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Urtheil vom 14. Oktober 1882 in Sachen
Eheleute Sandvoß. )
Die aus Hannover gebürtigen Eheleute Sandvoß waren
durch den zweiten Civilsenat des Obergerichtes zu Hannover
am 24. März 1877 auf die Dauer von 3 Jahren von Tisch
und Bett geschieden worden. Nach diesem Urtheile erwarb der
Ehemann Sandvoß nach vorgängiger Entlassung aus dem
preußischen Unterthanenverbande und Auswirkung der Naturali
sationsbewilligung beim schweizerischen Bundesrathe, für sich und
) Dieses Urtheil ist, weil nur zum Theil von allgemeinem Interesse,
blos auszugs- und bruchstücksweise mitgetheilt.
seine Familie (mit Ausnahme der mehrjährigen Söhne) am
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Oktober 1879 das Bürgerrecht der zürcherischen Gemeinde
Hedingen und daraufhin das zürcherische Kantonsbürgerrecht.
Am 3. Dezember gleichen Jahres machte er beim Friedensrichter
amte Hedingen die Klage auf gänzliche Scheidung anhängig.
Die Beklagte stellte der Klage unter Anderm die Einwendung
der Inkompetenz der schweizerischen Gerichte entgegen, indem
ste behauptete, das schweizerische Bürgerrecht sei vom Kläger
nicht gültig erworben, sondern, da Kläger niemals dauernden
Wohnsitz in der Schweiz gehabt, sondern sich dort stets nur
vorübergehend aufgehalten habe, unter Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen, erschlichen worden. Der schweizerische Bundes
rath wies indeß ein Begehren um Nichtigerklärung der Natu
ralisation des Ehemannes Sandvoß ab. Die kantonalen Ge
richte beider Instanzen, die Appellationskammer des Obergerichtes
durch Urtheil vom 4. Dezember 1880, verwarfen hierauf die
Kompetenzeinrede der Beklagten und sprachen gleichzeitig in der
Sache selbst die gänzliche Scheidung aus. Vom Bundesgerichte
wurde zunächst auf Erhebung von der Beklagten anerbote
ner Beweise erkannt, nach Durchführung der Aktenvervollstän
digung aber durch Endurtheil vom 14. Oktober 1882 das
kantonale Urtheil bestätigt. Zu bemerken ist noch: Die Beklagte
hatte beim Bundesgericht einen Erlaß der Landdrostei in
Hannover vom 2. Mai 1882, wonach die dem Kläger am
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September 1879 ertheilte Entlassung aus dem preußischen
Unterthanenverbande vom königlich preußischen Ministerium des
Innern als unwirksam erklärt worden ist, produzirt und hierauf ge
stützt verlangt, daß der von ihrem Ehemanne in der Schweiz
angestrengte Scheidungsprozeß als unwirksam erklärt werde.
Nach Anhörung der Gegenpartei, welche unter Vorlage einer
neuen Entlassungsurkunde aus dem preußischen Unterthanen
verbande, datirt den 5. Juni 1882, auf Abweisung dieses Be
gehrens antrug, hatte das Bundesgericht durch Beschluß vom
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Juni 1882 das gestellte Begehren ab gewiesen.
In den Gründen der Entscheidung vom 14. Oktober 1882
ist hierüber, sowie über die Frage, welches materielle Recht auf
den Fall anwendbar sei, Folgendes bemerkt
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Was nun zunächst die von der Beklagten vorgeschützte
Einrede der Inkompetenz der schweizerischen Gerichte anbelangt
so ist dieselbe bereits durch den Beschluß des Bundesgerichtes
vom 9. Juni 1882 als unbegründet zurückgewiesen worden und
es mag hier zur Begründung dieses Beschlusses nur bemerkt
werden: Es steht dem Bundesgerichte nicht zu, eine von der
zuständigen politischen Behörde ausgegangene Bürgerrechtserthei
lung als ungültig zu erklären oder zu behandeln; vielmehr ist
in dieser Beziehung unstreitig die Entscheidung der politischen
Behörde für das Gericht ohne Weiteres maßgebend und muß
dieses daher den Kläger, da seine Einbürgerung von der zu
ständigen Behörde nicht annullirt worden ist, als schweizerischen
Angehörigen anerkennen und behandeln, ohne alle Rücksicht da
rauf, ob, nach der Ansicht des Gerichtshofes, die gesetzlichen
Voraussetzungen des Bürgerrechtserwerbes erfüllt waren und
daher die Bürgerrechtsertheilung durch die politischen Behörden
eine gesetzmäßige war oder nicht. Muß nun aber Kläger von
den schweizerischen Gerichten als schweizerischer Angehöriger
anerkannt werden, so ist er nach Art. 43 Lemma 2 des Bundesge
setzes über Civilstand und Ehe zur Anhebung der Scheidungs
klage beim Gerichte seines schweizerischen Heimatortes berechtigt
und es müssen mithin die schweizerischen Gerichte diese Klage
an die Hand nehmen und beurtheilen. Ob die Entlassung des
Klägers aus dem preußischen Unterthanenverbande eine rechts
wirksame ist, oder ob dieselbe, mit Rücksicht auf Art. 18 des
deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juli 1870 (wonach die behufs
Auswanderung ertheilte Entlassung aus dem Staatsbürgerrecht
hinfällig wird, wenn der Entlassene seinen Wohnsitz nicht bin
nen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebietes verlegt) dahin
gefallen ist, ob also Kläger in Preußen beziehungsweise in
Deutschland, trotz seiner Naturalisation in der Schweiz, noch
fortwährend als preußischer beziehungsweise deutscher Unterthan
behandelt werden wird, kommt hiefür nicht in Betracht; viel
mehr mag dieser Umstand wohl für die Anerkennung des von
den schweizerischen Gerichten gefällten Urtheils in Deutschland
von Wichtigkeit sein; dagegen ist er für die Verpflichtung der
schweizerischen Gerichte, die Klage des Ehemannes Sandvoß,
der unzweifelhaft von ihnen als Schweizerbürger anerkannt
werden muß, zu beurtheilen, ohne Bedeutung.
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Ist aber für Beurtheilung der vorliegenden Scheidungs
so muß dieseklage der schweizerische Gerichtsstand begründet,
Klage auch nach schweizerischem Rechte beurtheilt werden; denn
es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem Bundes
gesetze über Civilstand und Ehe, in Uebereinstimmung übrigens
mit der in Doktrin und Praxis des internationalen Privat
rechtes wohl als herrschend zu betrachtenden Ansicht (s. Ritt
ner, Oesterreichisches Eherecht, S. 52, Asser, Internationales Pri
vatrecht, S. 66 u. ff.), in allen von den schweizerischen Gerichten
zu entscheidenden Ehescheidungssachen ausschließlich das Gesetz
des Klageortes beziehungsweise das schweizerische Ehescheidungs
recht anzuwenden ist (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Eheleute Graberg, Amtliche Sammlung V, S. 264,
Erwägung 1).