Art. 7, 2 und 5 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Bemessung der Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit der Bahnunternehmung. Wird der Eisenbahnunfall durch grobe Fahrlässigkeit der haftpflichtigen Unternehmung verursacht, so kann dem Verletzten neben dem Ersatz der nach Art. 2 und 5 zu vergütenden Vermögensnachteile eine angemessene Geldsumme zugesprochen werden. Bei der Ermessensausübung sind neben Erwerbsausfall und Heilungskosten auch die durch die Verletzung bewirkte Störung der persönlichen Verhältnisse und des Wohlbefindens zu berücksichtigen; eine dauernde Erwerbsbeeinträchtigung darf nur bei entsprechender tatsächlicher Feststellung angenommen werden (consid. 2 f.).
1879 bei der Vonwylerbrücke zwischen Bruggen und St. Gallen stattgefundenen Entgleisung des beschleunigten Zuges Nro. 9 der Vereinigten Schweizerbahnen, in welchem er sich als Rei sender befand, einen Bruch des rechten Wadenbeines. In Folge dieser Verletzung war Kläger während zwei Monaten gänzlich arbeitsunfähig und mußte überdem zum Zwecke seiner Heilung verschiedene Badekuren von einer Gesammtdauer von 42 Tagen durchmachen, so daß er während zirka 104 Tagen seiner Er werbsthätigkeit gänzlich entzogen war. Die fragliche Fraktur ist geheilt, doch sei nach einem Zeugnisse des Arztes Zoller in Schönengrund vom 26. Juli 1882 das Fußgelenk noch immer nicht vollständig beweglich und der Knöchel noch immer etwas angeschwollen. An Baarauslagen für Heilungskosten hat Kläger 1210 Fr. verausgabt. 2. Wie das Bundesgericht bereits in seiner heutigen Ent scheidung in Sachen der Wittwe Stricker ausgeführt hat, ist der in Frage stehende Eisenbahnunfall durch eine von der Beklag ten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden und es kann daher gemäß Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dem Kläger außer dem Ersatze der nach Art. 2 und 5 des eitirten Gesetzes zu vergütenden Vermögensnachtheile noch eine ange messene Geldsumme zugesprochen werden. 3. Geht man nun hievon aus, so erscheint als angemessen, die dem Kläger zweitinstanzlich zugesprochene Entschädigung auf 4200 Fr. zu erhöhen. Denn: Der dem Kläger infolge der zeitweisen gänzlichen Erwerbsunfähigkeit erwachsene Schaden kann, in Würdigung aller Verhältnisse, auf 15 Fr. per Tag oder für 104 Tage auf 1560 Fr. veranschlagt werden; rechnet man hiezu noch den Betrag der Baarauslagen des Klägers für Heilungskosten mit 1200 Fr. und erwägt man, daß Kläger, auch nach dem Verschwinden der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit während einiger Zeit nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sein wird, so ist der gesammte vermögensrechtliche Schaden des Klägers auf etwa 3000 3100 Fr. zu werthen. Daß nämlich der Kläger, wie er behauptet, in Folge der erlittenen Verletzung in Ausübung seines Gewerbes als Landwirth und Stickerei fabrikant dauernd beeinträchtigt sein werde, ist, wie der Vorder richter und zwar offenbar mit Recht thatsächlich festgestellt hat, nicht erwiesen und keineswegs anzunehmen. Dagegen rechtfertigt die, nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestattete, Be rücksichtigung des Momentes, daß Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem persönlichen Wohlbefinden durch die Verletzung jedenfalls während längerer Zeit gestört worden ist, die Festsetzung der Entschädigungssumme auf 4200 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: