- Urtheil vom 24. Oktober 1882 in Sachen
Weber gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 29. September 1882 hat das Handels
richt des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen
12,516 Mark 70 Pfenning (zwölftausend fünfhundert und sech
zehn Mark siebenzig Pfenning) und zwar entweder effektiv oder
zum Tageskurs des Zahlungstages, nebst Zinsen zu 6 % seit
dem 1. August 1882, abzüglich 506 Fr. 83 Cts. (fünfhundert
und sechs Franken drei und achtzig Rappen.)
- Die Staatsgebühr ist auf 300 Fr. festgesetzt.
- Die Køsten sind der Beklagten auferlegt.
- Dieselbe hat den Kläger für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe mit 150 Fr. zu entschädigen.
- u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
stellt der Vertreter derselben in erster Linie den Antrag, es sei,
in Abänderung des Urtheils des Handelsgerichtes Zürich, die
Klage abzuweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge; even
tuell trägt er auf Abnahme der schon vor der ersten Instanz
anerbotenen Beweise an und anerbietet weitere Beweise über
die Genehmigung von Reglementen und internationalen Verein
barungen schweizerischer Eisenbahngesellschaften durch den Bun
desrath, sowie für das Verfahren beim Transporte von Gütern
die gestützt auf einen Spezialtarif transportirt werden, und bei
Berichtigung von im Frachtbriefe sich vorfindenden Irrthümern
bezüglich des Frachtsatzes; er beantragt in dieser Richtung Ein
holung von Berichten des Bundesrathes und der Verwaltung
einer oder mehrerer schweizerischer Eisenbahngesellschaften, sowie
Einvernahme des Chefs der Kontrole der Nordostbahn, und
legt Dienstanweisungen mehrerer schweizerischer Eisenbahngesell
schaften für die Güterexpedienten, sowie Frachtkarten und Rek
tifikationsanzeigen, beziehungsweise diesbezügliche Formulare,
vor.
Der Vertreter des Klägers beantragt, unter eventueller Auf
rechthaltung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge:
seien die Dispositive des Urtheils des Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 29. September dieses Jahres unter wei
terer Kosten und Entschädigungsfolge für die Berufungsklägerin
zu bestätigen; eventuell es sei die Beklagte verpflichtet, der dies
seitigen Partei nicht nur 1010 Fr., søndern 3000 Fr. für die
gerettete Baumwolle zu vergüten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten
Folgendes: Am 2. Mai laufenden Jahres übermachten die
Gebrüder Fritze und Kompagnie in Bremen dem Kläger Fak
tura über von ihm bestellte und für seine Rechnung und Ge
fahr per Bahn an seine Adreße verladene 50 Ballen rohe ge
preßte amerikanische Baumwolle im Werthe von 12,516 Mark
70 Pfenning; laut dem von den Absendern ausgestellten Fracht
briefe d. d. 2. Mai 1882 wurde diese Waare im Bruttoge
wichte von 10,452 Kilos im freien Verkehr versandt; die im
Frachtbriefformulare gedruckten Worte Etwaige Angaben des
Transportweges sind gestrichen und in der betreffenden Kolonne
ist vorgemerkt: per billigste Route . Im weitern enthält der
Frachtbrief u. A. die Bezeichnung des für den Transport ver
wendeten Wagens mit H26,676, die Notiz: Decken H246,464,
CH 9 und die gedruckten Worte: Sie empfangen die nach
stehend bezeichneten Güter auf Grund der in den Betriebs
reglements und Tarifen der betreffenden Bahnen, beziehungs
weise Verkehre enthaltenen Bestimmungen, welche für diese
Sendung in Anwendung kommen. Das Frachtgeld war ur
sprünglich im Frachtbriefe auf 585 Mark berechnet; seit der
Anhängigmachung des gegenwärtigen Prozesses hat indeß die
Beklagte diese Berechnung, welche sie noch in einer, die Regu
lirung der fraglichen Frachtforderung u. s. w. betreffenden, Zu
schrift vom 25. Mai 1882 an die Direktion der Vereinigten
Schweizerbahnen zu Grunde gelegt hatte, geändert und an die
Stelle von 585 Mark 492 Mark 514 Fr. 65 Cts. gesetzt,
wonach als Summe von Fracht und Spesen 580 Fr. in Rech
nung gebracht werden. Die Waare, welche am 10. Mai über
die Main Weser und die Main Nekar Bahn nach Singen ge
langt war, wurde dort von der Nordostbahn übernommen und
am 11. Mai weiter befördert; auf der Station Seuzach ent
deckte indeß das Bahnpersonal, daß der für den Transport
verwendete, unmittelbar hinter der Lokomotive angekuppelte
Wagen Hannover Nro. 26,676, beziehungsweise dessen Ladung
in Brand gerathen war; trotz aller Bemühungen, dem Umsich
greifen des Feuers Einhalt zu thun, wurden sämmtliche Ballen
von demselben ergriffen und theils gänzlich aufgezehrt, theils
mehr oder weniger beschädigt. Der noch brauchbare Rest der
Waare, welcher von einem durch die von der Nordostbahn so
fort benachrichtigte schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft
beigezogenen Sachverständigen auf 4 Ballen veranschlagt und
auf 910 Fr. gewerthet worden war, wurde, nachdem der Kläger
mit Telegramm vom 18. Mai der Direktion der Nordostbahn
auf bezügliche Anfrage erklärt hatte, er sei unter ausdrücklicher
Wahrung aller seiner Rechte eventuell damit einverstanden,
daß der gerettete Rest der Baumwolle zu angemessenem Preise
verkauft werde, am 19. Mai für 1010 Fr. veräußert; am
gleichen Tage wurde auch der durch den Brand ebenfalls nicht
unerheblich beschädigte Wagen Hannover 26,676, nachdem er
bis dahin behufs allfälliger Besichtigung durch den Vertreter
der Versicherungsgesellschaft zurückbehalten worden war, von der
Nordostbahn nach Bremen zurückgesandt. Bezüglich der Ur
sache des Brandes, welche nicht mit Sicherheit festgestellt ist,
sprachen das Zugs und Stationspersonal der Nordostbahn die
Vermuthung aus, derselbe sei nicht durch den Funkenwurf der
Lokomotive, sondern durch Selbstentzündung entstanden;
Ladung war nämlich von der Abgangsstation Bremen mit drei
Decken (Blachen) vollständig zugedeckt abgegangen und fort
während in diesem Zustande transportirt worden, so daß die
Bahnangestellten eine Verursachung des Brandes durch Funken
wurf als ausgeschlossen erachteten. Die Nordostbahn lehnte dem
Kläger gegenüber, welcher am 13. Mai 1882 durch die Station
Rüti von dem Unfalle benachrichtigt worden war, die Haft
pflicht für den Unfall ab; dagegen übermittelte sie demselben
am 16. Juli 1882, nachdem Kläger bereits am 8./16. Juni
seine Schadensersatzklage anhängig gemacht hatte, den Betrag
von 506 Fr. 83 Cts. als Rest des Erlöses der havarirten
Baumwolle nach Abzug von Fracht, Zoll und Spesen, wobei
bezüglich der Fracht indeß das Frachtbetreffniß für die vom
Gute nicht mehr durchlaufene Strecke Seuzach Rüti nicht in
Rechnung gebracht wurde.
2. Seitens der Beklagten und Rekurrentin ist zu Begrün
dung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt worden
Der Transport habe nicht in gebrochenem, sondern in direktem
Verkehr stattgefunden; es sei daher in casu nicht unmittelbar
das schweizerische Transportgesetz, sondern das für solche Trans
porte zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen vereinbarte,
in, gemäß Art. 32 des schweizerischen Eisenbahngesetzes bundes
räthlich genehmigten, Reglements und Tarifvorschriften nieder
gelegte Conventionalrecht anwendbar. Demgemäß komme in
Betracht: Heft 1 der Allgemeinen Tarifvorschriften für den
direkten Güterverkehr zwischen Stationen der norddeutschen
Bahnen einerseits und Stationen der schweizerischen Bahnen
andrerseits , gültig vom 1. Dezember 1880 an, und das,
auch auf den norddeutsch schweizerischen
Verkehr anwendbare
Reglement für den direkten füdwest deutsch schweizerischen Güter
verkehr via Romanshorn, Konstanz, Singen, Schaffhausen, Walds
hut und Basel, gültig vom 1. Mai 1880 an. 22 Ziffer 2
des letztern Reglementes bestimme nun: Die Eisenbahn haftet
in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen
transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der
mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist.
Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten
Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist,
bestimmt der Tarif und gibt der Absender sein Einverständniß
mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der
Aufgabe durch schriftlichen Vormerk auf dem Frachtbriefe die
Beförderung des betreffenden Gutes in gedeckten oder mit
Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt. Nach den
Tarifvorschriften für den norddeutsch schweizerischen Güterver
kehr aber könne rohe Baumwolle in unbedeckten Wagen, mit
Ausschluß der Haftbarkeit der Bahn für alle aus diesem
Transporte entstehenden Schäden, befördert werden; wenn der
Versender sich die Verwendung bedeckter Wagen sichern wolle,
so habe er dies im Frachtbriefe ausdrücklich vorzuschreiben;
dann werde aber die Waare nicht direkt abgefertigt, sondern
immer nur von Bahn zu Bahn unter Anwendung der lokälen
höhern Tarife befördert. Im vorliegenden Falle habe der Ver
sender ausdrücklich direkte Sendung und zwar per billigste
Route verlangt; es habe also der Bahn das Recht zugestanden,
sich zum Transporte unbedeckter Wagen, d. h. nach der Auf
fassung der deutschen Gesetzgebung und Praxis, unbedeckt ge
bauter Wagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladung mit Decken
zugedeckt werde oder nicht, zu bedienen und hafte die Trans
portanstalt für allen aus dieser Transportart entstehenden Scha
den nicht; sei also der Brand durch Funkenwurf entstanden, so
sei eine Haftbarkeit der Bahn nicht begründet, da die Entzün
dung durch Funkenwurf zu den mit dem Transporte in offenen
Wagen verbundenen Gefahren gehöre. Nehme man dagegen
an, der Brand sei durch Selbstentzündung entstanden, so sei
eine Haftung der Bahn ebenfalls nicht begründet; denn es
greife denn die Bestimmung des 22, Ziffer 1 des Reglementes
für den südwestdeutsch schweizerischen Güterverkehr Platz, wo
nach die Eisenbahn in Ansehung der Güter, welche vermöge
ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besondern
Gefahr ausgesetzt seien, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder
Beschädigung, namentlich Selbstentzündung zu erleiden, nicht
für den aus diesen Gefahren entstandenen Schaden hafte. Zu
gleichem Ergebnisse gelange man übrigens auch, wenn man das
schweizerische Transportgesetz als anwendbar erachte; allerdings
sei nach diesem Gesetze (Art. 32 Lemma 5 desselben) eine Be
schränkung der Hapftpflicht in der hier zunächst in Frage kom
menden Richtung nur gestattet, wenn im Einverständnisse des
Absenders der Transport in offenen, d. h. nach der Definition
des schweizerischen Gesetzes, in unbedeckten, auch nicht mit
Blachen versehenen, Wagen stattgefunden habe und eine erheb
liche Tarifermäßigung gewährt worden sei. Alle diese Voraus
setzungen aber treffen hier zu. Denn, wie gezeigt, sei ja die
Beklagte berechtigt gewesen, die Waare in einem unbedeckten
Wagen, ohne Bedeckung der Ladung mit Blachen, zu befördern;
habe sie freiwillig ein Mehreres gethan, als wozu sie vertrag
lich verpflichtet gewesen sei, und die Ladung mit Blachen be
deckt, so könne daraus selbstverständlich eine Erschwerung der
Haftpflicht nicht abgeleitet werden. Auch eine erhebliche Fracht
ermäßigung sei zugestanden worden; allerdings habe die Ver
sandtstation aus Versehen auf die fragliche Sendung die Fracht
sätze des gewöhnlichen Tarifs der Klasse 4b, gemäß Seite 13
des Heftes 3 der Taxen für den norddeutsch schweizerischen
Güterverkehr mit 585 Cts. per 100 Kilos angewendet; allein
in Wahrheit sei, da Transport per billigste Route vorgeschrie
ben worden sei, nicht dieser Frachtsatz, sondern der auf Seite 19
des erwähnten Tarifheftes angegebene Ausnahmetarif (492 Cts.
per 100 Kilos) anwendbar gewesen; es sei denn auch von der
Empfangsstation der bezügliche Irrthum im Frachtbriefe richtig
gestellt worden und es komme nun selbstverständlich nicht auf
die ursprünglich im Frachtbriefe enthaltene Frachtforderung,
sondern einzig auf diejenige Forderung an, welche schließlich
von der abliefernden Bahn an den Adreßaten gestellt werde.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst unzweifelhaft, daß
die erst in der bundesgerichtlichen Instanz angebrachten Be
weisanträge der Beklagten gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege nicht in Berücksichti
gung gezogen werden können; übrigens wären dieselben auch
offenbar unerheblich.
4. Fragt sich sodann, ob der Hauptantrag der Beklagten be
gründet sei, so ist zunächst klar, daß, da der Unfall unzweifel
haft auf der schweizerischen Transportstrecke erfolgt ist, das
Rechtsverhältniß zwischen den Parteien rücksichtlich der Verant
wortlichkeit der Beklagten für den Unfall nach schweizerischem
Rechte zu beurtheilen ist. Dies folgt unmittelbar aus den Be
stimmungen des Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend den
Transport auf Eisenbahnen, wonach eine schweizerische Bahn
verwaltung ihre (nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
zu beurtheilende) Verantwortlichkeit für Verlust, Beschädigung
u. s. w. solcher Güter, welche sie von ausländischen Bahnen
übernommen hat, nur dann ablehnen kann, wenn sie den Be
weis erbringt, daß der Unfall schon vor der Uebernahme des
Gutes erfolgt sei und daß ihr, nach den maßgebenden aus
ländischen Gesetzen und Reglementen, ein Rückgriff gegen die
ausländische Bahn nicht zustehe. Die von der Beklagten im
heutigen Vortrage aufgestellte Behauptung, daß in casu nicht
das Bundesgesetz, sondern das, in den zwischen den betheiligten
schweizerischen und ausländischen Eisenbahnunternehmungen ver
einbarten Reglementen und Tarifen enthaltene, Konventional
recht maßgebend sei, ist verfehlt. Diese Ausführung verkennt
die rechtliche Natur der fraglichen von den Eisenbahnverwal
tungen vereinbarten Reglemente und Tarife. Denn diese sind
ja, trotz ihrer Genehmigung durch die zuständige Verwaltungs
behörde, zweifellos keineswegs Rechtsquellen des objektiven
Rechtes, sondern sie enthalten blos die Aufzeichnung der Ver
tragsbedingungen für die von den Eisenbahnverwaltungen ab
zuschließenden Transportverträge; ihre Bestimmungen können
daher nicht als Gesetz, sondern lediglich als lex contractus,
mit ausdrücklicher oder stillschweigender
als Bestandtheil der,
Bezugnahme auf ihren Inhalt abgeschlossenen, Transportverträge
zur Anwendung kommen. Es kann also nicht, wie die Beklagte
meint, gefragt werden, ob die fraglichen Reglements und Tarife
oder das Bundesgesetz anwendbar sei, sondern es könnte sich
blos fragen, ob das deutsche oder das schweizerische objektive
Recht zur Anwendung komme; ist diese Frage, wie bemerkt,
unzweifelhaft im Sinne der Anwendbarkeit des schweizerischen
Rechtes zu beantworten, so ist von vornherein klar, daß Be
klagte sich nur auf solche reglementsmäßige Beschränkungen ihrer
Haftpflicht berufen kann, welche nach schweizerischem Rechte
statthaft sind, da natürlich von dem schweizerischen Gesetze re
probirte vertragsmäßige Beschränkungen der Haftpflicht auf
rechtliche Beachtung für Transporte auf schweizerischem Gebiete
keinen Anspruch haben; es ist demnach in dieser Richtung blos
zu prüfen, ob eine nach schweizerischem Rechte statthafte, zu
Befreiung der Beklagten führende Beschränkung der Hapftpflicht
vereinbart sei.
5. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend
den Transport auf Eisenbahnen haftet die Bahnverwaltung für
den durch Verlust oder Beschädigung von Transportgütern ent
standenen Schaden, wenn sie nicht beweist, daß der Unfall
Folge eines Verschuldens oder einer Anweisung des Absenders,
beziehungsweise Empfängers oder der natürlichen Beschaffenheit
des Gutes oder einer höhern Gewalt sei. (Art. 24 und 30,
leg. cit.) Eine vertragsmäßige Beschränkung dieser Verant
wortlichkeit der Bahnverwaltungen für Frachtgüter ist lediglich
in den in Art. 32 des Gesetzes aufgezählten Fällen durch bun
desräthlich genehmigte Reglemente gestattet. Die Beklagte be
ruft sich nun in der That zunächst darauf, daß in concreto
die in Ziffer 5 des Art. 32 cit. gestattete Beschränkung der
Haftpflicht gültig vereinbart sei und daß in Folge dessen die
Klage abgewiesen werden müsse.
6. Nach Ziffer 5 des Art. 32 cit. aber kann, wenn Gegen
stände im Einverständnisse mit dem Absender gegen erhebliche
Ermäßigung der Frachtsätze in offenen Wagen (unbedeckten,
ohne Blachen) transportirt werden, die Vermuthung ausbe
dungen werden, daß Schäden, welche unter den obwaltenden
Umständen die unabwendbare Folge der mangelnden Bedeckung
gewesen sein können, auch wirklich auf diese Weise entstanden
und somit durch die eigene Anordnung
des Absenders herbei
geführt seien. Fragt sich nun, ob auf Grund dieser Gesetzes
bestimmung im vorliegenden Falle ein gültiger, zu Liberirung
der Beklagten führender Befreiungsvertrag vereinbart sei, so ist
diese Frage zu verneinen. Denn:
a. Es ist nach dem ganz unzweideutigen Wortlaute des Ge
setzes völlig unzweifelhaft, daß nach dem schweizerischen Gesetze
die in Rede stehende Beschränkung der Hapftpflicht nur dann
ausbedungen werden kann, wenn ein Einverständniß des Ab
senders dafür vorliegt, daß der Transport in Wagen, die nicht
nur nicht bedeckt gebaut, sondern auch nicht mit Blachen (Pla
nen, Decken) zugedeckt sind, ausgeführt werde. Daß, wie Be
klagte ausgeführt hat, nach den Bestimmungen des deutschen
Handelsgesetzbuches (Art. 424, Ziffer 1) und der dieser Ge
setzesbestimmung in der deutschen Rechtsprechung gegebenen Aus
legung diese Beschränkung der Haftpflicht für Transporte in
allen unbedeckt gebauten Wagen, auch wenn Bedeckung mit
Blachen ausbedungen ist, vereinbart werden kann, ist, nach dem
oben Ausgeführten, gleichgültig und es könnten die von der
Beklagten angerufenen, im Uebrigen als lex contractus aller
dings in Betracht fallenden Reglemente und Tarife, sofern sie,
was übrigens aus ihrem Wortlaute offenbar keineswegs mit
Nothwendigkeit folgt, diesen weitern Sinn haben sollten, für
die Beurtheilung der Haftpflicht für Transporte auf schweizeri
schem Gebiete nicht maßgebend sein.
b. Nun liegt zweifellos der Beklagten ob, den Beweis da
für zu erbringen, daß ein, nach den Bestimmungen des schwei
zerischen Gesetzes gültiger Befreiungsvertrag wirklich verein
bart, also insbesondere, daß der Absender in den Transport der
Waare in Wagen ohne Decken eingewilligt habe. Dieser Be
weis aber ist nicht erbracht. Es mag nämlich zwar zugegeben
werden, daß nach den von der Beklagten angeführten Regle
mentsbestimmungen die Versandtbahn, mangels einer gegenthei
ligen Willensäußerung des Versenders im Frachtbriefe, zum
Transporte der Waare in Wagen ohne Blachen im Allge
meinen befugt gewesen wäre. Allein für den vorliegenden Fall
fällt in Betracht, daß der Transport thatsächlich in mit Decken
belegten Wagen ausgeführt wurde, daß von der Bedeckung im
Frachtbriefe selbst Vormerk genommen wurde, und daß, nach
der eigenen, unbestritten gebliebenen, Behauptung der Beklag
ten, der Absender die Verladung der Waare ausgeführt hat.
Demgemäß aber liegen Momente vor, welche darauf hindeuten,
daß, was unzweifelhaft als statthaft zu betrachten ist, die Ver
sandtbahn und der Versender sich thatsächlich dahin geeinigt
haben, daß der Transport in mit Blachen bedeckten Wagen
stattfinden solle und daß jedenfalls nicht erwiesen ist, daß der
Versender in den Transport vermittelst Wagen ohne Blachen
eingewilligt habe.
c. Ist demnach aus diesem Grunde die in Art. 32, Ziffer 5
des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen nach
gelassene Beschränkung der Haftpflicht nicht als vereinbart zu
betrachten, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die
fernere Voraussetzung des dort vorgesehenen Befreiungsvertrages,
nämlich eine erhebliche Ermäßigung des Frachtsatzes, vorliege,
oder ob, wie die erste Instanz angenommen hat, eine solche
Ermäßigung in conreto nicht gewährt worden sei, da die nach
trägliche Rektifikation des Frachtsatzes nicht in Betracht kom
men könne.
7. Im Weitern beruft sich die Beklagte darauf, daß die
Waare ihrer Natur nach leicht entzündlich, beziehungsweise
der Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt gewesen sei, und
daß daher gemäß Art. 32 Ziffer 2 des Bundesgesetzes betref
fend den Transport auf Eisenbahnen und 22 Ziffer 1
des Reglementes für den südwest deutsch schweizerischen Güter
verkehr die Vermuthung habe ausbedungen werden können und
ausbedungen worden sei, daß Schäden, welche unter den ob
waltenden Umständen die unabwendbare Folge der fraglichen
gefährlichen Eigenschaft gewesen sein können, auch wirklich in
dieser Weise entstanden seien; die Beklagte hat in dieser Rich
tung sowohl vor der ersten Instanz als vor dem Bundesge
richte, Beweise, insbesondere durch physikalische Expertise, ange
boten. Das Handelsgericht hat indeß die Erhebung dieser
Beweise abgelehnt, mit der Begründung: Die thatsächliche
Voraussetzung, daß die Waare der Gefahr der Selbstentzündung
ausgesetzt gewesen sei, treffe nicht zu. Wie nämlich einzelnen
Nitgliedern des Handelsgerichtes theils selbst, theils durch Er
kundigung bei Sachverständigen im Wissen sei, komme Selbst
entzündung bei gepreßter roher Baumwolle in Fällen der vor
liegenden Art überall nicht vor und sei diese Annahme, zumal
bei Transport in offenen Wagen, gar nicht gedenkbar. Bis da
hin sei von einem solchen Falle nichts gehört worden und es
habe denn auch die Beklagte nicht eine einzige derartige Selbst
entzündung anzuführen vermocht, während doch bei dem massen
haften Transport von gepreßter roher Baumwolle in der Schweiz
und andern Ländern die Eisenbahnverwaltungen davon noth
wendig Kenntniß haben müßten. Das Handelsgericht hat mit
hin die Erhebung der angetragenen Expertise nicht deßhalb ab
gelehnt, weil es die zum Beweise durch Expertise verstellten
Thatsachen als unerheblich erachtete, sondern vielmehr deßhalb
weil es sich selbst als hinlänglich sachkundig erachtete, um über
den fraglichen Punkt selbst, ohne Beiziehung von Experten, so
fort zu entscheiden.
8. In diesem Verfahren des Handelsgerichtes nun mag viel
leicht eine Verletzung des kantonalen Prozeßrechtes gefunden
werden, dagegen beruht die bezügliche Entscheidung jedenfalls
nicht auf unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes; vielmehr
handelt es sich bei derselben ausschließlich um Beurtheilung einer
nach dem kantonalen Prozeßrechte zu beurtheilende Beweisfrage,
so daß sich die Entscheidung der Kognition des Bundesgerichtes
entzieht und von Anordnung einer Aktenvervollständigung gemäß
Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht die Rede sein kann. Das Recht zu
Anordnung einer Aktenvervollständigung im Sinne von
Art. 30 Absatz 4 cit. nämlich steht dem Bundesgerichte nur
dann zu, wenn die kantonalen Gerichte Beweise wegen Uner
heblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, nicht aber auch
dann, wenn sie die Anordnung eines Beweisverfahrens deßhalb
verweigert haben, weil der Thatbestand für das Gericht bereits
hinlänglich klar gestellt sei, so daß eine Beweisaufnahme daran
nichts ändern könne; inwiefern eine derartige Befugniß zum
Ausschlusse angebotener Beweise dem Gerichte zustehe und in
wiefern das Gericht zur Ablehnung einer beantragten Expertise
mit Berufung auf seine eigene Sachkenntniß berechtigt sei, ist
vielmehr einzig nach kantonalem Prozeßrechte zu beurtheilen und
unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Es
muß demnach die Entscheidung des Handelsgerichtes, daß die
Waare der Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgesetzt ge
wesen sei, für das Bundesgericht ohne Weiteres maßgebend
sein.
9. Ein weiterer Befreiungsgrund von der Haftpflicht aber
ist von der Beklagten nicht behauptet worden, und es muß
daher, unter Ablehnung der Rekursanträge derselben, die erst
instanzliche Entscheidung einfach bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
29. September 1882 ist in allen Theilen bestätigt.