Art. 3, 5 and 7 of the Railway Liability Act; gross negligence and assessment of compensation: gross negligence is not confined to conscious recklessness, but comprises any conduct manifestly falling below the diligence required by the circumstances. A railway undertaking is liable for the acts and omissions of all its employees. Where the harmful event is causally connected with gross negligence, the judge may, under Art. 7, award an equitable sum also for non-patrimonial detriment; this amount is not a private penalty but compensation in a broader sense. In appellate review, the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact and may examine only whether those facts were correctly subsumed under federal law (consid. 3-9).
inspektor Rüdlinger begleitet. Als die Maschine auf der Hin fahrt die Bahnstrecke bei der über die Bahn führenden soge nannten Vonwylerbrücke zwischen St. Gallen und Bruggen pas sirte, bemerkten sowohl der Lokomotivführer Kleui und der Heizer Wildhaber als auch der Bahnhofinspektor Rüdlinger an einer vor der Brücke, d. h. in der Richtung gegen St. Gallen hin gelegenen Stelle ein Schwanken ( Hoppern ) der (rückwärts fahrenden) Maschine, was den Lokomotivführer Kleui und den Bahnhofinspektor Rüdlinger zum Austausche der Bemerkung veranlaßte, daß die betreffende Stelle nicht ganz gut zu sein scheine," oder daß hier nicht Alles in Ordnung sei. Beim Anlangen der Hülfsmaschine Silvretta in Utzwyl hatte die Lokomotive Calanda wieder genügend Dampf erlangt; nichts destoweniger wurde auch die Maschine Silvretta dem Zuge vorgespannt und es setzte sich derselbe in der Ordnung in Be wegung, daß die schwere Vierkupplermaschine Silvretta , deren reglementarische Maximalfahrgeschwindigkeit auf 45 Kilometer per Stunde festgesetzt ist, die Spitze bildete, während die leichtere weikuppler) Lokomotive Calanda , mit einer reglementari schen Maximalfahrgeschwindigkeit von 75 Kilometern per Stunde, an zweiter Stelle folgte. Als der Zug in dieser Zusammen stellung und mit einer nach den Angaben des Geschwindigkeits messers ungefähr 48 Kilometer per Stunde betragenden wirk lichen Fahrgeschwindigkeit eben unter der Vonwylerbrücke zwischen Bruggen und St. Gallen durchgefahren war, entgleiste derselbe an einer, in einer Curve von 600 Meter Radius ge legenen, Stelle; infolge dieser Entgleisung wurden mehrere Per sonen (Reisende und Eisenbahnangestellte) getödtet oder verletzt. Der als Reisender in dem ersten Personenwagen des Zuges befindliche Ehemann der Klägerin, der Rathsherr Johann Jakob Stricker von Herisau, wurde dabei derart körperlich verletzt, daß er am 2. Januar 1880 an den erlittenen Wunden starb. Eine wegen dieses Unfalles von den kantonalen Behörden eingeleitete Strafuntersuchung wurde durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 1881 unter Ueberbindung der Prozeßkosten an die Verwaltung der vereinigten Schweizer bahnen aufgehoben, mit der Begründung: es sei allerdings eine Reihe von Fehlern und Mängeln erhoben worden, welche den Unfall herbeizuführen geeignet gewesen seien, allein es liegen doch gegenüber keinem der einzelnen Bahnangestellten genügende Anhaltspunkte vor, um denselben wegen fahrlässiger oder leicht sinniger Beschädigung oder Gefährdung von Eisenbahnzügen in Anklagezustand zu versetzen. Auf ein Gesuch der Generaldi rektion der vereinigten Schweizerbahnen um Revision dieses Beschlusses resp. um Vervollständigung der Akten, beschloß die Anklagekammer am 25. Januar 1882 ihren Beschluß vom 5. April 1881 in seinem Dispositiv aufrechtzuhalten, wobei sie indeß in der Begründung ausführte, daß allerdings durch die neuen Vorlagen der Generaldirektion der Vereinigten Schweizer bahnen und die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte Ergänzung des amtlichen Expertenbefundes bewiesen werde, daß der Schuldantheil der Verwaltung der Vereinigten Schweizer bahnen an dem fraglichen Unfall ein wesentlich geringerer sei, als in dem Dekrete vom 5. April 1881 angenommen werde. 2. Zu Begründung ihrer Behauptung, daß der Unfall durch eine von der beklagten Transportanstalt zu vertretende grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei, hat die Klägerin im heutigen Vortrage im Wesentlichen folgende Momente geltend gemacht: a. Die unmittelbare und wesentlichste Ursache der Entgleisung sei die zu große Fahrgeschwindigkeit gewesen; für Lokomotiven vom Typus der Silvretta betrage die reglementarische Maxi malgeschwindigkeit 45 Kilometer per Stunde; an der Unglücks stelle habe aber, da dieselbe in einer Curve von weniger als 1000 Meter Radius gelegen sei, nicht mit der Maximalge schwindigkeit von 45 Kilometer gefahren werden dürfen, sondern es betrage die dort zulässige höchste Geschwindigkeit nach dem Fahrdienstreglemente der Vereinigten Schweizerbahnen vom
personal die Unglücksstelle als eine gefährliche speziell bekannt gewesen sei. b. Die für die Maschinen von der Kategorie der Silvretta von den Vereinigten Schweizerbahnen angenommene Maximal geschwindigkeit von 45 Kilometer per Stunde sei jedenfalls nur unter Voraussetzung normaler Beschaffenheit des Bahnkörpers eine zulässige und mit der Betriebssicherheit vereinbare, nun fei aber die Beschaffenheit des Bahnkörpers an der Unglücks stelle zur Zeit des Unfalles keine normale gewesen, im Gegen theile sei der Oberbau defekt gewesen; überhaupt könne im Winter bei starker Kälte, und insbesondere wenn, wie dies zur Zeit des Unfalles der Fall gewesen sei, nach starker Kälte plötzlich Thauwetter eintrete, niemals auf eine ganz normale Beschaffen heit der Bahn gerechnet werden, so daß ein Fahren mit der Maximalgeschwindigkeit und gar ein Ueberschreiten derselben unter diesen Umständen sich als eine unverzeihliche Gedanken losigkeit und Leichtfertigkeit darstelle. c. Als mitwirkende Ursache der Entgleisung sei der schad hafte Zustand des Oberbaues an der Unglücksstelle zu betrach ten. Dieser schadhafte Zustand aber hätte bei pflichtgemäßer Organisation und Ausübung des Bahnbewachungsdienstes recht zeitig entdeckt werden müssen; nun sei aber der Bahnbewa chungsdienst an der Unglücksstelle mangelhaft organisirt gewesen da dem dortigen Bahnwärter zugleich die Bewachung der Bar riere beim St. Leonhard Straßenübergang übertragen gewesen sei, wodurch er derart in Anspruch genommen worden sei, daß er die reglementsmäßigen Begehungen seiner Bahnstrecke that sächlich nicht habe ausführen können. Am 31. Dezember 1879 sei überdies der ordentliche Bahnwärter Willi beurlaubt gewe sen und an seiner Stelle habe ein früher wegen Betrunkenheit entlassener Spetter W. funktionirt; diesem seien vom ordent lichen Bahnwärter keine Instruktionen irgend welcher Art er theilt worden, und es habe derselbe die reglementarisch vorge schriebene Begehung der Bahnstrecke vor dem Einfahren des Zuges Nr. 9 nicht ausgeführt, was er übrigens, da er seinen Posten an dem stark frequentirten Straßenübergang nicht habe verlassen können, auch kaum gekonnt hätte. d. Es sei an der Unglücksstelle die reglementarisch vorge schriebene Signalscheibe, wodurch die Stelle als eine schadhafte, auf der langsamer gefahren werden müsse, signalisirt werde, nicht aufgestellt gewesen; in diesen sub c und d erwähnten Thatsachen liege eine grobe Fahrlässigkeit der Verwaltung der beklagten Transportanstalt selbst. e. Es möge zugegeben werden, daß die Verwendung der schweren Bergmaschine Silvretta auf der Strecke Winterthur St. Gallen nicht, wie die Klägerin vor den kantonalen In stanzen behauptet habe, absolut unzulässig gewesen sei; ebenso möge zugegeben werden, daß die Maschine Silvretta zur Zeit des Unfalles nicht, wie anfänglich, gestützt auf eine irrthümliche Angabe des eidgenössischen Kontrolingenieurs, behauptet worden, dienstuntauglich gewesen sei; allein jedenfalls sei, auch durch das Gutachten der gerichtlichen Experten Weyermann und Ro dieux, konstatirt, daß die fragliche Maschine am Tage des Un falles von der Grenze der Dienstuntauglichkeit, beziehungsweise Reparaturbedürftigkeit nicht mehr weit entfernt gewesen sei und leuchte ein, daß deßhalb mit dieser Maschine zumal auf der Strecke Winterthur St. Gallen, für deren leichteren Oberbau sie ihrer Konstruktion nach nicht bestimmt sei, jedenfalls nur mit ganz besonderer Vorsicht hätte gefahren werden dürfen. 3. Fragt sich nun, ob erwiesen sei, daß der Unfall durch eine von der beklagten Transportanstalt zu vertretende grobe Fahr lässigkeit verursacht wurde, so ist zunächst in rechtlicher Bezie hung festzuhalten, daß nach Art. 3 des Eisenbahnhaftpflichtge setzes die beklagte Gesellschaft für ihre sämmtlichen Angestellten verantwortlich ist und daher nicht etwa nur in Frage kommt, ob ein grobes Verschulden der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Organe der Beklagten vorliege, sondern es sich vielmehr fragen muß, ob eine mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange stehende grobe Fahrlässigkeit irgend eines An gestellten der Beklagten erwiesen sei. 4. Bei Beurtheilung dieser Frage aber ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an den von den kantonalen Gerichten fest gestellten Thatbestand gebunden, d. h. die rein thatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht ver bindlich, so daß dasselbe auf eine erneuerte Prüfung der Be weisfragen nicht einzutreten, sondern die diesbezüglichen Ent scheidungen des Vorderrichters ohne Weiteres seinem Urtheile zu Grunde zu legen und blos zu untersuchen hat, ob der Vor derrichter auf Grund der von ihm als erwiesen erachteten Thatsachen die Rechtsfrage, d. h. die Frage, ob aus diesen Thatsachen eine von der Beklagten zu vertretende grobe Fahr lässigkeit sich ergebe, richtig beurtheilt habe. 5. Nun geht die zweite Instanz offenbar davon aus, daß die Entgleisung durch das mit Rücksicht auf die Verwendung der Vierkupplermaschine Silvretta zu schnelle Fahren des entgleis ten Zuges in Verbindung mit der Beschaffenheit des Bahn körpers an der Entgleisungsstelle verursacht worden sei; in letz terer Richtung aber stellt sie thatsächlich und ohne daß in dieser Aufstellung ein Rechtsirrthum ersichtlich wäre fest: Der Bahn bau an der kritischen Stelle könne weder als ein fehlerhafter noch als ein vernachlässigter bezeichnet werden; die Verände rungen am Bahnkörper werden allseitig den Einflüssen der Temperatur zugeschrieben und es sei nicht nachgewiesen worden, daß diese Veränderungen den aufmerksamen Beobachtungen nicht haben entgehen können. Nach dieser thatsächlichen Feststellung ist von vornherein klar, daß jedenfalls mit Bezug auf den Bahnunterhalt nicht von einer von der Beklagten zu vertre tenden groben Fahrlässigkeit die Rede sein kann; allein die fragliche thatsächliche Feststellung schließt auch die Annahme aus, daß der Unfall durch eine in Organisation oder Hand habung des Bahnbewachungs und Aufsichtsdienstes begangene grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei; denn der Vorderrichter stellt ja thatsächlich fest, es sei nicht erwiesen, daß die Verän derungen des Bahnkörpers, welche als mitwirkende Ursache der Entgleisung erscheinen, nicht auch bei aufmerksamer Beobachtung hätten unbemerkt bleiben können, es kann also keinenfalls als erwiesen betrachtet werden, daß die Entgleisung durch allfällige Mängel der Organisation oder der Handhabung der Bahnauf sicht verursacht, beziehungsweise mitverursacht worden sei, denn ein kausaler Zusammenhang zwischen solchen Mängeln und dem Unfalle ist, nach der thatsächlichen, für das Bundesgericht ohne Weiteres verbindlichen, Annahme des Vorderrichters nicht hergestellt. Es ist daher nicht weiter zu untersuchen, ob bezüglich der Bahnbewachung und Aufsicht die Beklagte, beziehungsweise einzelne Beamte derselben der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe; denn diese Frage, welche allerdings für die administrative Auffichtsbehörde und, da schon die fahrlässige Gefährdung von Eisenbahnzügen, ohne Rücksicht auf einen schädigenden Er folg, unter Strafe gestellt ist, auch für den Strafrichter von Bedeutung sein mochte, ist für die Entscheidung des vorliegen den Rechtsstreites gänzlich unerheblich, da es sich ja im gegen wärtigen Verfahren nicht darum handelt, ob die Organe der Beklagten sich überhaupt grob fahrlässiger, die Betriebssicherheit gefährdender Handlungen oder Unterlassungen schuldig gemacht haben, sondern lediglich darum, ob sie durch solche grob fahr lässige Handlungen oder Unterlassungen die Entgleisung vom 31. Dezember 1879 verursacht resp. mitverursacht haben. 6. Die Klägerin hat nun in der bundesgerichtlichen Instanz die von ihr vor der Vorinstanz aufgestellte Behauptung, daß schon in der Verwendung der Maschine Silvretta an sich, weil dieselbe dienstuntauglich gewesen und auf der Strecke Winterthur St. Gallen gar nicht habe verwendet werden dürfen, eine grobe Fahrlässigkeit liege und zwar offenbar mit Recht nicht mehr festgehalten; demnach kann es sich nur noch fragen, ob das zu schnelle Fahren des Zuges Nr. 9, wodurch festgestelltermaßen die Entgleisung wesentlich verursacht wurde, einem Organe, resp. Angestellten der Beklagten zu grobem Verschulden anzurechnen sei. 7. In dieser Richtung ist zwar der Beklagten ohne Weiteres zuzugeben, daß jedenfalls nicht das Mindeste dafür spricht, daß hier ein Fall frevelhaften Leichtsinnes vorliege. Denn es kann keinenfalls angenommen werden, daß der Führer der Maschine Silvretta , trotzdem er die mit seiner Handlungsweise ver bundene dringende Gefahr eingesehen, nichtsdestoweniger in fri volem Leichtsinne die Fahrgeschwindigkeit übermässig gesteigert und also die Sicherheit des Bahnzuges und damit das Leben so vieler anderer Menschen gleichzeitig mit seinem eigenen in
bewußter Verwegenheit auf's Spiel gesetzt habe. Allein wie das Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hauser (Amtliche Sammlung VII, S. 823) ausgeführt hat, ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 7 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes nicht auf die Fälle frevelhaften Leichtsinnes zu beschränken, sondern umfaßt derselbe jede Hand lungsweise, bei welcher nicht dasjenige Maß von Aufmerksamkeit und Sorgsamkeit aufgewendet wird, welches in der Regel unter den gegebenen Verhältnissen Jeder, auch der minder Sorgsame, aufzuwenden pflegt. In diesem Sinne muß nun aber allerdings die übermäßige Steigerung der Fahrgeschwindigkeit dem Führer der Maschine Silvretta zur groben Fahrlässigkeit angerechnet werden. Denn: a. Es ist unzweifelhaft, daß an der Entgleisungsstelle die wirkliche Fahrgeschwindigkeit die höchste, für die Lokomotive Silvretta reglementarisch zulässige Geschwindigkeit überstieg und daß somit seitens des Führers der Silvretta gegen die bestimmte Dienstvorschrift, daß die reglementarische Maximal geschwindigkeit niemals überschritten werden solle, verstoßen wurde. Auch konnte der Lokomotivführer durch Beobachtung des ihm zur Verfügung stehenden Geschwindigkeitsmessers sich jeden Augenblick von der wirklichen Fahrgeschwindigkeit überzeugen und stand es somit zweifellos in seiner Macht, die reglemen tarische Maximalgeschwindigkeit einzuhalten. b. Nun hat allerdings die zweite Instanz ausgeführt, daß, da nach dem Gutachten der Experten Weyermann und Rodieux die reglementarische Maximalgeschwindigkeit von 45 Kilometer per Stunde, die Grenze der mit der Betriebssicherheit verein baren Geschwindigkeit nicht erreiche, vielmehr die Vierkuppler tendermaschinen der Vereinigten Schweizerbahnen bei normaler Beschaffenheit der Bahn noch mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 Kilometer per Stunde anstandslos laufen, nicht in jeder kleinen Ueberschreitung der Maximalfahrgeschwindigkeit ohne Weiters eine grobe Fahrlässigkeit gefunden werden könne. Es mag dies auch als Regel zugegeben werden, allein für den vorliegenden Fall fällt in Betracht: Es ist zwar richtig, daß, wie die Beklagte ausgeführt hat, zur Zeit des Unfalles die im Fahrdienstreglemente von 1880 aufgestellte