Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 1./2. Dezember 1882
in Sachen Alder.
A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1882 hat das Kantons
gericht von St. Gallen erkannt:
- Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von
2500 Fr. nebst Zins à 5% vom 31. Dezember 1879 an zu
bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr von 40 Fr., der Kanzlei 13 Fr.,
dem Weibel 1 Fr. haben beide Parteien zu gleichen Theilen
zu bezahlen. Die Appellationskosten sind wettgeschlagen und der
erstinstanzliche Kostenspruch zu Gunsten des Klägers im Be
trage von 225 Fr. bestätigt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht; bei der heutigen Verhandlung bean
tragt sein Anwalt: es sei dem Kläger die von ihm erstinstanz
lich geforderte Entschädigung von 10,000 Fr. sammt Zins à 5 %
vom 31. Dezember 1879 an zuzusprechen unter Kostenfolge,
indem er bemerkt, daß die durch den beklagtischen Anwalt an
den frühern Anwalt des Klägers für Rechnung des Letztern
erweislich geleisteten Abschlagszahlungen in Abrechnung fallen
sollen. In Begründung seines Antrages bezieht er sich zunächst
auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der
Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875, indem er ausführt,
der Unfall sei durch eine von der beklagten Transportanstalt
zu vertretende grobe Fahrlässigkeit verursacht worden; er fügt
indeß bei: nach seiner Ueberzeugung fordere der Kläger nicht
mehr als der von ihm erlittene materielle Schaden betrage;
im Gegentheil, er bleibe mit seiner Forderung eher unter dem
Betrage des wirklichen Schadens. Nichtsdestoweniger begründe
er seinen Anspruch in erster Linie auf grobe Fahrlässigkeit, be
ziehungsweise auf den Art. 7 cit. nicht in der Meinung, daß
er etwas verlange, was nur nach Art. 7 cit. verlangt werden
könnte, wohl aber deßhalb, weil nach Art. 7 cit. das Er
messen des Richters in Bestimmung der Entschädigungssumme
ein freieres sei, als nach Art. 5 leg. cit.
Der Vertreter der Beklagten trägt unter eingehender Be
gründung auf Abweisung des Rekurses und einfache Bestätigung
des angefochtenen Urtheils unter Kostens und Entschädigungs
folge an, indem er namentlich bestreitet, daß der in Frage
stehende Unfall durch eine von der Beklagten zu vertretende
grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters
ergiebt sich im wesentlichen Folgendes: Kläger, welcher Inhaber
eines größern Landwirthschaftsgewerbes ist und als Stickerei
fabrikant 18 Arbeiter beschäftigt, erlitt bei der am 30. Dezember
1879 bei der Vonwylerbrücke zwischen Bruggen und St. Gallen
stattgefundenen Entgleisung des beschleunigten Zuges Nro. 9
der Vereinigten Schweizerbahnen, in welchem er sich als Rei
sender befand, einen Bruch des rechten Wadenbeines. In Folge
dieser Verletzung war Kläger während zwei Monaten gänzlich
arbeitsunfähig und mußte überdem zum Zwecke seiner Heilung
verschiedene Badekuren von einer Gesammtdauer von 42 Tagen
durchmachen, so daß er während zirka 104 Tagen seiner Er
werbsthätigkeit gänzlich entzogen war. Die fragliche Fraktur ist
geheilt, doch sei nach einem Zeugnisse des Arztes Zoller in
Schönengrund vom 26. Juli 1882 das Fußgelenk noch immer
nicht vollständig beweglich und der Knöchel noch immer etwas
angeschwollen. An Baarauslagen für Heilungskosten hat Kläger
1210 Fr. verausgabt.
2. Wie das Bundesgericht bereits in seiner heutigen Ent
scheidung in Sachen der Wittwe Stricker ausgeführt hat, ist der
in Frage stehende Eisenbahnunfall durch eine von der Beklag
ten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden und
es kann daher gemäß Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
dem Kläger außer dem Ersatze der nach Art. 2 und 5 des eitirten
Gesetzes zu vergütenden Vermögensnachtheile noch eine ange
messene Geldsumme zugesprochen werden.
3. Geht man nun hievon aus, so erscheint als angemessen,
die dem Kläger zweitinstanzlich zugesprochene Entschädigung auf
4200 Fr. zu erhöhen. Denn: Der dem Kläger infolge der
zeitweisen gänzlichen Erwerbsunfähigkeit erwachsene Schaden
kann, in Würdigung aller Verhältnisse, auf 15 Fr. per Tag
oder für 104 Tage auf 1560 Fr. veranschlagt werden; rechnet
man hiezu noch den Betrag der Baarauslagen des Klägers
für Heilungskosten mit 1200 Fr. und erwägt man, daß Kläger,
auch nach dem Verschwinden der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit
während einiger Zeit nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sein
wird, so ist der gesammte vermögensrechtliche Schaden des
Klägers auf etwa 3000 3100 Fr. zu werthen. Daß nämlich
der Kläger, wie er behauptet, in Folge der erlittenen Verletzung
in Ausübung seines Gewerbes als Landwirth und Stickerei
fabrikant dauernd beeinträchtigt sein werde, ist, wie der Vorder
richter und zwar offenbar mit Recht thatsächlich festgestellt hat,
nicht erwiesen und keineswegs anzunehmen. Dagegen rechtfertigt
die, nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestattete, Be
rücksichtigung des Momentes, daß Kläger in seinen persönlichen
Verhältnissen und seinem persönlichen Wohlbefinden durch die
Verletzung jedenfalls während längerer Zeit gestört worden ist,
die Festsetzung der Entschädigungssumme auf 4200 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Gesammt
entschädigung von 4200 Fr. (viertausend zweihundert Franken)
nebst Zins zu fünf Prozent vom 31. Dezember 1879 an, zu
bezahlen.
- Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist bestätigt.
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