Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; contributory negligence in railway accident liability. The railway undertaking bears the burden of proving the injured worker's own fault. No contributory negligence exists where the worker, without culpable omission, neither hears the shunting signal nor perceives the approaching wagons, especially if deafness and poor visibility are established. In assessing damages, the court may award a life annuity instead of a lump sum where a capital payment would not realistically re-establish the injured person's livelihood; the amount is reviewed only for manifest inappropriateness and may be upheld where it corresponds to the proven loss of earning capacity and the claimant's remaining ability to work (consid. 3-5).
den, um Raum für andere Wagen zu gewinnen, welche eben falls im Güterschuppen beladen werden sollten. Gleichzeitig mit demselben war auch ein zweiter Güterwagen (Centralbahn wagen) vorgeschoben worden, welcher in einiger Entfernung hinter dem Nordostbahnwagen auf dem Geleise stehen gelassen wurde. Während nun Friedrich Schenk um den Wagen, den er zu plombiren hatte, herumgehen wollte, um auch die andere Seite zu plombiren, wurden von hinten mehrere Wagen, die inzwischen ebenfalls beladen worden waren, nachgeschoben; die selben prallten, wie in Fakt. 1, sub. 2 des angefochtenen Ur theils thatsächlich festgestellt ist, an den vor ihnen auf dem Geleise stehenden Centralbahnwagen an und schoben diesen vorwärts, so daß Kläger zwischen die Puffer des letztern Wa gens und des Nordostbahnwagens, den er zu plombiren hatte, gerieth, wodurch er eine schwere Verletzung erlitt. In Folge der letztern mußte Kläger während 7 Wochen und 4 Tagen im Inselspitale in Bern verpflegt werden und ist für denselben, wie der Vorderrichter im Anschluß an das Gutachten der von ihm beigezogenen Oberexperten feststellt, wegen Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten obern Extremität und ab normer Reizbarkeit der Respirationsorgane eine bleibende Be schränkung der Arbeitsfähigkeit insoweit eingetreten, als er nicht mehr, wie vorher, schwere körperliche Arbeit verrichten kann. Ueber den Hergang des Unfalles und die dabei obwal tenden Verhältnisse ist vom Vorderrichter im Weitern noch kon statirt worden: Von dem betreffenden Vorgesetzten ist vor dem Vorschieben der Wagen, durch welches der Unfall herbeigeführt wurde, das Kommando zum Schieben und späterhin das jenige Achtung ertheilt und es sind diese Kommandos von andern Arbeitern gehört worden; dagegen steht nicht fest, daß auch Kläger, welcher festgestelltermaßen schwerhörig ist, das eine oder andere dieser Kommandos gehört habe; es sei auch nicht mit Bestimmtheit ermittelt, wo Kläger zur Zeit der Abgabe des ersterwähnten Kommandos zum Schieben sich befunden habe, (ob er sich damals beim Wagen befunden oder aber im Güterschuppen nach der Plombirzange, welcher er zu seiner Ar beit bedurfte, gesucht habe). Ebensowenig ist nach der Feststel lung des Vorderrichters erwiesen, daß Kläger die nachgeschobe nen Wagen habe herankommen sehen; die Stelle, auf welcher sich der Unfall ereignete, lag im Schatten und eine in der Nähe befindliche Gaslaterne war am Abend des Unfalles nicht angezündet, wogegen allerdings Kläger eine Handlaterne bei sich hatte. Daß die Wagen, zwischen welchen Kläger durchzu gehen versuchte, Trottoirs besaßen, welcher sich Kläger zum durchgehen hätte bedienen können und insbesondere, daß diese Trottoirs frei gewesen seien, ist nach der Feststellung des an gefochtenen Urtheils ebenfalls nicht erwiesen. Dagegen nimmt der Vorderrichter allerdings an, daß ein Verbot, während des Manövrirens oder Schiebens der Wagen zwischen den Puffern durchzugehen, bestanden habe; allein er stellt gleichzeitig auf Grund mehrerer Zeugenaussagen fest, daß dieses Verbot nicht strenge gehandhabt worden sei und nicht habe gehandhabt wer den können. 2. Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht gesetzes begründeten Klage ist von der Beklagten, im heutigen Vortrage wie vor den kantonalen Instanzen, in erster Linie die Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers entgegenge halten worden; dieselbe ist im heutigen Vortrage im Wesent lichen damit begründet worden: Der Kläger habe gewußt, daß noch Wagen nachgeschoben werden; dies habe er in einem von der Beklagten drei Tage nach dem Unfalle mit ihm aufgenom menen Verhöre selbst zugegeben, welches Zugeständniß als außergerichtliches Geständniß betrachtet werden müsse; auch er scheine, obschon. der Vorderrichter das Gegentheil annehme, als erwiesen, daß Kläger die bezüglichen Kommandos gehört habe demnach sei aber zweifellos der Unfall auf eigenes Verschulden des Klägers zurückzuführen; denn unter den angegebenen Ver hältnissen und angesichts des bestehenden Verbotes qualifizire sich offenbar der Versuch des Klägers, vor dem Anschieben der nachgeschobenen Wagen noch schnell zwischen zwei nahe beiein ander stehenden Wagen durchzugehen, als eine grobe Unvor sichtigkeit, welche ihm zum Verschulden anzurechnen sei, um so mehr, da auch davon ausgegangen werden müsse, daß die Wagen, zwischen welchen Kläger habe durchgehen wollen, oder
wenigstens der eine derselben, Trottoirs besessen haben, deren sich Kläger hätte bedienen können und sollen. Eventuell liege jedenfalls ein Mitverschulden des Klägers vor. 3. In rechtlicher Prüfung der Klage ist vorab zu bemerken, daß von der Beklagten, und zwar mit Recht, nicht bestritten worden ist, daß der Unfall sich beim Betriebe einer Eisenbahn ereignet habe und daß es sich daher, da auch die Einrede der höhern Gewalt oder des Verschuldens dritter Personen nicht vorgebracht worden ist, nur darum handeln kann, ob die Ein rede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei. Bei Beurtheilung dieser Frage ist aber nach Art. 30 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der von den kantonalen Gerichten festgestellte Thatbestand zu Grunde zu legen und es fallen demnach die Angriffe der Beklagten auf die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters von vorn herein außer Betracht. Denn daß etwa diese thatsächlichen Fest stellungen selbst auf einer Verletzung des Bundesgesetzes be ruhen würden, in welchem Falle einzig dem Bundesgerichte eine Ueberprüfung und Abänderung derselben zustehen würde, ist von der Beklagten selbst nicht behauptet worden und auch in keiner Weise ersichtlich. 4. Muß aber demgemäß mit dem Vorderrichter davon aus gegangen werden, Kläger habe weder die auf das Nachschieben von Wagen bezüglichen Befehle gehört, noch auch die nachge schobenen Wagen herankommen sehen, so ist der, zweifellos der Beklagten, obliegende Beweis eines eigenen Verschuldens des Klägers nicht erbracht. Denn darin, daß Kläger die fraglichen Kommandos überhörte und die Wagen auch nicht herankommen sah, kann ein Mangel an pflichtgemäßer Sorgsamkeit desselben nicht erblickt werden, wenn erwogen wird einerseits, daß Kläger konstatirtermaßen schwerhörig ist, andrerseits, daß die Bewegung der von hinten geräuschlos herannahenden Wagen in der jeden falls bereits hereingebrochenen Dämmerung überhaupt nur schwer wahrzunehmen war und von dem Kläger um so leichter über sehen werden konnte, als er durch die ihm aufgetragene Arbeit in Anspruch genommen war. Konnte aber Kläger, ohne daß ihm dies zum Verschulden angerechnet werden könnte, übersehen, daß in dem Momente, wo er zwischen den beiden Wagen, bei denen er beschäftigt war, durchgehen wollte, Wagen von hinten angeschoben werden und ihm von daher Gefahr drohe, so liegt ein Verschulden seinerseits überhaupt nicht vor, wie denn auch von einer schuldhaften Uebertretung des, übrigens auch nicht konsequent gehandhabten, Verbotes, zwischen zwei nahe bei ein ander stehenden Wagen während des Schiebens oder Manövri rens durchzugehen, unter dieser Voraussetzung offenbar nicht gesprochen werden kann. Denn, unter der gedachten Voraus setzung, war ja eben dem Kläger ohne sein Verschulden nicht bekannt, daß gerade jetzt Wagen herangeschoben werden. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, wenn, wie übrigens vom Vorderrichter nicht einmal unzweideutig festgestellt ist, ange nommen wird, Kläger habe, als er mit dem ihm aufgetrage nen Plombiren eines Güterwagens begann, gewußt, daß später noch andere Wagen als die beiden, zwischen denen er durch gehen wollte, vorgeschoben werden sollen; denn auch wenn dies dem Kläger im allgemeinen bekannt war, so wird ja dadurch nicht beseitigt, daß er ohne sein Verschulden nicht wußte, daß die fragliche Bewegung gerade jetzt ausgeführt werde und daß also jetzt ein Passiren zwischen zwei nahe aneinander stehenden Wagen gefährlich und verboten sei. 5. Ist aber demnach die Klage grundsätzlich gutzuheißen, so ist auch in quantitativer Beziehung die Entscheidung des Vorder richters einfach zu bestätigen. Denn wenn die Vorinstanz in con creto auf Entschädigung in Form einer Rente erkannt hat, so kann hierin eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden wer den; im Gegentheil erscheint dies gerade als den Verhältnissen angemessen, da wohl mit Rücksicht auf die bisherige Thätig keit und die Verhältnisse des Klägers nicht angenommen wer den kann, daß demselben durch Zubilligung einer Kapitalab findung die Begründung einer neuen Existenz ermöglicht würde. Auch in der Festsetzung der Höhe der Rente sodann ist ein Rechtsirrthum nicht ersichtlich, vielmehr muß die diesbezügliche Entscheidung des Vorderrichters als eine den Verhältnissen an gemessene und billige erachtet werden, wenn festgehalten wird, daß Kläger einerseits, nach der unanfechtbaren thatsächlichen
Annahme des angefochtenen Urtheils, nicht gänzlich arbeitsun fähig geworden ist, sondern nur die Fähigkeit zu schweren kör perlichen Arbeiten eingebüßt hat, andrerseits daß Kläger bis her gerade durch solche schwere körperliche Arbeiten sich seinen Unterhalt erwarb, auch seiner Bildung und bisherigen Thätig keit nach jedenfalls ausschließlich auf körperliche Arbeit ange wiesen ist. Denn nach diesen Momenten muß gewiß angenom men werden, daß Kläger in Zukunft keinenfalls mehr als die Hälfte seines bisherigen auf 900 à 1000 Fr. zu würdigenden Jahresverdienstes zu erwerben im Stande sein werde, so daß also die ausgeworfene Rente der ihm erwachsenden Einkom menseinbuße entspricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. August 1882 wird, unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.