Vorschrift daß in Curven von unter 1000 Meter Radius die Maximal geschwindigkeit um 10 % herabzusetzen sei, noch nicht bestand, so daß dem Führer der Silvretta unter allen Umständen nur die Ueberschreitung des Maximums von 45 Kilometer per Stunde zum Verschulden angerechnet werden darf und somit die Ueberschreitung der Fahrgeschwindigkeit an sich keine sehr bedeutende, sondern eine solche war, welche unter andern Um ständen als eine nicht sehr wichtige, blos als leichte Fahrlässig keit zu qualifizirende Verletzung einer Dienstvorschrift erschiene. Allein am Tage und an der Stelle des Unfalles hätte dem Führer der Silvretta bei Aufwendung derjenigen Einsicht und Aufmerksamkeit, welche jedem Lokomotivführer zugemuthet werden muß, nicht entgehen sollen, daß ein allzu rasches Fahren mit Gefahr verbunden sei und daß daher jedenfalls jede Ueber schreitung der reglementarischen Maximalgeschwindigkeit absolut vermieden werden müsse; denn es mußte ihm als Lokomotiv führer gewiß bekannt sein, daß im Winter, insbesondere bei raschem Temperaturwechsel, die Bahnbeschaffenheit nicht durchweg eine ganz normale sein könne und er hatte ja auch speziell bei der Hinfahrt an der Unglücksstelle oder doch in der unmittel barsten Nähe derselben selbst die Beobachtung gemacht, daß die Jahn dort nicht normal sei. Daraus aber mußte er gewiß bei Aufwendung der dem Lokomotivführer zuzumuthenden Di ligenz die Folgerung ziehen, daß unter diesen Umständen beim Fahren mit besonderer Sorgsamkeit zu Werke gegangen werden müsse und zu große reglementswidrige Geschwindigkeiten durch aus zu vermeiden seien. c. Hieran muß um so mehr festgehalten werden, als jeden falls der Maßstab, nach welchem die Diligenz des Lokomotiv führers im Dienste zu bemessen ist, nicht zu niedrig gegriffen werden darf, da die große Wichtigkeit seiner Funktionen für Leben und Sicherheit zahlreicher Menschen ihm die Aufwendung erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit zur gebieterischen Pflicht macht. Dem gegenüber können auch diejenigen Umstände, welche sonst geeignet wären, die Handlungsweise des Führers der Silvretta in einem mildern Lichte erscheinen zu lassen,
namentlich der Umstand, daß er nachgewiesenermaßen die Bahn strecke Winterthur St. Gallen überhaupt nur selten und wäh rend längerer Zeit vor dem Unfalle nicht mehr befahren hatte, und daß er zu der übermäßigen Steigerung der Fahrgeschwin digkeit offenbar durch das unter andern Verhältnissen ganz ge rechtfertigte und jedenfalls begreifliche Bestreben geleitet wurde, die eingetretene Zugsverspätung theilweise einzubringen oder jedenfalls nicht weiter zu vergrößern nicht entscheidend in's Ge wicht fallen. Dagegen muß allerdings hervorgehoben werden, daß auch die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Be amten der Beklagten ein Mitverschulden an der unvorsichtigen Handlungsweise des Führers der Silvretta insofern triff als dieselben nicht ausreichend dafür sorgten, daß den Lokomo tivführern die Anwendung erhöhter Vorsicht mit Rücksicht auf den durch die Witterungsverhältnisse vielfach ungünstig beein flußten Zustand des Bahnkörpers noch besonders eingeschärft werde. Allerdings ist, wie sich aus den Akten ergibt, ein dies bezüglicher Erlaß des Oberingenieurs am 26. Dezember 1879 erflossen; allein es erhellt nicht, daß für die wirksame und rasche Mittheilung dieses Erlasses an die Maschinenführer die erforderliche Vorsorge getroffen worden sei; gegentheils ergibt sich aus den Depositionen einer Reihe von Lokomotivführern, daß dieselben vor dem 31. Dezember 1879 von diesem Reskripte noch keine Kenntniß hatten und ist speziell nicht zu bezweifeln, daß der Führer der Silvretta dasselbe zur Zeit des Unfalles noch nicht kannte. 8. Liegt somit eine in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehende grobe Fahrlässigkeit vor, welche von der Be klagten zu vertreten ist, so ist nach Art. 7 des Eisenbahnhaft pflichtgesetzes der Richter befugt, der Klägerin, auch ganz ab gesehen von dem Ersatze erweislicher Vermögensnachtheile, eine angemessene Geldsumme zuzusprechen. Die angemessene Geld summe nun, welche in Gemäßheit dieser Gesetzesbestimmung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getödteten, auch ab gesehen von erweislichen Vermögensnachtheilen, nach richterlichem Ermessen zugesprochen werden kann, qualisizirt sich ihrer rechtlichen Natur nach nicht als Privatstrafe, sondern als Schadensersatz im weitern Sinne. Durch Art. 7 cit. nämlich, wird dem Richter offenbar die Befugniß eingeräumt, bei Be messung der Entschädigungssumme auch andere als blos er weisliche vermögensrechtliche Nachtheile im Sinne der Art. 5 und 8 leg. cit. in Berücksichtigung zu ziehen; der Richter wird also insbesondere ermächtigt, auch Nachtheile, welche überhaupt gar nicht vermögensrechtlicher, sondern mehr ideeller Natur sind, wie ausgestandene körperliche oder geistige Schmerzen, fortdauernde Beeinträchtigung des Lebensgenusses u. drgl. (das sogenannte tort moral) zu berücksichtigen und auch dafür einen Ersatz in Form einer angemessenen Geldsumme zu gewähren. Dieser Ersatz qualifizirt sich denn freilich nicht als direktes Aequivalent für die erwähnten nicht vermögensrechtlichen Nach theile, welche ja überhaupt ihrer Natur nach nicht unmittelbar in Geld schätzbar sind, wohl aber enthält er insofern eine Ge nugthuung für den Beschädigten, als letzterem dadurch der Er werb anderweitiger Vortheile ermöglicht und so die erlittene Unbill indirekt möglichst ausgeglichen wird. (Siehe Bruns, in Holtzendorfs Encyklopädie, 4. Auflage, S. 465; Ihering, in seinen Jahrbüchern 18, S. 34 u. ff.) 9. Geht man nun aber auch davon aus, daß in concreto von der erwähnten in Art. 7 leg. cit. dem Richter zugestande nen Befugniß bei Fixirung der Entschädigungssumme Gebrauch zu machen sei, so gelangt man doch nicht zu Erhöhung der vom vordern Richter gesprochenen Entschädigung, denn der Vorderrichter ist bei Feststellung der Entschädigung, obschon er ausschließlich auf Art. 5 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht gesetzes abstellt, doch thatsächlich jedenfalls über den bloßen Er satz des der Klägerin durch Entziehung des Unterhaltes er wachsenen Schadens, der nach Art. 5 cit. einzig zu vergüten wäre, hinausgegangen und es erscheint die von ihm gutgeheißene Entschädigung, in Würdigung aller Umstände, als der Sachlage vollständig entsprechend. Es ergibt sich dies aus folgenden Mo menten: Der getödtete Ehemann der Klägerin war im Jahre 1821 geboren und hatte aus seinen verschiedenen Geschäften als Gantgeber, Wirth, Agent einer Versicherungsgesellschaft u. s. w. ein jährliches Einkommen von 3000 Fr. bis höchstens
3500 Fr; dies muß nach den vor den kantonalen Instanzen beigebrachten Belegen der Klagepartei, auf welche das Zweitin stanzgericht ausdrücklich Bezug nimmt, als festgestellt betrachtet werden, und es kann sonach auf die abweichenden Ausführungen der Klägerin im heutigen Vortrage kein Gewicht gelegt werden. Von seinem Einkommen nun verwendete der Ehemann der Klägerin nach den gegebenen Verhältnissen jedenfalls kaum mehr als zirka 1200 Fr. per Jahr auf den Unterhalt der Klägerin, und es kann diese Summe selbstverständlich nur für die Zeit der muthmaßlichen Lebensdauer des Ehemannes, d. h. wie nicht bestritten ist, für die Zeit von 15 Jahren, vom Tage des Unfalles an gerechnet, in Betracht gezogen werden. Ange sichts dieser Verhältnisse sowie angesichts des weitern Umstandes, daß der Klägerin aus der Verlassenschaft ihres Ehemannes außer ihrem zugebrachten Gute ein Erbtheil von zirka 3500 Fr. an gefallen ist, ist klar, daß die der Klägerin zweitinstanzlich zuge sprochene Kapitalentschädigung von 15,000 Fr. den Betrag des ihr durch Entzug des Unterhaltes in Folge des Todes ihres Ehemannes erwachsenen Schadens jedenfalls übersteigt und liegt zu deren Erhöhung keine Veranlassung vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 3./4. Oktober 1882 wird in allen Theilen bestätigt.