Art. 6, 7, 14 Abs. 1, 22, 26 und 27 Abs. 2 Expropriationsgesetz; Abgrenzung zwischen Enteignungsstreitigkeit und gewöhnlicher nachbarrechtlicher Zivilstreitigkeit. Keine Zuständigkeit der eidgenössischen Schatzungskommission, wenn der Bahnbetreiber nicht gestützt auf Enteignungsrecht in fremdes Eigentum eingreifen will, sondern die Schädigung bestreitet und der Anspruch auf Ersatz bereits eingetretener Schäden sowie auf sichernde Vorkehren aus nachbarrechtlichen Beziehungen erhoben wird. Ein Begehren um Vorrichtungen im Interesse der Sicherheit des Einzelnen kann nur rechtzeitig im gesetzlichen Verfahren geltend gemacht werden; nach planmäßiger Ausführung der Anlage ist es verspätet und daher nicht mehr der Schatzungskommission zuzuweisen.
führungen und Anträge unter erneuerter Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung