Art. 24, 30, 32 and 36 of the Federal Act on the Transport of Goods by Rail; Swiss railway liability and contractual exclusions; evidentiary review: where a loss occurs on Swiss territory, the railway's liability is governed by Swiss mandatory law, while agreed reglements and tariffs operate only as contractual clauses. A waiver of liability under Art. 32 requires proof of the shipper's consent to the legally relevant mode of transport; if the facts show transport with covers, consent to transport without covers is not established. The federal court does not review a cantonal court's refusal of expert evidence when based on cantonal procedural law and factual assessment rather than on the irrelevance of the evidence (consid. 4-8).
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter derselben in erster Linie den Antrag, es sei, in Abänderung des Urtheils des Handelsgerichtes Zürich, die Klage abzuweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge; even tuell trägt er auf Abnahme der schon vor der ersten Instanz anerbotenen Beweise an und anerbietet weitere Beweise über die Genehmigung von Reglementen und internationalen Verein barungen schweizerischer Eisenbahngesellschaften durch den Bun desrath, sowie für das Verfahren beim Transporte von Gütern die gestützt auf einen Spezialtarif transportirt werden, und bei Berichtigung von im Frachtbriefe sich vorfindenden Irrthümern bezüglich des Frachtsatzes; er beantragt in dieser Richtung Ein holung von Berichten des Bundesrathes und der Verwaltung einer oder mehrerer schweizerischer Eisenbahngesellschaften, sowie Einvernahme des Chefs der Kontrole der Nordostbahn, und legt Dienstanweisungen mehrerer schweizerischer Eisenbahngesell schaften für die Güterexpedienten, sowie Frachtkarten und Rek tifikationsanzeigen, beziehungsweise diesbezügliche Formulare, vor. Der Vertreter des Klägers beantragt, unter eventueller Auf rechthaltung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge: seien die Dispositive des Urtheils des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. September dieses Jahres unter wei terer Kosten und Entschädigungsfolge für die Berufungsklägerin zu bestätigen; eventuell es sei die Beklagte verpflichtet, der dies seitigen Partei nicht nur 1010 Fr., søndern 3000 Fr. für die gerettete Baumwolle zu vergüten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß der gerettete Rest der Baumwolle zu angemessenem Preise verkauft werde, am 19. Mai für 1010 Fr. veräußert; am gleichen Tage wurde auch der durch den Brand ebenfalls nicht unerheblich beschädigte Wagen Hannover 26,676, nachdem er bis dahin behufs allfälliger Besichtigung durch den Vertreter der Versicherungsgesellschaft zurückbehalten worden war, von der Nordostbahn nach Bremen zurückgesandt. Bezüglich der Ur sache des Brandes, welche nicht mit Sicherheit festgestellt ist, sprachen das Zugs und Stationspersonal der Nordostbahn die Vermuthung aus, derselbe sei nicht durch den Funkenwurf der Lokomotive, sondern durch Selbstentzündung entstanden; Ladung war nämlich von der Abgangsstation Bremen mit drei Decken (Blachen) vollständig zugedeckt abgegangen und fort während in diesem Zustande transportirt worden, so daß die Bahnangestellten eine Verursachung des Brandes durch Funken wurf als ausgeschlossen erachteten. Die Nordostbahn lehnte dem Kläger gegenüber, welcher am 13. Mai 1882 durch die Station Rüti von dem Unfalle benachrichtigt worden war, die Haft pflicht für den Unfall ab; dagegen übermittelte sie demselben am 16. Juli 1882, nachdem Kläger bereits am 8./16. Juni seine Schadensersatzklage anhängig gemacht hatte, den Betrag von 506 Fr. 83 Cts. als Rest des Erlöses der havarirten Baumwolle nach Abzug von Fracht, Zoll und Spesen, wobei bezüglich der Fracht indeß das Frachtbetreffniß für die vom Gute nicht mehr durchlaufene Strecke Seuzach Rüti nicht in Rechnung gebracht wurde. 2. Seitens der Beklagten und Rekurrentin ist zu Begrün dung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt worden Der Transport habe nicht in gebrochenem, sondern in direktem Verkehr stattgefunden; es sei daher in casu nicht unmittelbar das schweizerische Transportgesetz, sondern das für solche Trans porte zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen vereinbarte, in, gemäß Art. 32 des schweizerischen Eisenbahngesetzes bundes räthlich genehmigten, Reglements und Tarifvorschriften nieder gelegte Conventionalrecht anwendbar. Demgemäß komme in Betracht: Heft 1 der Allgemeinen Tarifvorschriften für den direkten Güterverkehr zwischen Stationen der norddeutschen Bahnen einerseits und Stationen der schweizerischen Bahnen andrerseits , gültig vom 1. Dezember 1880 an, und das, auch auf den norddeutsch schweizerischen Verkehr anwendbare Reglement für den direkten füdwest deutsch schweizerischen Güter verkehr via Romanshorn, Konstanz, Singen, Schaffhausen, Walds hut und Basel, gültig vom 1. Mai 1880 an. 22 Ziffer 2 des letztern Reglementes bestimme nun: Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif und gibt der Absender sein Einverständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Aufgabe durch schriftlichen Vormerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt. Nach den Tarifvorschriften für den norddeutsch schweizerischen Güterver kehr aber könne rohe Baumwolle in unbedeckten Wagen, mit Ausschluß der Haftbarkeit der Bahn für alle aus diesem Transporte entstehenden Schäden, befördert werden; wenn der Versender sich die Verwendung bedeckter Wagen sichern wolle, so habe er dies im Frachtbriefe ausdrücklich vorzuschreiben; dann werde aber die Waare nicht direkt abgefertigt, sondern immer nur von Bahn zu Bahn unter Anwendung der lokälen höhern Tarife befördert. Im vorliegenden Falle habe der Ver sender ausdrücklich direkte Sendung und zwar per billigste Route verlangt; es habe also der Bahn das Recht zugestanden, sich zum Transporte unbedeckter Wagen, d. h. nach der Auf fassung der deutschen Gesetzgebung und Praxis, unbedeckt ge bauter Wagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladung mit Decken zugedeckt werde oder nicht, zu bedienen und hafte die Trans portanstalt für allen aus dieser Transportart entstehenden Scha den nicht; sei also der Brand durch Funkenwurf entstanden, so sei eine Haftbarkeit der Bahn nicht begründet, da die Entzün dung durch Funkenwurf zu den mit dem Transporte in offenen Wagen verbundenen Gefahren gehöre. Nehme man dagegen
an, der Brand sei durch Selbstentzündung entstanden, so sei eine Haftung der Bahn ebenfalls nicht begründet; denn es greife denn die Bestimmung des 22, Ziffer 1 des Reglementes für den südwestdeutsch schweizerischen Güterverkehr Platz, wo nach die Eisenbahn in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besondern Gefahr ausgesetzt seien, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Selbstentzündung zu erleiden, nicht für den aus diesen Gefahren entstandenen Schaden hafte. Zu gleichem Ergebnisse gelange man übrigens auch, wenn man das schweizerische Transportgesetz als anwendbar erachte; allerdings sei nach diesem Gesetze (Art. 32 Lemma 5 desselben) eine Be schränkung der Hapftpflicht in der hier zunächst in Frage kom menden Richtung nur gestattet, wenn im Einverständnisse des Absenders der Transport in offenen, d. h. nach der Definition des schweizerischen Gesetzes, in unbedeckten, auch nicht mit Blachen versehenen, Wagen stattgefunden habe und eine erheb liche Tarifermäßigung gewährt worden sei. Alle diese Voraus setzungen aber treffen hier zu. Denn, wie gezeigt, sei ja die Beklagte berechtigt gewesen, die Waare in einem unbedeckten Wagen, ohne Bedeckung der Ladung mit Blachen, zu befördern; habe sie freiwillig ein Mehreres gethan, als wozu sie vertrag lich verpflichtet gewesen sei, und die Ladung mit Blachen be deckt, so könne daraus selbstverständlich eine Erschwerung der Haftpflicht nicht abgeleitet werden. Auch eine erhebliche Fracht ermäßigung sei zugestanden worden; allerdings habe die Ver sandtstation aus Versehen auf die fragliche Sendung die Fracht sätze des gewöhnlichen Tarifs der Klasse 4b, gemäß Seite 13 des Heftes 3 der Taxen für den norddeutsch schweizerischen Güterverkehr mit 585 Cts. per 100 Kilos angewendet; allein in Wahrheit sei, da Transport per billigste Route vorgeschrie ben worden sei, nicht dieser Frachtsatz, sondern der auf Seite 19 des erwähnten Tarifheftes angegebene Ausnahmetarif (492 Cts. per 100 Kilos) anwendbar gewesen; es sei denn auch von der Empfangsstation der bezügliche Irrthum im Frachtbriefe richtig gestellt worden und es komme nun selbstverständlich nicht auf die ursprünglich im Frachtbriefe enthaltene Frachtforderung, sondern einzig auf diejenige Forderung an, welche schließlich von der abliefernden Bahn an den Adreßaten gestellt werde. 3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst unzweifelhaft, daß die erst in der bundesgerichtlichen Instanz angebrachten Be weisanträge der Beklagten gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht in Berücksichti gung gezogen werden können; übrigens wären dieselben auch offenbar unerheblich. 4. Fragt sich sodann, ob der Hauptantrag der Beklagten be gründet sei, so ist zunächst klar, daß, da der Unfall unzweifel haft auf der schweizerischen Transportstrecke erfolgt ist, das Rechtsverhältniß zwischen den Parteien rücksichtlich der Verant wortlichkeit der Beklagten für den Unfall nach schweizerischem Rechte zu beurtheilen ist. Dies folgt unmittelbar aus den Be stimmungen des Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen, wonach eine schweizerische Bahn verwaltung ihre (nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zu beurtheilende) Verantwortlichkeit für Verlust, Beschädigung u. s. w. solcher Güter, welche sie von ausländischen Bahnen übernommen hat, nur dann ablehnen kann, wenn sie den Be weis erbringt, daß der Unfall schon vor der Uebernahme des Gutes erfolgt sei und daß ihr, nach den maßgebenden aus ländischen Gesetzen und Reglementen, ein Rückgriff gegen die ausländische Bahn nicht zustehe. Die von der Beklagten im heutigen Vortrage aufgestellte Behauptung, daß in casu nicht das Bundesgesetz, sondern das, in den zwischen den betheiligten schweizerischen und ausländischen Eisenbahnunternehmungen ver einbarten Reglementen und Tarifen enthaltene, Konventional recht maßgebend sei, ist verfehlt. Diese Ausführung verkennt die rechtliche Natur der fraglichen von den Eisenbahnverwal tungen vereinbarten Reglemente und Tarife. Denn diese sind ja, trotz ihrer Genehmigung durch die zuständige Verwaltungs behörde, zweifellos keineswegs Rechtsquellen des objektiven Rechtes, sondern sie enthalten blos die Aufzeichnung der Ver tragsbedingungen für die von den Eisenbahnverwaltungen ab zuschließenden Transportverträge; ihre Bestimmungen können daher nicht als Gesetz, sondern lediglich als lex contractus,
mit ausdrücklicher oder stillschweigender als Bestandtheil der, Bezugnahme auf ihren Inhalt abgeschlossenen, Transportverträge zur Anwendung kommen. Es kann also nicht, wie die Beklagte meint, gefragt werden, ob die fraglichen Reglements und Tarife oder das Bundesgesetz anwendbar sei, sondern es könnte sich blos fragen, ob das deutsche oder das schweizerische objektive Recht zur Anwendung komme; ist diese Frage, wie bemerkt, unzweifelhaft im Sinne der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes zu beantworten, so ist von vornherein klar, daß Be klagte sich nur auf solche reglementsmäßige Beschränkungen ihrer Haftpflicht berufen kann, welche nach schweizerischem Rechte statthaft sind, da natürlich von dem schweizerischen Gesetze re probirte vertragsmäßige Beschränkungen der Haftpflicht auf rechtliche Beachtung für Transporte auf schweizerischem Gebiete keinen Anspruch haben; es ist demnach in dieser Richtung blos zu prüfen, ob eine nach schweizerischem Rechte statthafte, zu Befreiung der Beklagten führende Beschränkung der Hapftpflicht vereinbart sei. 5. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen haftet die Bahnverwaltung für den durch Verlust oder Beschädigung von Transportgütern ent standenen Schaden, wenn sie nicht beweist, daß der Unfall Folge eines Verschuldens oder einer Anweisung des Absenders, beziehungsweise Empfängers oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder einer höhern Gewalt sei. (Art. 24 und 30, leg. cit.) Eine vertragsmäßige Beschränkung dieser Verant wortlichkeit der Bahnverwaltungen für Frachtgüter ist lediglich in den in Art. 32 des Gesetzes aufgezählten Fällen durch bun desräthlich genehmigte Reglemente gestattet. Die Beklagte be ruft sich nun in der That zunächst darauf, daß in concreto die in Ziffer 5 des Art. 32 cit. gestattete Beschränkung der Haftpflicht gültig vereinbart sei und daß in Folge dessen die Klage abgewiesen werden müsse. 6. Nach Ziffer 5 des Art. 32 cit. aber kann, wenn Gegen stände im Einverständnisse mit dem Absender gegen erhebliche Ermäßigung der Frachtsätze in offenen Wagen (unbedeckten, ohne Blachen) transportirt werden, die Vermuthung ausbe dungen werden, daß Schäden, welche unter den obwaltenden Umständen die unabwendbare Folge der mangelnden Bedeckung gewesen sein können, auch wirklich auf diese Weise entstanden und somit durch die eigene Anordnung des Absenders herbei geführt seien. Fragt sich nun, ob auf Grund dieser Gesetzes bestimmung im vorliegenden Falle ein gültiger, zu Liberirung der Beklagten führender Befreiungsvertrag vereinbart sei, so ist diese Frage zu verneinen. Denn: a. Es ist nach dem ganz unzweideutigen Wortlaute des Ge setzes völlig unzweifelhaft, daß nach dem schweizerischen Gesetze die in Rede stehende Beschränkung der Hapftpflicht nur dann ausbedungen werden kann, wenn ein Einverständniß des Ab senders dafür vorliegt, daß der Transport in Wagen, die nicht nur nicht bedeckt gebaut, sondern auch nicht mit Blachen (Pla nen, Decken) zugedeckt sind, ausgeführt werde. Daß, wie Be klagte ausgeführt hat, nach den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches (Art. 424, Ziffer 1) und der dieser Ge setzesbestimmung in der deutschen Rechtsprechung gegebenen Aus legung diese Beschränkung der Haftpflicht für Transporte in allen unbedeckt gebauten Wagen, auch wenn Bedeckung mit Blachen ausbedungen ist, vereinbart werden kann, ist, nach dem oben Ausgeführten, gleichgültig und es könnten die von der Beklagten angerufenen, im Uebrigen als lex contractus aller dings in Betracht fallenden Reglemente und Tarife, sofern sie, was übrigens aus ihrem Wortlaute offenbar keineswegs mit Nothwendigkeit folgt, diesen weitern Sinn haben sollten, für die Beurtheilung der Haftpflicht für Transporte auf schweizeri schem Gebiete nicht maßgebend sein. b. Nun liegt zweifellos der Beklagten ob, den Beweis da für zu erbringen, daß ein, nach den Bestimmungen des schwei zerischen Gesetzes gültiger Befreiungsvertrag wirklich verein bart, also insbesondere, daß der Absender in den Transport der Waare in Wagen ohne Decken eingewilligt habe. Dieser Be weis aber ist nicht erbracht. Es mag nämlich zwar zugegeben werden, daß nach den von der Beklagten angeführten Regle mentsbestimmungen die Versandtbahn, mangels einer gegenthei ligen Willensäußerung des Versenders im Frachtbriefe, zum
Transporte der Waare in Wagen ohne Blachen im Allge meinen befugt gewesen wäre. Allein für den vorliegenden Fall fällt in Betracht, daß der Transport thatsächlich in mit Decken belegten Wagen ausgeführt wurde, daß von der Bedeckung im Frachtbriefe selbst Vormerk genommen wurde, und daß, nach der eigenen, unbestritten gebliebenen, Behauptung der Beklag ten, der Absender die Verladung der Waare ausgeführt hat. Demgemäß aber liegen Momente vor, welche darauf hindeuten, daß, was unzweifelhaft als statthaft zu betrachten ist, die Ver sandtbahn und der Versender sich thatsächlich dahin geeinigt haben, daß der Transport in mit Blachen bedeckten Wagen stattfinden solle und daß jedenfalls nicht erwiesen ist, daß der Versender in den Transport vermittelst Wagen ohne Blachen eingewilligt habe. c. Ist demnach aus diesem Grunde die in Art. 32, Ziffer 5 des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen nach gelassene Beschränkung der Haftpflicht nicht als vereinbart zu betrachten, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die fernere Voraussetzung des dort vorgesehenen Befreiungsvertrages, nämlich eine erhebliche Ermäßigung des Frachtsatzes, vorliege, oder ob, wie die erste Instanz angenommen hat, eine solche Ermäßigung in conreto nicht gewährt worden sei, da die nach trägliche Rektifikation des Frachtsatzes nicht in Betracht kom men könne. 7. Im Weitern beruft sich die Beklagte darauf, daß die Waare ihrer Natur nach leicht entzündlich, beziehungsweise der Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt gewesen sei, und daß daher gemäß Art. 32 Ziffer 2 des Bundesgesetzes betref fend den Transport auf Eisenbahnen und 22 Ziffer 1 des Reglementes für den südwest deutsch schweizerischen Güter verkehr die Vermuthung habe ausbedungen werden können und ausbedungen worden sei, daß Schäden, welche unter den ob waltenden Umständen die unabwendbare Folge der fraglichen gefährlichen Eigenschaft gewesen sein können, auch wirklich in dieser Weise entstanden seien; die Beklagte hat in dieser Rich tung sowohl vor der ersten Instanz als vor dem Bundesge richte, Beweise, insbesondere durch physikalische Expertise, ange boten. Das Handelsgericht hat indeß die Erhebung dieser Beweise abgelehnt, mit der Begründung: Die thatsächliche Voraussetzung, daß die Waare der Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt gewesen sei, treffe nicht zu. Wie nämlich einzelnen Nitgliedern des Handelsgerichtes theils selbst, theils durch Er kundigung bei Sachverständigen im Wissen sei, komme Selbst entzündung bei gepreßter roher Baumwolle in Fällen der vor liegenden Art überall nicht vor und sei diese Annahme, zumal bei Transport in offenen Wagen, gar nicht gedenkbar. Bis da hin sei von einem solchen Falle nichts gehört worden und es habe denn auch die Beklagte nicht eine einzige derartige Selbst entzündung anzuführen vermocht, während doch bei dem massen haften Transport von gepreßter roher Baumwolle in der Schweiz und andern Ländern die Eisenbahnverwaltungen davon noth wendig Kenntniß haben müßten. Das Handelsgericht hat mit hin die Erhebung der angetragenen Expertise nicht deßhalb ab gelehnt, weil es die zum Beweise durch Expertise verstellten Thatsachen als unerheblich erachtete, sondern vielmehr deßhalb weil es sich selbst als hinlänglich sachkundig erachtete, um über den fraglichen Punkt selbst, ohne Beiziehung von Experten, so fort zu entscheiden. 8. In diesem Verfahren des Handelsgerichtes nun mag viel leicht eine Verletzung des kantonalen Prozeßrechtes gefunden werden, dagegen beruht die bezügliche Entscheidung jedenfalls nicht auf unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes; vielmehr handelt es sich bei derselben ausschließlich um Beurtheilung einer nach dem kantonalen Prozeßrechte zu beurtheilende Beweisfrage, so daß sich die Entscheidung der Kognition des Bundesgerichtes entzieht und von Anordnung einer Aktenvervollständigung gemäß Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht die Rede sein kann. Das Recht zu Anordnung einer Aktenvervollständigung im Sinne von Art. 30 Absatz 4 cit. nämlich steht dem Bundesgerichte nur dann zu, wenn die kantonalen Gerichte Beweise wegen Uner heblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, nicht aber auch dann, wenn sie die Anordnung eines Beweisverfahrens deßhalb verweigert haben, weil der Thatbestand für das Gericht bereits
hinlänglich klar gestellt sei, so daß eine Beweisaufnahme daran nichts ändern könne; inwiefern eine derartige Befugniß zum Ausschlusse angebotener Beweise dem Gerichte zustehe und in wiefern das Gericht zur Ablehnung einer beantragten Expertise mit Berufung auf seine eigene Sachkenntniß berechtigt sei, ist vielmehr einzig nach kantonalem Prozeßrechte zu beurtheilen und unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Es muß demnach die Entscheidung des Handelsgerichtes, daß die Waare der Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgesetzt ge wesen sei, für das Bundesgericht ohne Weiteres maßgebend sein. 9. Ein weiterer Befreiungsgrund von der Haftpflicht aber ist von der Beklagten nicht behauptet worden, und es muß daher, unter Ablehnung der Rekursanträge derselben, die erst instanzliche Entscheidung einfach bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. September 1882 ist in allen Theilen bestätigt.