbe sei zu verurtheilen, an den Beklagten und Opponenten eine Prozeß entschädigung von 25 Fr. zu leisten, indem er ausführt, es könne in casu von einer Verletzung des Art. 6 des schweize risch amerikanischen Staatsvertrages, der nur vom Gerichts stande in Erbstreitigkeiten zwischen mehreren Erbprätendenten handle, gar keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: